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gerer Behandlung de- Weinbaues und der Wein -Zubereitung vom 16. Oktober 1824. bekannt gemacht wird.
Um den Zweck einer verbesserten Weinbereitung , so viel als mdglich zu befdrdern, haben Seine Königliche Majestät nachstehende, schon für den nächsten Herbst bis auf »eitere Verordnung Statt findende Erleichterungen zu genehmigen geruht:
1) In Orten, wo der Staat den Wein- zchendcn zu beziehen hat, und dieser nicht in Trauben oder in rauhen Most unter den Weinbergen gereicht wird, ist den Weinberg Besizcrn in Ansehung des. sentgen Ertrags ihrer Weinberge, welcher zu Wein-Bercilungs-Versuchennach den Vorschlägen der für Weinverbesserung bestehenden Gesellschaft verwendet wird, auf vorgängige Anzeige bei den Cameral-Beamten die Natural-Ze- hcnd -Entrichtung zu erlassen und dagegen ein nach den 'örtlichen Zehend, Weinpreisen zu berechnender Geld-An- saz zu machen.
z>) Denjenigen Weinberg - Besizern, welche von ihren sämmtlichen Weinbergen auf einer Markung ein Zehent-Surrogatgeld reichen und ihre Weinberge auf eine musterhafte Weise behandeln, ist auf Ansuchen bei dem Stadtschultheißenamt die Zeit des Lesens ihrer Trauben auf ein oder mehrere male, je nachdem dieselben reifen, unabhängig von dem sogenannten Herbstsazr, srci. zugeben.
Z) Nicht nur die Weinberg-Besitzer der eben- gedachten Art ( per. 2 ) , zumal wenn sie bei der Wein -Bereitung ein Verfahren beobachten, das die Benützung einer Kelter entbehrlich macht; sondern auch diejenigen, deren Weinberg-Ertrag zu den von der Wein-Verbesserungs-Gesellschaft bezeichneten Versuchen verwendet wird und (nachpcr. i) der Natural-Verzehendung unter der Kelter nicht unterliegt, sind auf die Anzeige bei dem Sradtschultheißenamre von tzem Gebrauche einer dffentlichcn Kelter freizulafsen, und zwar unbedingt, wo diese dem Staat
gehört, im andern Fall aber nach vor« gängiger Abfindung mil dem Besizer,- in dessen Kelter die Weinberge gebannt sind.
4) Indessen ist denjenigen, welche die Aus, lese früher oder spater reifender Trauben (xet.2) in den zum Staat«-Eigenthum gchbrigcn Keltern auspressen wollen, wenn sie Zehend- und Kelter- Wein mit Geld bezahlen , jenes dadurch möglich zu machen, daß die erforderst, chen Kelter-Bäume früher ausgerüstet oder länger im Gang erhalten wer, den.
5) Sollte noch der Fall sehn, daß Einwohner eines Orts, welche Weinberge aus einer fremden Markung besitzen und deren Ertrag mit ihrem übrigen Erzeugnis in der Kelter ihres Wohn.Orts keltern, gleichwohl den Kelter-Wein an die Keller der fremden Markung entrichten müssen, so ist dieses, wenn beide Keltern Staats-Eigenthum sind, von nun an abzustellcn, und der Kelter- Wein nur unter derjenigen Kelter, wo der Wein auSgepreßt wird, einfach zu entrichten.
Den Z. Octvber 1825-
Sladtschultheißenamt.
Tübinge n. ( Gläubiger - Aufforderung.) Da die Söhne des verstorbenen Alt Christoph Brodbeck, Weingärtners dahier, sich zu Bezahlung der sämmtlichen Schulden ihres Vaters, gegen Uebernahme des Activ« vermbgens, verbindlich gemacht haben, so werden, nm die Verweisung fertigen zu kbnncn, sämmtliche Gläubiger des Verstorbenen aufgcfordert, ihre Forderungen am Samstag den 22 sten d. M.
Nachmittags 2 Uhr
auf dem hiesigen Rathhause anzugebcn und' zu beweisen.
Den 5. Octvber 1825.
Stadtrath.
Tübingen. (Bekanntmachung wegen eines Kvhleumaaseö.) In Gemäßheit der höchsten Ministerial, Verfügung vom 15.