noch nachträglich vollständigen Bericht hier« über zu erstatten. Hiebet wird — in Beziehung auf die wie es scheint in manchen Gemeinden nicht vollzogene Vorschrift des Art. 1 . des Gesetzes, wornach der Einzug der Aukstande nur dann dem Gemeinde- Pfleger überlasten werden soll, wenn ent, weder ein eigener SteuerEinbringer aufgestellt ist, oder die AuSsiände den Betrag einer Jahrssteuer nicht übersteigen — die Bemerkung angefügt, daß nur in dem Fall einer Ausnahme von dieser Bestimmung Statt gegeben werden kann, wenn besondere drtliche Verhältnisse eine solche erheischen, und baß bei einer solchen Ausnahme jedenfalls auf einer abgesonderten Caffen und Rechnungsführung beharrt werden müsse.
Da aus den vorgelegten Ueberfichten auch nicht ganz genau ersichtlich ist, ob die Trennung der Aussiande von der laufenden Verwaltung wirklich vollständig vollzogen ist, so haben,, wenn dieß nicht der Fall wäre, die Lrtsvorstehermit Nachdruck darauf zu dringen, daß den dießfallsigen gesetzlichen Bestimmungen Genüge geschehe.
Nur in denjenigen Gemeinden , in welchen die Avk-siände ganz unbedeutend sind, kann eine solche Trennung auf Ansuchen o " betreffenden OrkSvorsteher unterbleiben, -5 st jedoch in diesem Falle daraufzu dringen, st st ste Zahlungen an den Rückständen in dem ' . '.»>""gsbi.st- als solche vorgenier'. und
' st'eselben in der Gemst-ndepflegNechnung Rechenschaft abgelegt, auch eine e Casse stiefür geführt werde, und st'wkst! den KrtSvorstehrrn zur Pflicht ge, . acht, ju'-r die Beschleunigung sts Einzugs - Ausstände und st- steren gesetzliche Ver, r ,U'-auf jede angemessene Weise Sorge gen.
- d'ich sind in cr'nigen Gemeinden die
- - , . -nrn Ausftät'd;z>, laufenden Ausga,
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- st dem Art. Ist. r :s Gesetzes, zulässig ^ -cn d. Eine Abweichung von -'M'.llS -...st.'hend?-!,Vorschriften kbn,
- --st . niiich : Fälle rechtfertige:.,
'ststen steßbälb ast Ol st- . üei < ge- . iserz-t wache», ch den birßfaüsigeu L ! . 'Ungen des Gesetzes Genüge geschehe.
Ueberhaupt aber versieht man sich zu den OrtSvvrstebern, daß sie fernerhin dem Aus, siandswesen ihrer Gemeinden ihre volle Auf, merksamkeit widmen und mit Strenge darauf hinwirken werden, daß das Gesetz in Betreff der am 1 . Juli 1824 vorhanden gewesenen Rückstände auch künftighin bis zur Erledigung derselben in sämmtlichen Gemenwen gehandhabt werde.
Den 23- Januar 1826.
K. Oöeramt. Oberamt Nagold.
Nagold. (An die OrtsVorsteher.) Bei der gestern abgehaltenen Versammlung der hiesigen Maurer-, Steindauer- und ZimmericuteZunft wurde die Klage vorge- bracht, daß sich die beurlaubten Soldaten dieser Professionen im hiesigen Oberamke herausnehmen, auf eigene Rechnung zu arbeiten.
Da dieses jedoch gegen die ZunftGeseze ist, so erhalten die OrtsDorsteher hiemit den Auftrag» sämmtlichen beurlaubten Sol» daten, welche nicht Meister sind, das Ar, beiten auf eigene Rechnung bei Strafe zu untersagen.
Den 25. Jan. 1826.
K. Oberamt.
Oberamt Nürtingen.
Nürtingen. (SchaafwaideDerlei, hung.) Die GemeindcSchaafwaide zu Altdorf, Oberamts Nürtingen, welche jährlich 200 Stück erträgt, wird am Samstag den jj. Febr. d. I.
Vormittags io Uhr
auf dem NakhhauS zu Alldorf an den Meistbietenden öffentlich verliehen werden, wobei die Liebhaber sich cinfinden können und über ihre Fähigkeit, zum Aufstreich zugelassen zu werden, mit Meister - oder EoncessionkBriefen und gemcinderäthlichen Zeugnissen über Prädikat und Vermögen sich auszuweifen haben.
Den 9 . Januar 1326.
Lberamtmann
Fischer.
Oöeramtsgerkcht Tübingen.
Tübingen. ( SchuldenLiquidatkon.) Urber das Vermögen des entwichenen Andreas Merkte, Bäckers zu Lustnau, hak