Tübingen. Sammtliche Ortsvorstän- be des hiesigen Gerichts - Bezirks haben ihren AmtSbvtcn strenge aufzugeben, gleich nach ihrer Ankunft in der Oberamtsstadt die an Unterzeichnete Stelle abzugebenden Briefe rc. auszuliefern, und das, was sie zurücker- halten sollen, Punkt 12 Uhr auf der Ober» «mtsgerichts - Canzlei abzuhvlen.

Den 4. August 1824.

K. Oberamtsgericht.

Tübingen. Jedes Schultheißenamt des hiesigen Gerichts-Bezirks hat den Heb­ammen seines Orts die Verordnung , daß sie jede im Ort befindliche ledige, im Verdacht der Schwangerschaft stehende Weibs Person, sie mag vom Ort gebürtig ferm oder nicht, sogleich nach erhaltener Kenntniß von ihrer Schwangerschaft dem Schultheißenamt an- zeigen sollen, elnzuscharfen, und den hierü­ber anher zu erstarkenden Bericht hat das Schultheißenamr längstens innerhalb 14 Ta­gen von dieser Anzeige an, unfehlbar ein» zusenden.

Den 4. August 1824.

K. Oberamtsgericht.

Tübingen. (Edictal-Ladung.) Der kürzlich allhicr verstorbene Tobias Bbkh, Traiteur, hat nach hinlcrlaffencm Testament seine Ehefrau zur Universal-. Erbin seiner Berlasscnschaft eingesetzt.

Es werden deshalb in Folge oberamtss gerichll. Beschlusses, die ailensaasigen Jn- tcstat -Erben des Verstorbenen, die hier Orts unbekannt sind, ausgeforderk, sich binnen der peremtorischcn Frist von 4b Ta­gen bei dem hiesigen Waisengerichl zu mel­den und ihre Ansprüche darzuihun, widri­genfalls man nach Ablauf dieser Frist das

Vermögen der Witkwe zur freien Disposi­tion überlassen wird.

Den 4. August 1824.

K. Oberamtsgericht.

Tübingen. (Warnung.) Diejeni­gen , welche dem Blasibadwirth Jacob Ei­senhardt, etwas schuldig sind, werden hie- mit erinnert, bei Vermeidung doppelter Bezahlung nichts mehr an ihn selbst, son­dern alles an den Güterpfieger, Michael Buk in Derendingen zu bezahlen.

Den Z. August 1824.

K. Oberamts - Gericht.

Oberamtsgericht Rottenburg.

Remmingsheim, Rvttenburger Ober­amts. (Schulden-Liquidation.) Es wird in der Ganntsache des Johann Martin Brezing von Remmingsheim am Montag den IO. August d. I. die Schulden - Liquidation vorgcnommen und dabei ein Borg - oder Nachlaß-Vergleich versucht werden. Alle diejenigen, welche aus irgend einem Grund Ansprüche an diese Ganntmasse zu machen, oder sich etwa für den Gemeinschuldner verbürgt haben, wer­den daher aufgcsordert, an der festgesetzten Liquidations-Tagfarth Vermittags 8 Uhr auf dem Rathhaus in Remmingsheim ent­weder in Person oder durch gehörig Bevoll­mächtigte sich einzufindcn, ihre Forderun­gen anzuzeigen, was sich zum Beweis für dieselben in ihren Händen befindet, vorzu­legen und sich dabei zugleich über eine güt­liche Urbcreinkunft zu erklären. Auch steht cs den Gläubigern frei, ihre Forderungen schrsttlich anzumelden, und damit zugleich die in ihren Händen befindlichen Urkunden und andere Beweismittel beziehungsweise