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für die Oberamts-Bezirke

Tübingen, Rottenburg, Nagold und Horb.

Im Verlag der Schramnssschen Buchdruckerey.

Nro. 94. Montag den 22. November 1824

I. Gemeinschaftliche Oberamtliche Verfügungen.

II. Besondere Amtliche Verfügungen.

Oberamtsgericht Tübingen.

Tübingen. (Gläubiger - Aufruf.) In der obcramtsgerichtlich erkannten Gannt- sache dek Kaufmanns Friedrich Wilhelm Fchlcisen dahier, werden zur Schuldenli­quidation und zum Versuch eines Borg- vder Nachlaß-Vergleichs sämmtliche Gläu­biger desselben ausgerufcn, am

Mittwoch den 1 . December Vormittags 9 Uhr

auf dem RathhauS dahier zu erscheinen und ihre Forderungen gehörig zu liquidiren, Widrigenfalls sie durch das in der nächsten Obcramts - Gerichts - Sitzung auSzusprechen- be Praclusiv - Erkenntnis von der Masse ausgeschlossen werden.

Den 7 . November 1824.

K. LberamtSgericht.

Oberamtsgerkcht Nagold.

Nagold. Die Fortsetzung der Ver­handlung in dem Schuldenwesen des verstorbenen Karl Klumpp, Hirschwirths zu Simmersfcld, ist auf ' Dienstag den 7. December festgesetzt.

Diese Verhandlung hat zum Zweck:

1 ) die Erzielung eines von dessen Wiltwe in Antrag bringenden Vergleichs statt desjenigen , welcher bei der ersten Ver­handlung ihren Mandatoren gemacht, aber von derselben nicht angenommen wo den ist, und

2) wenn auch dieser Versuch wieder schel, tern sollte, die Liquidation der For­derungen , welche indessen noch gar nicht, oder nur unvollständig liquidirt worden sind.

Sämmtliche Gläubiger werden daher aufgefordert, an obigem Tag Morgen« 8 Uhr auf dem hiesigen RathhauS entwe­der in Person, oder durch rechtlich Bevoll­mächtigte zu erscheinen, indem das Ausblei­ben bei den Gläubigern, welche ihre For­derungen schon vollständig liquidirt haben, in Beziehung auf den Vergleich als eine stillschweigende Erklärung angesehen wer­den wird , daß sie der Mehrheit der Gläu­biger beitreten, und die Gläubiger, welche entweder noch gar nicht oder noch nicht vollständig ihre Forderungen liquidirt ha­ben , bei dem etwa zu Stande kommenden Vergleich sich selbst beizumeffcn haben, wenn in Folge desselben auf ihre nachträg­lichen oder für jetzt noch als illiquid erschei-