machen, und sich über die bereit- vollzogenen und noch zu vollziehenden Verkaufe, sowie über einen Borg- oder Nachlaßvergleich zu äußern. Wer dieser Aufforderung nicht Fol, ge leistet, oder vor den festgesezten Termi­nen seine Ansprüche durch schriftliche Recesse nicht darthut, wird, wenn sein Anspruch aus den Gerichtsacten ersichtlich ist, in Be» ziehung auf obenerwähnte Erklärungen, als der Mehrheit der ihm gleichstehenden Gläubiger beitretend, angesehen, die u n» bekannten Gläubiger aber, und diejenigen bekannten, deren Ansprüche nicht aus den Gerichtsakken ersichtlich sind, werden durch am Schluß der Verhandlung auszusprechen, den Präclusivbescheid von der Masse ausge» schlossen werden.

Den 22. März 1826.

K. Oberamtsgericht Hoffacker.

Oberamtsgericht Horb.

Baißingen, Oberamtsgerichts Horb. (Schuldenliquidation.) Ueber das Vermö­gen besJohanncS Weiß, Bürgers und Schu­sters zu Baißingen , ist der Gannt oderamts» gerichtlich erkannt, und wird die Schulden- liquidation am

Donnerstag den 20. April 1826 Vormittags 8 Uhr auf dem Rathhaus zu Baißingen vorgenommen werden.

Die Gläubiger desselben werden daher hiedurch öffentlich aufgefordert, an obcnge- Lachtem Tag und Ort, in Person oder durch hinlänglich Bevollmächtigte zu erscheinen, und ihre Forderungen und deren Rechte barzuthun, widrigenfalls sie durch das am Ende der Verhandlung auszusprechende Prä- clusiuErkenntnis von der Ganntmasse aus» geschlossen werden.

Den ZI. Merz 1826.

K. Oberamtsgerichk.

Honer.

Isenburg, Oberamtsgerichts Horb. (Schuldenliquidation.) Inder Ganntsache des Leonhardt Kiefer, Zainenmachers von Isenburg, wird

Donnerstag den 27. April d. I. Vormittags 8 Uhr auf dem Rathhaus daselbst die Schuldenliquidation, verbunden )nit ei­

nem Borg-, oder Nachlaßvergleich, vorge- nommen werden.

DieGläubiger des obgedachten Levnhardt Kiefer werden hiemit aufgefordert, ihre Forderungen an besagtem Tag gehörig zu liquidiren, auch sich wegen eines Borg, oder Nachlaßvergleichs zu erklären, widrigen­falls sie in Folge desam Ende der Verhand­lung auszusprechenden AusschlußBescheids nicht mehr berücksichtigt werden würden.

Den ZI. März 1826.

K. Oberamtsgericht Honer.

Mühl a. N., Gerichtsbezirks Horb. (Schuldenliquidation.) Gegen den Roth- gerber Johann Georg Kurz daselbst, ist der Gannt rechtskräftig erkannt und zur Liqui­dation der Schulden auf

Donnerstag den 27. April Tagfarth anberaumt.

Es werden nun sämmtliche Gläubiger der Kurzischen Eheleute hiemit aufgefordert, sich an gedachtem Tag Morgens 8 Uhr ent­weder in Person oder durch gesezlich Bevoll­mächtigte auf dem Rathhaus zu Mühl a. N. einzufinden, ihre Forderungen entweder mit­telst Uebergabe der Originalurkunden oder durch beglaubigte Abschriften derselben zu liquidiren, wobei noch bemerkt wird, daß die nicht erscheinenden Gläubiger am Schluß der Liquidationshandlung durch Präclusiv, Kescheid von der gegenwärtigen Masse wer» den ausgeschlossen werden.

Am 25. Merz 1826.

K. OberamtSgeri'cht Lcr. Herrmann.

Horb. (Schuldenliquidatlonkn.) Ge­gen nachstehende Personen ist der Gannt rechtskräftig erkannt, und werden die Glau, biger derselben hiedurch aufgefordert, bei den Schuldenliquidationen entweder persön­lich oder durch gesezlich Bevollmächtigte an nachbenannten Lagen, auf den Rathhäu, fern der betreffenden Orte Morgens 8 Uhr zu erscheinen, ihre Forderungen durch Vor­legung der Originalschuldschcine, oder durch beglaubigte Abschriften derselben rechtsgül, rig zu erweisen und zwar ist bestimmt zur Schuldenliquidation