Verkaufen. Dis Mühle ist in gutem baulichen Zustand, mit hinlänglichen Oekono- mie-Gebäuden versehen, und bekommt der Pächter auf Verlangen 6 Drtl- 4^ Ruth. Aecker,. etwa 11 Morg. Wiesen und Baum- Gut zunächst an der Mühle in. Genuß.
Die Liebhaber, welche zum Aufstreich' zugelassen werden wollen , haben über ihre Tüchtigkeit zu Uebernahme des Accords,. so wie über ihr Prädikat mit gemeinderäth- ltchen Zeugnissen sich auszuweisen und muff der Pächter eine Kaution von 2V00 st. in liegenden Gründen leisten.
Den 7 . August 1824-
K- Oberamt..
Oberamtsgericht Tübingen.
Tü b i n g e n. Man hat in Erfahrung ge» bracht, daß Privat-Persönen eigenmächtig in Schuld -Sachen Presser ins Oberamt aus-, schicken, welchen.die Schuldner Taglohn bezahlen müssen-
Sämmiliche Ortsvorstande erhalten daher den Auftrag,, ihren Amtsunlergebenen bekannt zu machen, daß sie keinen Presser,, der sich nicht mit einem Auftrag von einer Behörde auswcisen kann, Folge leisten und etwas bezahlen dürfen, sondern vielmehr denselben dem Ortsvorstand anzuzeigen ha- ben, weicher ihn an Unterzeichnete Stelle einzuliefern hat.
Den 4. August 1.824-
K- Oberamtsgertcht..
Tübingen- Schon häufig kam in neuerer Zeit der Fall vor, daß Bürger aus dem. hiesigen. Gerichts -. Bezirk ohne dringende Ursache außer, den. am Montag und Freitag stalthabenden Amtstagen vor Oberamlsge-- richt erschienen..
Da dieses der bestehenden Anordnung! zuwider ist, so haben sämmtliche Ortsvor» stände ihren Amtsuntergebenen einzuschär
fen, daß diese bloß in dringenden Fällen außer den genannten Tagen ihre Anfragen re. vor Unterzeichneter Stelle Vorbringen dürfen.
Auch haben die Ortsvorstande jedem auf Verlangen einen Bericht über sein Vorbringen mitzugcben.
Den 4- August 1824-
K- Oberamtsgericht.
Tübingen. Sämmtliche Ortsvorstän- öe des hiesigen Gerichts-Bezirks haben ihren Amtsboten strenge aufzugeben, gleich nach ihrer. Ankunft in der Lberamtsstadt die an Unterzeichnete Stelle abzugebendcn Briefe rc. auszuliefern, und das, was sie zurückerhalten sollen, Punkt 12 Uhr auf der Oberamtsgerichts - Canzlek abzuholen.
Dcn 4- August 1824-
K. Oberamtsgericht.-
Tübingem- Jedes Schultheißenamr des hiesigen Gerichts Bezirks hat den Hebammen seines Orts die Verordnung, daß sie jede im Ort befindliche ledige, im Verdacht der Schwangerschaftsiehende Weibs P»rson,, sie mag vom Ort gebürtig sehn oder nicht,, sogleich nach erhaltener Kenntniff von ihrer Schwangerschaft dem Schultheißenamt an- zelgen sollen, einzuschärfen , uud den hierüber anher zu erstarrenden Bericht hat das' Schultheißenamt längstens innerhalb 14 Ta- ge„ von dieser Anzeige an,. unfehlbar einzusenden.
Den 4. August 1824!.
K. Oberawtsgericht.-
Tübingen^ (Edictal-Ladung.) Der kürzlich allhier verstorbene Tobias Bbkh, Traiteur, hat nach hinterlassenem Testament seine Ehefrau zur Universal-Erbin seiner Dcrlassenschaft eingesetzt..
Es werden deßhalb in Folge oberamts- gerichtl. Beschlusses, die allensallsigen In-