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Zn t e l l i g e n z » B l a t r
für die Oberamts - Bezirke
Tübingen, Rottenburg, Nagold, Horb und Herrenberg.
Im Verlag der Schramm'schen Buchdruckerei.
Nro. 102. Freitag den 22. December 1826.
I. Gemeinschaftliche Oberamtliche
Verfügungen.
Se. Kömgl. Majestät habe» vermöge höchster Entschließung vom 27. v. M. gnädigst besohlen, daß der — von dem HvftiUh Andre für bas Jahr 1327 heraus, gegebene Nati on al kalen d er ebenso, wie die früheren Jahrgänge dieser Schrift dffentlich empfohlen werde.
Die Gemeindevorsteher werden hienach unter Beziehung auf die früheren — und namentlich auf die leztmals am 9. Dcbr. 1825 (Jntellig. Blt. Nro. 100.) ergan- gene Bekanntmachung auf diese gemeinnützige Schrift aufmerksam gemacht.
Den 20. Decbr. 1826.
Die K- Obcrämier.
II. Besondere Amtliche Verfügungen.
Oberamt Herrenberg.
Herrenberg. Die OclSvorsteher werden aufgcfordert, die PolizeiTaxUr- kunden auf die Monate September, Oktober und November d. I. ohne Verzug einzuscnden.
Am 16. Decbr. 1826.
K. Oberamt.
Herrenberg. Die Ortsvorstehcr werden aufgefordert, dafür zu sorgen , daß die P-änumerationsgcbühren für das Staats, und Regierungsblatt auf das Jahr 1827. ohne Verzug von der Gemeinde - und Stiftungspffege hieher gesendet wird, und zwar für dasjenige Exemplar, welches mit den Rkchtserftnntnissen verlangt wird,
fl. und für das Exemplar ohne den Rechtscrkenntniffen 5 fl.
Am 16. Decbr. 1826-
K. Oberamt.
Oberamtsgericht Rottenburg.
Rotten bürg. f Schuldcnliquida- tionen. ) lieber das Vermögen des Johann Georg Haag, Bürgers und ZimmermannS zu Bodeishausen, ist der Gannt rechts» kräftig erkannt, und zur Schuldenliquidation Tazfarth auf
Mittwoch den 10. Januar 1627« bestimmt.
Die Gläubiger und Bürgen, so wie überhaupt alle Personen , welche Ansprüche an das vorhandene Vermögen machen 'wollen, werden hiemit vorgelaöen bei dieser Verhandlung Morgens 8 Uhr auf dem Nachhause zu Bodeishausen persönlich, oder durch gehörig Bevollmächtigte zu erscheinen, oder, wenn voraussichtlich ihre Forderung keinem Anstande unterliegt, durch Einreichung eines schriftlichen RecesscS zu liquidiren, und die Documentr, worauf sich die Forderungen, so wie die etwaigen Vorzugsrechte gründen, in der Urschrift vorzulegen.
Don denjenigen Gläubigern, welche schrif.lich liquidiren, wird, im Fall eines Vergleichs, so wie in Hinsicht auf Genes-, migung des Verkaufs der Liegenschaft^, angenommen, daß sie der Mehrzahl brr, Gläubiger ihrer Categorie beitrcten.
Die nicht a»gezeigten Fordcruv.-m» werden nach der LiquidationshandiMA.