seiner Geistes - Schwachheit in Pflegschaft flehende Adam Gaisser von Baiersbronn, za Jahre alt, hat sich neuerlich der gegen ihn Verfügten Strafe ungeachtet, wieder­holt beigehen lassen, in andern Orten herr- umzuziehen, sich der Verschwendung zu überlassen und Schulden zu contrahiren.

Jedermann wird nun aus diesem Grunde verwarnt, dem Adam Gaisser zu borgen, oder einen Vertrag mit ihm ein­zugehen, indem alle von ihm ohne Bei­ziehung seines Pflegers, des Jakob Braun in Thonbach, eingegangenen Verbindlich­keiten ohne Gültigkeit sind, und kein Klag­recht begründen. So beschlossen im Kö­niglichen Oberamtsgericht.

Freudenstadt, den y. Mai 1327.

R i e ck e r.

Nagold, Pfand-Commissariats-Be- zirk. sAn die Stadt- und Gemeinderälhe.^ Nach dem h. 2t. der K. Verordnung vom 2t. Mai tg2Z, die Bestimmungen deS Pfand-GefeheS betreffend, so wie nach dem §. 160. der Einführungs-Instruktion Vom 15. Dezember «jus haben die Gemeinderathe bei jeder Verweisung des Erlöses aus verpfändeten, oder imExecu- tionS-Wege veräußerten Gütern mit dem Hppotheken-Commissaire vorgängige Rück­sprache zu nehmen, auch haben dieselben nach dem jj. 162. der gedachten Instruk­tion von allen Einträgen in die Unter­pfandsbücher, namentlich, wenn für neue Schulden Unterpfänder zu,bestellen, oder in Folge vorzunehmender Inventuren, Ueber- gabcn und Erbschafts-Theilungen neue Verpfandungen zu bewirken sind, (Für alte Forderungen können ohne Mitwür- kung des Pfand-Commissairs ohnehin kei­ne neue Verpfändungen vorgenommen wer­den) vor der wirklichen Eintragung den Pfand Commissaire in Kenntniß zu setzen. Ebenso haben die Unterpfands-Behörden jeden Schuldner, welchem sie einennach

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geschehenem Eintrag des Unterpfands in das Unterpfandsbuch ausgefertigten Pfand­schein zustcllcn, darauf aufmerksam zu machen, daß dieser von ihm nicht eher aus der Hand zu geben sehe, bis er das Anlehen vollständig erhalten habe, und daß er im Gegenlheil zu Wahrung seiner Rechte innerhalb drevßig Tagen, von Aus- fcrtigung des Pfandscheins an, als bin­nen welcher Frist lezterem seine Beweis­kraft entzogen ist, die Eintragung seiner Einrede, daß er das Geld nicht, oder nicht vollständig erhalten, bei der Unterpfands- Behörde zu bewirken habe. Der Vorstand ist strenge verpflichtet, den Eintrag als­bald zu besorgen, und den Gläubiger da­von in Kenntniß zu setzen.

Lonk. den 19z und 221 der Haupt- Instruktion :

Da diesen gesetzlichen Bestimmungen Von Seiten der Stadt- und Gemeinderä- the des Gcrichts-Notariats-Bezirks inzwi­schen nicht gehörig nachgelebt worden, so sieht sich die Unterzeichnete Stelle veran­laßt, dieselben hiermit auf die allegirten Gcsetzes-Stcllen zu verweisen.

Den 25. April 1827.

K. Pfand Commissariat. Hermann.

Vt. K. Lbcramtsgericht Nagold. Hoffacker.

Dornftetten. Bei der in Folge oberamtsgerichtlichen Auftrags vorgenom- mcnen Vermögens-Untersuchung des Kie­fer Mattes Schwenk zu Schernbach, Ober­amts Freudenstadt, hat sich zwar vor Hand noch keine Insolvenz ergeben; eS ist aber allerdings zu vermuthen, daß gedachter MatteS Schwenk seine Schulden nicht voll­ständig angegeben habe. Es werden da­her sämmtliche Gläubiger des Schwenk hiemit aufgefordert, ihre zu machen ha­bende Forderungen bei der Unterzeichneten