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Da bteß von den verflossenen Z Monaten Zuli, August und Sepicmbcr d. I nicht ge­schehen ist, so sieht man der Vorlegung ge« dachter Geschäften binnen g Tagen unfehl­bar entgegen.

Zugleich wird dabei bemerkt, daß die Drtsvorsteher, wenn die erledigten Geschäf­ten durch den Gerichts- oder AmtsNotar bereits dem Oberamtsgericht vorgclegt wor­den sind, dennoch eine Anzeige, daß dieses geschehen scpe, hieher für jetzt und die Zu­kunft zu machen haben.

Den Lj. October 1826 .

K. Oberamtsgericht.

Hufnagel.

Tübingen. (Ausschreiben an die Schultheißen. ) Die Schultheißen von Alkenburg, Altenrieth, Dedenhausen, De­gerschlacht, Derendingen, Dußlingen, Gnie­bel, Jettenburg, Jmmenhauftn, Kilchberg, Kusterdingen, Lustnau, Mähringen , Neh­ren, Oferdingen, Rübgarten, Schlaitdorf, Sickenhausen, Walddorf, Wankheim und Weilheim haben am

Freitag den 27- Dckober WormiktagS io Uhr dahier zu erscheinen, um über die Wahl neuer Waisenrichter be- schieden zu werden.

Den 2 t. Oclvbcr 1826 .

Oberamtsrichter

Hufnagel.

Oberamtsgericht Rotten vurg.

N em >ni n g s heim, PfandCommissa« riatöbezirk, bestehend aus den Orten Remmingkhcim, Ekenweiler, Ergenzin« gen, Frvmmenhauftn, Hatlfiagen, Hir­schau, Ncilingöheim, Niedcrnau, Ober­nau, Schwalldvrf, Seebronn, WcndclS. heim, Woifenhansen und Wurmlingen. In den Unterpfandsbüchern der oben­genannten Gemeinden laufen noch eine Menge von Eigenrhums, Adfonderungs- und PfandrechtsAnsprüchen, die schon vor 40 Jahren, mithin in einem Zeitraum er­worben worden sind, bei welchem nach dem gewöhnlichen Gange des bürgerlichen Der­er 's nun ihre Eridschung angenommen w - nr dürfte.

Um jedoch diese wohl erworbenen Rechte

saf keine Weise zu kränken, fordern die

unterzeichnet«» Stellen, kraft oberamtsge- richtlichcn Auftrags, ftmmtlich diesfalls Berechtigte oder deren Rechtsnachfolger auf, die auf ihren Namen eingetragenen Rechts- Ansprüche, falls solche noch nicht erloschen, oder nicht bereits angemeidet sind, inner­halb der Frist von 90 Tagen bei den be­treffenden Gcmemderäthen, Vorschrifts ge­mäß anzumelden, widrigenfalls solche Rechte, in so weit ihre Eridschung von den betref­fenden Gutsinhabern behauptet wird, oder überhaupt wegen des sehr langen Zeitab­laufs und der übrigen vorliegenden Um- ! stände als höchst wahrscheinlich anzunchmen ist, für erloschen erklärt und gcidfcht, auch die etwa darüber ausgestellten Urkunde» gegen jeden Jnnhaber für kraftlos er-aiM werden würden. Den erwähnten Berech- ! tigten, welche ihrer Menge wegen hier nicht speziell nahmhaft gemacht werden kdnnen, stehen hiemit zum Zweck der erwähnten An­meldung die Untcrpfandsbücher bei den be­treffenden GemeindeNäthen zur Einsicht offen. ,

Den 7. Sctober 1826.

Die Gemeinderalhr der vbenbenannten Orte.

Pfandcvmniissair von Nrinmingsheim ' Oslander.

Dußlingen, Oberamtsgerichis Tü­bingen. (Giäubigeraufruf.) In der ober- . amlsgerichtiich erkannten Ganmsache des ! weiland Johannes Schlauch, Bürgers und Zainenmachers dahier, werden zu der, am i Dienstag den Z 0 . dieses Monats f

Morgens 9 Uhr auf dem Rathhause dahier t vor sich gehenden Schuideniiquidalion die Schlauchischcn Gläubiger unter der Bemer­kung emgeiaden, daß

1 ) das Vermögen so gering ist, daß die Wittwc ihr Eingebrachtes zum größten Lheii verliert und daß

2 ) die ausbleibenden Gläubiger von der

Thetlnahme an dieser Maste gerichtlich >

werden ausgeschlossen werden. j

Den 7 . October iö26-

Waisengericht Dußlingen.

Vckt. Amtsnotar von da.

'Rftnhardt.