— 462 —
Da bteß von den verflossenen Z Monaten Zuli, August und Sepicmbcr d. I nicht geschehen ist, so sieht man der Vorlegung ge« dachter Geschäften binnen g Tagen unfehlbar entgegen.
Zugleich wird dabei bemerkt, daß die Drtsvorsteher, wenn die erledigten Geschäften durch den Gerichts- oder AmtsNotar bereits dem Oberamtsgericht vorgclegt worden sind, dennoch eine Anzeige, daß dieses geschehen scpe, hieher für jetzt und die Zukunft zu machen haben.
Den Lj. October 1826 .
K. Oberamtsgericht.
Hufnagel.
Tübingen. (Ausschreiben an die Schultheißen. ) Die Schultheißen von Alkenburg, Altenrieth, Dedenhausen, Degerschlacht, Derendingen, Dußlingen, Gniebel, Jettenburg, Jmmenhauftn, Kilchberg, Kusterdingen, Lustnau, Mähringen , Nehren, Oferdingen, Rübgarten, Schlaitdorf, Sickenhausen, Walddorf, Wankheim und Weilheim haben am
Freitag den 27- Dckober WormiktagS io Uhr dahier zu erscheinen, um über die Wahl neuer Waisenrichter be- schieden zu werden.
Den 2 t. Oclvbcr 1826 .
Oberamtsrichter
Hufnagel.
Oberamtsgericht Rotten vurg.
N em >ni n g s heim, PfandCommissa« riatöbezirk, bestehend aus den Orten Remmingkhcim, Ekenweiler, Ergenzin« gen, Frvmmenhauftn, Hatlfiagen, Hirschau, Ncilingöheim, Niedcrnau, Obernau, Schwalldvrf, Seebronn, WcndclS. heim, Woifenhansen und Wurmlingen. In den Unterpfandsbüchern der obengenannten Gemeinden laufen noch eine Menge von Eigenrhums, Adfonderungs- und PfandrechtsAnsprüchen, die schon vor 40 Jahren, mithin in einem Zeitraum erworben worden sind, bei welchem nach dem gewöhnlichen Gange des bürgerlichen Derer 's nun ihre Eridschung angenommen w - nr dürfte.
Um jedoch diese wohl erworbenen Rechte
saf keine Weise zu kränken, fordern die
unterzeichnet«» Stellen, kraft oberamtsge- richtlichcn Auftrags, ftmmtlich diesfalls Berechtigte oder deren Rechtsnachfolger auf, die auf ihren Namen eingetragenen Rechts- Ansprüche, falls solche noch nicht erloschen, oder nicht bereits angemeidet sind, innerhalb der Frist von 90 Tagen bei den betreffenden Gcmemderäthen, Vorschrifts gemäß anzumelden, widrigenfalls solche Rechte, in so weit ihre Eridschung von den betreffenden Gutsinhabern behauptet wird, oder überhaupt wegen des sehr langen Zeitablaufs und der übrigen vorliegenden Um- ! stände als höchst wahrscheinlich anzunchmen ist, für erloschen erklärt und gcidfcht, auch die etwa darüber ausgestellten Urkunde» gegen jeden Jnnhaber für kraftlos er-aiM werden würden. Den erwähnten Berech- ! tigten, welche ihrer Menge wegen hier nicht speziell nahmhaft gemacht werden kdnnen, stehen hiemit zum Zweck der erwähnten Anmeldung die Untcrpfandsbücher bei den betreffenden GemeindeNäthen zur Einsicht offen. ,
Den 7. Sctober 1826.
Die Gemeinderalhr der vbenbenannten Orte.
Pfandcvmniissair von Nrinmingsheim ' Oslander.
Dußlingen, Oberamtsgerichis Tübingen. (Giäubigeraufruf.) In der ober- . amlsgerichtiich erkannten Ganmsache des ! weiland Johannes Schlauch, Bürgers und Zainenmachers dahier, werden zu der, am i Dienstag den Z 0 . dieses Monats f
Morgens 9 Uhr auf dem Rathhause dahier t vor sich gehenden Schuideniiquidalion die Schlauchischcn Gläubiger unter der Bemerkung emgeiaden, daß
1 ) das Vermögen so gering ist, daß die Wittwc ihr Eingebrachtes zum größten Lheii verliert und daß
2 ) die ausbleibenden Gläubiger von der
Thetlnahme an dieser Maste gerichtlich >
werden ausgeschlossen werden. j
Den 7 . October iö26-
Waisengericht Dußlingen.
Vckt. Amtsnotar von da.
'Rftnhardt.