zuzuschreiben, wenn sie von ber Masse mit ihren Ansprüchen ausgeschlossen werden.

Den IO. Decbr. 1825.

K. Oberamtsgericht.

Hufnagel.

Oberamtsgericht Rottenburg.

Mdssingen. (Schuldenliquidgtion.) Ueber das Dermdgen de» Jakob Rees, Bür, gers und WaWers daselbst, ist der Gannt rechtskräftig erkannt und zur Schuldenliqui­dation Tagfahrt auf

Mittwoch den 25« Januar 1826 bestimmt.

Die Gläubiger und Bürgen, so wie über, Haupt alle diejenigen , welche Ansprüche an das vorhandene Dermdgen machen wollen, werden hiermit vorgeladen, bei dieser Ver­handlung , Morgens 8 Uhr auf dem Nath- haus zu Mdsssngen, persönlich oder durch gehbrig Bevollmächtigte, zu erscheinen oder wenn voraussichtlich ihre Forderung keinem Anstand unterliegt, durch Einreichung ei­nes schriftlichen Recesse» zu liquidiren und die Dokumente, worauf sich die Forderun­gen, so wie die eNvaigen Vorzugsrechte grün­den . in der Urschrift vorzulegen.

Bon denjenigen Gläubigern, welche schriftlich liquidiren , wird im Fall eines Vergleichs, so wie in Hinsicht auf Geneh­migung des Verkaufs der Liegenschaften, angenommen, daß sie der Mehrzahl der Gläubiger ihrer Categorie beitretcn.

Die nicht angezeigten Forderungen wer­den nach der Liquidationshandlung durch PräclusivBescheid von der Masse ausge­schlossen.

Den 14. Dcbr. 1825.

K. Oberamtsgericht.

Kretschmer.

Rvttenburg. ( SchuldenLiquida-- tion.) Ueber das Vermögen des Weil. Joh. Jakob Werner, gewesenen Bürgers und Strickers ln der Rshrhalden bei Kiebingen, ist der Wann! rechtskräftig erkannt, und zur Schuldcnliquidation Tagfahrt auf Montag den 20. Januar 1826 bestimmt.

Die Gläubiger und Bürgen, so wie überhaupt alle Personen, welche Ansprüche

an das vorhandene Vermögen machen wol­len, werden hiermit vorgeladen, bei dieser Verhandlung Morgens 8 Uhr auf dem Rath­haus zu Kiebingen, prrsdnlich oder durch gehbrig Bevollmächtigte, zu erscheinen, oder wenn voraussichtlich ihre Forderung keinem Anstand unterliegt, durch Einreichung ei­nes schriftlichen Recesse« zu liquidiren, und die Dokumente, worauf sich die Forderun­gen, so wie die etwaigen Vorzugsrechte gründen, in der Urschrift vorzulegen.

Don denjenigen Gläubigern, welche schriftlich liquidiren, wird im Fall eines Vergleichs, so wie in Hinsicht auf Geneh, migung de- Verkaufs der Liegenschaften angenommen, daß sie der Mehrzahl der Gläubiger ihrer Categorie bettretcn.

Die nicht angezelgten Forderungen wer, den nach der LiquidationsHandlung durch PräclusivBescheid von der Masse ausge­schlossen.

Den 28. Decbr. 1825-

K. Oberamtsgericht Kretschmer.

Oberamtsgericht Horb.

Horb. (SchuldenLiquidation.) In berGanntsache des S-ligmann Kahn, Schuz- Juden von Nordstetten, wird am

Donnerstag den 26. Jenner 1826 Vormittags 8 Uhr auf dem Nathhaus da­selbst die SchuldenLiquidation, verbunden mit einem Borg -vder NachlaßVerzleichS- Dersuch, vorgenommen werden.

Die Gläubiger desselben werden hiemit öffentlich vorgeladen , um ihre Forderungen am besagten Tage gehbrig zu liquidiren, widrigenfalls dieselben, in Folge des am Ende der Verhandlung auSzusprschenden AuSschlußBescheids, nicht mehr berücksich­tigt , und tm Fall eines Borg - oder Nach- laßVcrgletchs , als der Mehrzahl der Gläu­biger ihrer Kategorie beistimmend werden angenommen werden.

Den 25. Dcbr. 1825.

K. Oberamtsgericht Aci. Herrmann.

Cameralamt Lustnau.

Lustnau. ( ZimmerhülteVerkauf.) Die an das hiesige Kamcralamtsfruchtka-