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Freuden stad t. sAn die Stadt-und Gemeinderäthe.^j Auf mehrfache Anfra­gen, welche Belohnungen die Ortsvorste- , her, Gcmeinderäthe und Nathsschreiber, für die ihnen durch die General-Verord­nung vom lg. Dezember 1325. K. 44 . aufgetragenen Verrichtungen bei dem Pfand-Bereinigungs-Geschäfte, anzuspre­chen haben, wird in Folge erhaltener höherer Weisung folgendes an die betref­fenden Personen eröffnet:

daß für solche Zeit-Versäummße die nach der Cvmmun-Ördnung den Stadt- und Gemeinderathen (Ma­gistrats-Personen in Städten und Dörfern) verordnte Gebühren, (Tag­gelder und Zahlungen bei Reisen) und zwar ohne in Beziehung auf den Betrag dieser Gebühren, zwischen dem Lrtsvorsteher und dem Raths­schreiber oder Gemeinderath zu un­terscheiden, paßirt werden."

Es Versieht sich indessen von selbst, daß alle dergleichen Unternehmungen, wenn die Zeitversaumnisse von dem betreffenden Pfand-Commiffär beurkundet sind, dem Oberamte zur Prüfung und Genehmi­gung vorgelegt werden müssen, ehe sie aus den Gemeinde-Kaffen erhoben werden dür­fen.

Den 29. Marz 1L27.

K. Oberamt.

Oberamtsgencht Nagold. Nagold. In der Ganutsache des Michael Rothfuß, Tuchers zu Spielberg wird die Schulden-Liquidation verbunden mit einem Versuch zu einem Borg- und Nachlaß-Vergleich am

Freitag d. 20. April

Morgens g- Uhr auf dem Rathhaus zu Spielberg statt finden.

Dessen Gläubiger, so wie überhaupt alle diejenige, welche Ansprüche von ir­gend einer Art an die Masse zu machen haben, werden daher nebst den Bürgen

aufgefordert, an dem erwähnten Tag ent­weder persönlich oder durch Bevollmächtigte bei der Liquidation zu erscheinen, ihre An­sprüche und etwaige Vorzugsrechte unter Vorlegung der Original- und andern Ur­kunden gellend zu machen, und sich über die theils bereits vollzogene, theils noch zu vollziehende Verkäufe, so wie über ei­nen Borg- und Nachlaß-Vergleich zu äu­ßern. Wer dieser Aufforderung nicht Folge leistet, oder vor dem sestgesezten Termin seine Ansprüche durch schriftliche Recesse nicht darthut, wird, wenn sein An­spruch aus den Gerichtsakten ersichtlich ist, in Beziehung auf die obenerwähnte Erklärungen, als der Mehrheit der ihm gleichstehenden Gläubiger beitretend an­gesehen werden. Die unbekannte Gläu­biger aber, und diejenige bekannte deren Ansprüche nicht aus den Ge­richts-Akten ersichtlich sind, werden durch den am Schluß der Verhandlung auszu­sprechenden Präclusiv - Bescheid von der Masse ausgeschlossen werden.

Sollten es die Umstände erlauben, so wird damit die Eröffnung des Lokations- Erkenntnisses und des Verweisungs - Pro- jects verbunden werden.

Nagold, den Zi. März 1327.

K. Oberamtsgencht.

Hoffacker.

Kameralamr Reuthin.

Reuthin. Die Unterzeichnete Stelle wird am

Dienstag, den 10. April d. I. eine bedeutende Quantität altes Eisen, einiges Blech und Kupfer und mehrereS Holzwerk im Aufstreich verkaufen.

Das Eisen besteht aus 5 alten Oefcn, noch brauchbaren Schlössern und Bändern, Gitterstangen, Ladenbeschlägen, Schrau­ben und Nägeln;

das Kupfer aus viereckigten Tafeln von