— 296 —
«.) Alle unbezweifelt uneintreibaren Aus- stände müssen, — Falls Niemanden «ine Schuld beigrmessen werden kann daß sie verlohren gehen — ohne Aufschub in den Abgang gemeinderäthlick erkannt, die eintreibaren Ausstände übermittelst monatlicher Ansäze beigetrieben werden.
7. ) Wo es nicht geschehet, stnd die längst
angeordnete monatliche Kassenstürze in den Tagbüchern der Rechner von dem Orts-Vorsteher und dem Obmann des Bürger-Ausschußes immer Pünktlich zu bemerken und zu beur, künden.
8. ) Har sich gezeigt, daß wenige alte
Gemeinderechner in dem hiesigen Ober- amtS - Bezirk« mehr vorhanden sind, welche noch Amts - Cautionen in baa- rem Geld« bei der König!. Staats, Caffe stehen haben.
Wege» dieser Rechner ist in dem Staats - und RegnrungS, Blatt vom Jahr 1817 Nrv. 49- Pag. 5Z1. (Verglichen mit dem Staats - und Regierungs - Blatt vom Jahr 1809 Nro 13. Pag. 97. §. 6.) verordnet:
„Daß sie künftig nicht in baarem „Gelde, sondern durch Bürgschaft „ten oder Unterpfand«, wie es vor „dem 13. März 1809 gehalten wor- „den, Cautionen einlegen sollen." Innerhalb, 14 Tagen hak daher der Ortsvvrsteher mit dem Gemeinderath diese Cautionen Vvrschriftmäßig zu reguliren, die nothigenEinträge in daS Unterpfandsbuch und Gemeinderathsr Protokoll zu machen, wenn Real-Unterpfand? bestellt werden, die eidliche Drrzichtleistung der Eheweiber nicht zu
versäumen, und di« CautionS - Scheine in der OrtS-Registratur sorgfältig zu verwahren.
Am 30. September d. I. erwartet bas Oberamt eine genaue Nachweisung von jedem OrtS, Vorsteher, wie Alles dieses befolgt worden sey bei Ordnungsstrafe im Unterlassungs - Fall.
Den 26. August 1823.
K. Oberamt.
Oberamt Rottenburg.
Rottenburg. (An die Schultheis« sen«Aemter.) Nach der Verordnung des Königs. Ministerium des Innern vom Zten d. M. in dem Staats und Regierungs-Blatt Nro. 42. ist die Visirung der Pässe der in das Land kommenden Fremden Obliegenheit des Oberamtmannes desjenigen Bezirkes , welchen der Reisende bei seinem Eintritte in das Königreich zuerst betritt. We-n jedoch die Straße, auf welcher der Fremde in daS Innere deS Königreiches reiset, den Sitz des Gränz - Obrramtes nicht berührt, so tritt in die Stell« des Leztern in Bezi«, hung auf die Obliegenheit der Paß, Visirung dasjenige Oberamtein, dessen AmtS, Siz der Fremde zuerst betritt.
Di« Schultheißen-Aemter, Grenzzoller re. rc. können daher die Pässe der in das Land kommenden Fremden nicht mehr unterschreiben, dagegen sind aber die Otts, Vorsteher, zu Folge ihrer gesezlichen Obliegenheit, verpflichtet, nicht allein die Otts-^Polizei im Namen der Gemeinde, sondern auch die Landes-Polizei im Namen und auS beständigem Auftrag der Regierung Hand zu haben, auf di«' Frem, den, welche den Gemeinde-Bezirk bette, ten, aufmerksam zu sein, im Fall entste-