Amtliche Bekanntmachungen.
Die Stadtgemeinde Nagold ist, da die Zahl der orts- anwesenden Bevölkerung bei den zwei letzworangegangenen allgemeinen Zählungen über 4000 betrug, nach Art. 7 Gde.» Ordnung in die erste Klaffe etngeteilt worden. 21 I I Nagold, den 6. Mai 1920. Oberamt: Münz.
Bekanntmachung des Staatskommiffars für die wirtschaftliche Demobilmachung und des Grnährungsministeriums über den Berkehr mit Hafer.
Auf Grund der dem Staatskommiffar für die wirtschaftliche Demobilmachung durch, die Bundesratsverordnung über die wirtschaftliche Demobilmachung vom 7. November 1918 (Reichs-Ges. Bl. S 1292) übertragenen Befugnisse (zu vergl. 88 l, 4), sowie auf Grund der 88 1 und 3 der Bundesratsverordnung vom 12. Juli 1917/11. April 1918 über Auskunftspflicht (Reichs-Ges. Bl. S. 604/187) wird bestimmt:
8 l-
Wer aus dem Bezirk eines Kommunalverbands Hafer in den Bezirk eines anderen Kommunalverbands auf irgend einem Wege befördern will, bedarf dazu neben der Ausfuhrgenehmigung des Kommunalverbands eines Beförderungsscheines der Württ. Landesgetreidestelle. 2136
Der Antrag auf Ausstellung des Bekörderungsscheins ist bei den Oberämtern einzureichen.
8 2 .
Die Landesgetreidestelle ist berechtigt, die Erteilung des Beförderungsscheins davon anhängig zu machen, daß der Eigentümer des Hafers ihr eine bestimmte Menge Hafer, jedoch höchstens bis zur Hälfte der auszuführenden Menge, zur Verfügung stellt. Als Vergütung werden die durchschnittlichen Selbstkosten der Hafermengen, deren Ausfuhr beantragt wird, bezahlt.
Die Landesgetreidestelle kann ferner den Nährmittelbetrieben die Abgabe einer bestimmten Menge Hafer u. Hafernährmittel, jedoch höchstens bis zur Hälfte der Bestände, auferlegen. Vergütet werden in diesem Fall die durchschnittlichen Selbstkosten der im Betrieb lagernden Bestände.
8 3.
Wer am 6. Mai 1920 Hafer in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, bis spätestens 10. Mai 1920 dem Kommunalverband, in dessen Bezirk der Hafer liegt, schriftlich Anzeige über die Menge, den Lagerort und den Eigentümer des Hafers zu erstatten. Nährmittelfabriken haben neben ihren Haferbeständen auch die in ihrem Eigentum stehenden Mengen an verarbeitetem Hafer anzugeben.
Die Landesgetreidestelle oder der Kommnnalverband können von den Personen, die den Hafer bezw. d.ie Hafernährmittel in Gewahrsam haben, oder den Eigentümern weitere Auskunft über die Herkunft des Hafers bezw. der Hafernährmittel, den Einstandspreis und über etwaige Verfügungen, die vom 30 April ab über den Hafer getroffen lind, verlangen.
8 4.
Don der Auzeigeflicht und von der Pflicht zur Haferab- lieserung an die Landesgetreidestelle sind befreit:
1. Landwirte hinsichtlich der Vorräte an Hafer eigener Ernte.
2. Tierhalter für ihre Vorräte an nicht selbstgebautem Hafer, sofern diese auf den Kopf der am Meldetag vorhandenen Pferde 20 Ztr., auf den Kopf jedes Zugochsen oder Zuchtbullen 10 Ztr. nicht übersteigen
3. Kommunalverbände hinsichtlich der Hafermengen, die aus Pflichtlieferunqen herrühren.
4. Die Reichsoerpflegungsämter und die Truppenoerbände hinsichtlich ihrer Futterhaferbestände.
8 5.
Die Kommunalverbände haben die Anzeigen zu sammeln und eine Uebersicht bis spätestens 12. Mai 1920 der Landesgetreidestelle vorzulegen.
8 6 .
Die Landesgetreidestelle wird ermächtigt, zur Ermittlung richtiger Angaben nach 8 3 die Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher, insbesondere auch die Unterlagen für die Preisberechnung einzusehen, sowie Betriebseinrichtungen und Räume zu besichtigen u. zu untersuchen, in denen Hafervorräte gelagert oder feilgehalten werden, oder in denen Hafer zu vermuten ist.
Wer den Vorschriften der 88 l und 2 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 100000 ^ bestraft. Die Befugnis zur Stellung des nach 8 6 Satz 2 der Bundesratsverordnung über die wirtschaftliche Demobilmachung vom 7. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1292) erforderlichen Strafantrags wird der Landesgetreidesteüe übertragen.
8«.
Wer vorsätzlich die Auskunft nach gegenwärtiger Vorschrift nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer vorsätzlich der Bestimmung in 8 4 zuwider die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Räume verweigert, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu 10000 ^ oder mit einer dieser Strafen bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteil als dem Staat verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er verpflichtet ist, nicht in der gesetzlichen Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark bestraft.
Stuttgart, den 30. April 1920.
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General-Versammlung °b
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1. Neuwahlen.
2102 2. Kassenbericht.
3. Verschiedenes.
Vollzähliges Erscheinen erwartet der Vorstand.
Männer und Frauen!
Am Samstag, dm 8. Mai. abends 8 Uhr
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statt mit der Tagesordnung:
Die wirtschaftliche und politische Lage und die bevorstehenden Wahlen.
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