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Zn t e l l i g e n z » B l a t t

für die Oberamts - Bezirke

Tübingen, Rottcnburg, Nagold. Horb und Hemnbcrz.

Im Verlag der Schramm'schen Vuchdruckerei.

Nro. 54. Freitag den 7. Zuli 1826.

I. Gemeinschaftliche Oberamtliche Verfügungen.

1l. Besondere Amtliche Verfügungen. Oberamt Rottenburg. >

Rsttenburg. (Verwaltungsactua- rlaie betreffend.) In dem hiesigen Obcr- amtsbezirk sind noch 2 VerwaliunKactua« rlatSsiellen erledigt, die zu Folge hbherer Weisung sogleich mit tüchtigen und gesetz­lichen Subjekte» beseht werden sollen. Die­jenigen Herrn Eompctcnten, welche geneigt sind, diese Stellen zu übernehmen, werden hicmit ersucht, sich ohne Verzug unter Bet« lcgung ihrer Prüsnngs, und anderer Zeug« ni>se bei der Unterzeichneten Stelle zu mel« den, wobei vorläustg bemerkt wird, daß fleißige und tüchtige Geschaftsmänner auf beiden Stellen ihr hinreichendes Fortkom, men finden.

Den 4 . Juli 1826. K. Oberamt.

Oberamtsgericht Tübingen.

Bsbenhausen. (Glaubigerausruf.) Vermöge Beschlusses vom 25- d. M. wer­den hiemit die Gläubiger des Zimmermanns Kaiser in Bebenhauscn, welche bis jetzt ihre Forderungen nicht liquidirt haben, aufge­fordert, solch- bis . zum 27. Juli d. I.

bei der Unterzeichneten Stelle anzumclöen, an welchem Tage der Präclusivbcscheid ge« gen alle bis dahin nicht erschienenen Gläu­biger ausgesprochen werden wird.

Tübingen den 27- Juni 1826 .

K. Oberamksgericht.

Hufnagel.

Tübingen. Wankheim. (Mundtodt- Erkiäcung.) Adam Friedrich Schäfer und .sein Eheweib , von Wankheim, sind wegen ihres fortgesetzten verschwenderischen Lebens­wandels für mundto-t erklärt, und densel« ben Johann Adam Schettler, Gemeindepfle­ger won da, als Pfleger gesetzt worden.

Es wird daher Jedermann gewarnt, den Schaferschen Eheleuten ohne Genehm!« gung des Pflegers weder etwas zu borgen noch sich mit denselben sonst ln ein Rechts­geschäft einzulassen.

Den «i. Juli 1826.

K. Oberamtsgericht.

Hufnagel.

Oberamtsgericht Nagold.

Nago l d. (Bürgschastsaufkündlgung.) Auf Ansuchen der Erben des voerstorbcncn Hirschwirths Philipp Großmann von Haiter- bach, werden diejenigen Gläubiger, gegen welche Grvßmann etwa Bürgschaft geleistet hat, hiemit aufgefordert, ihre bißfällsigen Ansprüche bei dnn Waiftngericht in Haiter- bach binnen 45 Tagen um so gewisser gel- tend zu machen , als sonsten nach Ablauf die­ser Frist dessen Erben die ihnen jezt zur Seite stehenden Einreden Vorbehalten werden.

Den 5. Juli 1826.

K. Oberamtsgericht.

Hoffacker.

Oberamtsgericht Herrenberg.

Breitenholz^ Odcramtsgerichts Herrenberg. (Schuldenliqnidativn.) lie­ber da? Vermögen des Johann Georg EiP« per, Gemeinderaths zu Breiienholz, ist - im Fall kein Borg« oder Nachlaßverg-Ich