Königliches S^ner-Kollegium.
Auf emgrkommene Anfragen, in Betreff der in der Instruktion zu Vollziehung des Umgelds» Gesetzes vom r§. Mac 182 c. §. 12 und rz enthaltenen Bestimmungen, hinsichtlich der Einstellung der WirthschaftS- Gewerbe, will man in Gemäßheit kdnigl. Finanz«Ministerial- Dekrete vom 20. März und Zi. Mai d. I. FolgeoveS verordnet haben:
1) har es zwar bei dem in der Umgelds» Ordnung den Wintzen im Allgemeinen cinge» räumten Recht der bedingten Einstellung ihrer Wi'rthschafts»Gewerbe sein Verbleiben; hin, Kegen muß dir Einstellung vor und nicht erst nach drrIahrSUmgeldr-Repartilwn geschehen.
2) Welcher Wirth daher seine Wirthschaft> mit Vorbehalt des Rcchrs gegen Fortreichung des RecognitionS» Gelds niederlcgen will, ist gehakten, solches vor der Jabrs-UmgelvS« Repartition. nämlich mit dem Anfänge deS Jahrs, 1. Juli, zu rhun, und dem Orts» Vorsteher anzuzeigen; es steht ihm jedoch frei, die Wirthschafr im Laufe der JcchrS zu jeder Zeit gegen einen ihm zu bestimmenden Zwischen Ansatz wieder anzusangen, und zu betreiben, rhut er aber jenes nicht, und es wird da» her auf ihn die Jahxee-Repartltivn angewen» dct, so har er ven gemachten Ansatz auf das ganze Jahr zu bezahle», er mag damit oder mit dem Bescheidner Beschwerde Commission zufrieden seyn oder nicht, oder er mag di« Wirthschafr forlberrcibe» oder nicht.
2) Derjenige Wirth» welcher die Wirth» schaft ganz niederlrgm, nämlich zugleich auf Las Recht selbst verzichten will» ist an keine Zeit gebunden, und har, wenn es wahrend dem Lauft des Jahres geschieht, nur noch die laufende Quartal - Rate zu bezahlen.
4) Eben so ist auch einem Wirth, welcher mehre« Gewerbe, zum Beispiel, «ine Wein*
wlrthschaft und «ins Bierbrauerei zugleich betreibt, und nur auf das eine Recht verzichten will, solches rurvmvehtt, und es ist ihm sodann, wem, es währenddem Lauft des Jahres geschieht, «uv der Ansatz für jedes Gewerbe nicht abgesondert gemacht geworden, ei» verhalmißmäßiger Abzug für die übrige» Quartale zu machen.
5) Sieht nunmehr auch denjrnlgen Wir« then, welche nach der ftrndigen Umlage, wegen des nicht angenommenen Ansatzes nach §. i2. der Jnstrukiion auf das Wi'rthschafts» Recht haben verzichte» sollen, oder welch« nach §. - Z. die Wiithschaft während dem Lauft veS Jahres niedergelegk haben, frei, von ihrem Recht«, unter Beobachtung der neuen Bestimmungen und gegen Nachbezah- lnng deS etwa rückständigen Recvgnitions- Gelds wieder Gebrauch zu machen, wenn sie daher die Wiithschaft wisdevanfauzen Wollen, so haben sie solche-dem SrtSvorsteher anzu, zeigen.
6) Die OrrSvorstrher haben dir Wirth« schäften, welchi mit dem Anfang« deS Jahres, i. Juli, niedergelcgt, oder auf's neu« wieder angefangen werden, in ein Verzrichniß zu bringen, und solches bei der Umlags- Verhandlung vorzulegen.
DaS Ober- und Kam«ral»Amt habe» nun solches den OrtSvorstehern und Wirkhen unvenveilt bekannt zu machen, und indem dir Instruktion in allen übrigen Beziehungen in Kraft bleibt, sich hiernach auch bei der nächsten Repartition zu achten, und seiner Zeit nach der geschehenen Umlage den vorgc« schriebenen Bericht über die umgelegt« Sums me zu erstatten, übrigens auch von dieser neuen Anordnung die UmgeldS -Erhebungs- Beamten in Kenntniß zu setzen.
Stuttgart, am 14. Juni 1822.* König!. Ober- und Kamera!-Amt»