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I n t e l l i g e n z' B l a t t

für die Oberamts - Bezirke

Tübingen, Rottenburg, Nagold und Horb.

Im Verlag der Schramm'schen Buchdruckerey.

Nro. 9i. Freitag den 12. November 1824. .

I. Gemeinschaftliche Oberamtliche Verfügungen.

Tübingen und Rottenburg. Die bei der letzten großen Ucberschwemmung niedcrgcrißene Brücke über die Steinlach bei Tübingen ist zwar einstweilen durch eine Nvlhbrücke'erseht worden ^ die jedoch nur mit leichtem Fuhrwerke" befahren wer» den kann. Die'Vorsteher der an der iso- genannten Schweitzer - Straße liegenden Gemeinden haben daher alle einheimische und fremde Fuhrleute zu warnen, daß sie, ohne einem . Unglück sich auszusehen, dieser Nothbrücke mit schwerem Fuhrwerke sich nicht bedienen kbnnen. Uebrigcns ist zu der Hersteilung einer für jedes Fuhr­werk brauchbaren Brücke bereits die Ein­leitung gemacht.

Den 10 . Nov. 1324.

Die K. Dberämter Tübingen und Nottenburg.

H. Besondere Amtliche Verfügungen. Oberamt Tübingen.

Tübingen. Das Oberamt sieht sich veranlaßt, die Vorschrift der Feuer, Polizei- Ordnung über das Benehmen mit Feuer und Lichr zur Befolgung mit dem Bemer­ken von neuem bekannt zu machen, daß die

Polizei beauftragt ist über deren Festhaltung strenge zu wachen, und die Uebertreter zur gebührenden Strafe anzuzeigen.

Bei i0- fl. Strafe solle Niemand^mit brennendem Kien, bloßen Lichtern, oder mit angezündeter Tabaks-Pfeiffe in Stäl­len, Scheunen, Kammern unter dem Dach, auf den Bühnen, bei Heu, Stroh, Späh- neii, umhrrlaufen, oder Hühner- und Tau­benhäuser visiiircn. Vielmehr hat man sich in allen dergleichen Fallen wohlver- wahrter Laternen zu bedienen. Insbeson­dere ist darauf zu sehen, daß in WirthV, Hausern, wSber Haus -Knechte noch Gäste mit bloßem Licht in Stalle oder Scheunen gehen. In den Heerbergs - Stallungen, Oehren rc. sollen die Laternen, welche mit gestriktem eisernen Drath, und inwendig mit Blech oder Sturz zu verwahren sind, eingemauert werden, damit sie nicht um- gesioßcn werden kbnnen.

Den 9 . November 1824.

K. Oberamt.

Tübingen. Diejenigen Schultheißen­ämter, welche die Caffen-Rapporte auf den Monat October und die Verzeichnisse der in ihren Orten befindlichen Bltz-Ab­leiter, noch nicht übergeben haben, werden an deren unverzügliche Einsendung erinnert.