seiner Geistes - Schwachheit in Pflegschaft flehende Adam Gaisser von Baiersbronn, za Jahre alt, hat sich neuerlich der gegen ihn Verfügten Strafe ungeachtet, wiederholt beigehen lassen, in andern Orten herr- umzuziehen, sich der Verschwendung zu überlassen und Schulden zu contrahiren.
Jedermann wird nun aus diesem Grunde verwarnt, dem Adam Gaisser zu borgen, oder einen Vertrag mit ihm einzugehen, indem alle von ihm ohne Beiziehung seines Pflegers, des Jakob Braun in Thonbach, eingegangenen Verbindlichkeiten ohne Gültigkeit sind, und kein Klagrecht begründen. So beschlossen im Königlichen Oberamtsgericht.
Freudenstadt, den y. Mai 1327.
R i e ck e r.
Nagold, Pfand-Commissariats-Be- zirk. sAn die Stadt- und Gemeinderälhe.^ Nach dem h. 2t. der K. Verordnung vom 2t. Mai tg2Z, die Bestimmungen deS Pfand-GefeheS betreffend, so wie nach dem §. 160. der Einführungs-Instruktion Vom 15. Dezember «jus haben die Gemeinderathe bei jeder Verweisung des Erlöses aus verpfändeten, oder imExecu- tionS-Wege veräußerten Gütern mit dem Hppotheken-Commissaire vorgängige Rücksprache zu nehmen, auch haben dieselben nach dem jj. 162. der gedachten Instruktion von allen Einträgen in die Unterpfandsbücher, namentlich, wenn für neue Schulden Unterpfänder zu,bestellen, oder in Folge vorzunehmender Inventuren, Ueber- gabcn und Erbschafts-Theilungen neue Verpfandungen zu bewirken sind, (Für alte Forderungen können ohne Mitwür- kung des Pfand-Commissairs ohnehin keine neue Verpfändungen vorgenommen werden) vor der wirklichen Eintragung den Pfand Commissaire in Kenntniß zu setzen. Ebenso haben die Unterpfands-Behörden jeden Schuldner, welchem sie einen —nach
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geschehenem Eintrag des Unterpfands in das Unterpfandsbuch ausgefertigten Pfandschein zustcllcn, darauf aufmerksam zu machen, daß dieser von ihm nicht eher aus der Hand zu geben sehe, bis er das Anlehen vollständig erhalten habe, und daß er im Gegenlheil zu Wahrung seiner Rechte innerhalb drevßig Tagen, von Aus- fcrtigung des Pfandscheins an, als binnen welcher Frist lezterem seine Beweiskraft entzogen ist, die Eintragung seiner Einrede, daß er das Geld nicht, oder nicht vollständig erhalten, bei der Unterpfands- Behörde zu bewirken habe. Der Vorstand ist strenge verpflichtet, den Eintrag alsbald zu besorgen, und den Gläubiger davon in Kenntniß zu setzen.
Lonk. den 19z und 221 der Haupt- Instruktion :
Da diesen gesetzlichen Bestimmungen Von Seiten der Stadt- und Gemeinderä- the des Gcrichts-Notariats-Bezirks inzwischen nicht gehörig nachgelebt worden, so sieht sich die Unterzeichnete Stelle veranlaßt, dieselben hiermit auf die allegirten Gcsetzes-Stcllen zu verweisen.
Den 25. April 1827.
K. Pfand Commissariat. Hermann.
Vt. K. Lbcramtsgericht Nagold. Hoffacker.
Dornftetten. Bei der in Folge oberamtsgerichtlichen Auftrags vorgenom- mcnen Vermögens-Untersuchung des Kiefer Mattes Schwenk zu Schernbach, Oberamts Freudenstadt, hat sich zwar vor Hand noch keine Insolvenz ergeben; eS ist aber allerdings zu vermuthen, daß gedachter MatteS Schwenk seine Schulden nicht vollständig angegeben habe. Es werden daher sämmtliche Gläubiger des Schwenk hiemit aufgefordert, ihre zu machen habende Forderungen bei der Unterzeichneten