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«.) Alle unbezweifelt uneintreibaren Aus- stände müssen, Falls Niemanden «ine Schuld beigrmessen werden kann daß sie verlohren gehen ohne Auf­schub in den Abgang gemeinderäthlick erkannt, die eintreibaren Ausstände übermittelst monatlicher Ansäze bei­getrieben werden.

7. ) Wo es nicht geschehet, stnd die längst

angeordnete monatliche Kassenstürze in den Tagbüchern der Rechner von dem Orts-Vorsteher und dem Ob­mann des Bürger-Ausschußes immer Pünktlich zu bemerken und zu beur, künden.

8. ) Har sich gezeigt, daß wenige alte

Gemeinderechner in dem hiesigen Ober- amtS - Bezirk« mehr vorhanden sind, welche noch Amts - Cautionen in baa- rem Geld« bei der König!. Staats, Caffe stehen haben.

Wege» dieser Rechner ist in dem Staats - und RegnrungS, Blatt vom Jahr 1817 Nrv. 49- Pag. 5Z1. (Ver­glichen mit dem Staats - und Regie­rungs - Blatt vom Jahr 1809 Nro 13. Pag. 97. §. 6.) verordnet:

Daß sie künftig nicht in baarem Gelde, sondern durch Bürgschaft ten oder Unterpfand«, wie es vor dem 13. März 1809 gehalten wor- den, Cautionen einlegen sollen." Innerhalb, 14 Tagen hak daher der Ortsvvrsteher mit dem Gemeinderath diese Cautionen Vvrschriftmäßig zu reguliren, die nothigenEinträge in daS Unterpfandsbuch und Gemeinderathsr Protokoll zu machen, wenn Real-Un­terpfand? bestellt werden, die eidliche Drrzichtleistung der Eheweiber nicht zu

versäumen, und di« CautionS - Scheine in der OrtS-Registratur sorgfältig zu verwahren.

Am 30. September d. I. erwartet bas Oberamt eine genaue Nachweisung von jedem OrtS, Vorsteher, wie Alles dieses befolgt worden sey bei Ordnungsstrafe im Unterlassungs - Fall.

Den 26. August 1823.

K. Oberamt.

Oberamt Rottenburg.

Rottenburg. (An die Schultheis« sen«Aemter.) Nach der Verordnung des Königs. Ministerium des Innern vom Zten d. M. in dem Staats und Regierungs-Blatt Nro. 42. ist die Visirung der Pässe der in das Land kommenden Fremden Obliegen­heit des Oberamtmannes desjenigen Be­zirkes , welchen der Reisende bei seinem Ein­tritte in das Königreich zuerst betritt. We-n jedoch die Straße, auf welcher der Fremde in daS Innere deS Königreiches reiset, den Sitz des Gränz - Obrramtes nicht berührt, so tritt in die Stell« des Leztern in Bezi«, hung auf die Obliegenheit der Paß, Vi­sirung dasjenige Oberamtein, dessen AmtS, Siz der Fremde zuerst betritt.

Di« Schultheißen-Aemter, Grenzzol­ler re. rc. können daher die Pässe der in das Land kommenden Fremden nicht mehr unterschreiben, dagegen sind aber die Otts, Vorsteher, zu Folge ihrer gesezlichen Ob­liegenheit, verpflichtet, nicht allein die Otts-^Polizei im Namen der Gemeinde, sondern auch die Landes-Polizei im Na­men und auS beständigem Auftrag der Regierung Hand zu haben, auf di«' Frem, den, welche den Gemeinde-Bezirk bette, ten, aufmerksam zu sein, im Fall entste-