Verkaufen. Dis Mühle ist in gutem bau­lichen Zustand, mit hinlänglichen Oekono- mie-Gebäuden versehen, und bekommt der Pächter auf Verlangen 6 Drtl- 4^ Ruth. Aecker,. etwa 11 Morg. Wiesen und Baum- Gut zunächst an der Mühle in. Genuß.

Die Liebhaber, welche zum Aufstreich' zugelassen werden wollen , haben über ihre Tüchtigkeit zu Uebernahme des Accords,. so wie über ihr Prädikat mit gemeinderäth- ltchen Zeugnissen sich auszuweisen und muff der Pächter eine Kaution von 2V00 st. in liegenden Gründen leisten.

Den 7 . August 1824-

K- Oberamt..

Oberamtsgericht Tübingen.

b i n g e n. Man hat in Erfahrung ge» bracht, daß Privat-Persönen eigenmächtig in Schuld -Sachen Presser ins Oberamt aus-, schicken, welchen.die Schuldner Taglohn be­zahlen müssen-

Sämmiliche Ortsvorstande erhalten da­her den Auftrag,, ihren Amtsunlergebenen bekannt zu machen, daß sie keinen Presser,, der sich nicht mit einem Auftrag von einer Behörde auswcisen kann, Folge leisten und etwas bezahlen dürfen, sondern vielmehr denselben dem Ortsvorstand anzuzeigen ha- ben, weicher ihn an Unterzeichnete Stelle einzuliefern hat.

Den 4. August 1.824-

K- Oberamtsgertcht..

Tübingen- Schon häufig kam in neu­erer Zeit der Fall vor, daß Bürger aus dem. hiesigen. Gerichts -. Bezirk ohne dringende Ursache außer, den. am Montag und Freitag stalthabenden Amtstagen vor Oberamlsge-- richt erschienen..

Da dieses der bestehenden Anordnung! zuwider ist, so haben sämmtliche Ortsvor» stände ihren Amtsuntergebenen einzuschär­

fen, daß diese bloß in dringenden Fäl­len außer den genannten Tagen ihre An­fragen re. vor Unterzeichneter Stelle Vorbrin­gen dürfen.

Auch haben die Ortsvorstande jedem auf Verlangen einen Bericht über sein Vor­bringen mitzugcben.

Den 4- August 1824-

K- Oberamtsgericht.

Tübingen. Sämmtliche Ortsvorstän- öe des hiesigen Gerichts-Bezirks haben ihren Amtsboten strenge aufzugeben, gleich nach ihrer. Ankunft in der Lberamtsstadt die an Unterzeichnete Stelle abzugebendcn Briefe rc. auszuliefern, und das, was sie zurücker­halten sollen, Punkt 12 Uhr auf der Ober­amtsgerichts - Canzlek abzuholen.

Dcn 4- August 1824-

K. Oberamtsgericht.-

Tübingem- Jedes Schultheißenamr des hiesigen Gerichts Bezirks hat den Heb­ammen seines Orts die Verordnung, daß sie jede im Ort befindliche ledige, im Verdacht der Schwangerschaftsiehende Weibs P»rson,, sie mag vom Ort gebürtig sehn oder nicht,, sogleich nach erhaltener Kenntniff von ihrer Schwangerschaft dem Schultheißenamt an- zelgen sollen, einzuschärfen , uud den hierü­ber anher zu erstarrenden Bericht hat das' Schultheißenamt längstens innerhalb 14 Ta- ge von dieser Anzeige an,. unfehlbar ein­zusenden.

Den 4. August 1824!.

K. Oberawtsgericht.-

Tübingen^ (Edictal-Ladung.) Der kürzlich allhier verstorbene Tobias Bbkh, Traiteur, hat nach hinterlassenem Testament seine Ehefrau zur Universal-Erbin seiner Dcrlassenschaft eingesetzt..

Es werden deßhalb in Folge oberamts- gerichtl. Beschlusses, die allensallsigen In-