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gerer Behandlung de- Weinbaues und der Wein -Zubereitung vom 16. Oktober 1824. bekannt gemacht wird.

Um den Zweck einer verbesserten Wein­bereitung , so viel als mdglich zu befdrdern, haben Seine Königliche Majestät nachstehen­de, schon für den nächsten Herbst bis auf »eitere Verordnung Statt findende Erleich­terungen zu genehmigen geruht:

1) In Orten, wo der Staat den Wein- zchendcn zu beziehen hat, und dieser nicht in Trauben oder in rauhen Most unter den Weinbergen gereicht wird, ist den Weinberg Besizcrn in Ansehung des. sentgen Ertrags ihrer Weinberge, wel­cher zu Wein-Bercilungs-Versuchennach den Vorschlägen der für Weinverbes­serung bestehenden Gesellschaft verwen­det wird, auf vorgängige Anzeige bei den Cameral-Beamten die Natural-Ze- hcnd -Entrichtung zu erlassen und da­gegen ein nach den 'örtlichen Zehend, Weinpreisen zu berechnender Geld-An- saz zu machen.

z>) Denjenigen Weinberg - Besizern, wel­che von ihren sämmtlichen Weinbergen auf einer Markung ein Zehent-Sur­rogatgeld reichen und ihre Weinberge auf eine musterhafte Weise behandeln, ist auf Ansuchen bei dem Stadtschult­heißenamt die Zeit des Lesens ihrer Trau­ben auf ein oder mehrere male, je nachdem dieselben reifen, unabhängig von dem sogenannten Herbstsazr, srci. zugeben.

Z) Nicht nur die Weinberg-Besitzer der eben- gedachten Art ( per. 2 ) , zumal wenn sie bei der Wein -Bereitung ein Verfahren beobachten, das die Benützung einer Kelter entbehrlich macht; sondern auch diejenigen, deren Weinberg-Ertrag zu den von der Wein-Verbesserungs-Ge­sellschaft bezeichneten Versuchen verwen­det wird und (nachpcr. i) der Natu­ral-Verzehendung unter der Kelter nicht unterliegt, sind auf die Anzeige bei dem Sradtschultheißenamre von tzem Gebrau­che einer dffentlichcn Kelter freizulafsen, und zwar unbedingt, wo diese dem Staat

gehört, im andern Fall aber nach vor« gängiger Abfindung mil dem Besizer,- in dessen Kelter die Weinberge gebannt sind.

4) Indessen ist denjenigen, welche die Aus, lese früher oder spater reifender Trau­ben (xet.2) in den zum Staat«-Ei­genthum gchbrigcn Keltern auspressen wollen, wenn sie Zehend- und Kelter- Wein mit Geld bezahlen , jenes dadurch möglich zu machen, daß die erforderst, chen Kelter-Bäume früher ausgerü­stet oder länger im Gang erhalten wer, den.

5) Sollte noch der Fall sehn, daß Einwoh­ner eines Orts, welche Weinberge aus einer fremden Markung besitzen und de­ren Ertrag mit ihrem übrigen Erzeug­nis in der Kelter ihres Wohn.Orts kel­tern, gleichwohl den Kelter-Wein an die Keller der fremden Markung ent­richten müssen, so ist dieses, wenn beide Keltern Staats-Eigenthum sind, von nun an abzustellcn, und der Kelter- Wein nur unter derjenigen Kelter, wo der Wein auSgepreßt wird, einfach zu entrichten.

Den Z. Octvber 1825-

Sladtschultheißenamt.

Tübinge n. ( Gläubiger - Aufforde­rung.) Da die Söhne des verstorbenen Alt Christoph Brodbeck, Weingärtners dahier, sich zu Bezahlung der sämmtlichen Schulden ihres Vaters, gegen Uebernahme des Activ« vermbgens, verbindlich gemacht haben, so werden, nm die Verweisung fertigen zu kbnncn, sämmtliche Gläubiger des Verstor­benen aufgcfordert, ihre Forderungen am Samstag den 22 sten d. M.

Nachmittags 2 Uhr

auf dem hiesigen Rathhause anzugebcn und' zu beweisen.

Den 5. Octvber 1825.

Stadtrath.

Tübingen. (Bekanntmachung wegen eines Kvhleumaaseö.) In Gemäßheit der höchsten Ministerial, Verfügung vom 15.