Seite 4 — Nr. 285
Amtliche Bekanntmachungen.
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Es besteht Veranlassung, auftdie Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe hinzuweisen.
I. Nach 8 105b Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Reichsverordnung über Sonntagsruhe im Handelsgewerbe vom 5. 2. 1919 dürfen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter im Handelsgewerbe an den Sonntagen und Festtagen nicht beschäftigt werden.
Nach 8 41 g R.Gew.O. in Verbindung mit 8 105 b Abs. 2 R.Gew.O. darf in offenen Verkaufsstellen ein Gewerbebetrieb an Sonn-
' und Festtagen nicht stattfinden. Sämtliche offenen Verkaufsstellen, einschließlich des sogenannten Bedürfnisgewerbes, haben also an sämtl. Sonntagen und Festtagen den ganzen Tag über geschloffen zu halten.
Die früher für den Oberamtsbezirk Nagold erlassenen Bestimmungen bezüglich der Sonntagsruhe im Handelsgewerbe einschließlich des sogenannten Bedürfnisgewerbes sind aufgehoben.
II. Von den grundsätzlichen Bestimmungen in Abs. 1 gelten für den Oberamtsbezirk Nagold folgende Ausnahmen:
Der Geschäftsbetrieb in allen Verkaufsstellen einschließlich des Bedürfnisgewerbes und die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern in allen Handelsgewerbebetrieben ist gestattet jeweils an den 3 letzten Sonntagen vor Weihnachten von vormittags 11 Uhr bis nachmittags 4 Uhr.
Weitergehende Ausnahmebewilligungen bleiben dem Oberamt Vorbehalten.
III. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht:
1. für Apotheken, insoweit als diese lediglich mit den zum Betrieb einer Apotheke gehörenden Waren handeln;
2. für die Gast- und Schankwirtschaftsgewerbe. Wirte, die daneben Bäckerei, Metzgerei oder Konditorei betreiben, dürfen Lebens- oder Genußmittel an Sonn- und Festtagen nur an die in der Wirtschaft befindlichen Gäste abgeben, während das Feilhalten dieser Waren an sonstige Personen verboten ist.
IV- Zuwiderhandlungen hiegegen sind gemäß 8 146 s Gew.O. strafbar.
V. Die Ortspolizeibehörden und Landjäger haben die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen und Zuwiderhandlungen zur Anzeige zu bringen.
Nagold, den l0. November 1925.
Oberamt:
1735 Dr. Merkt, Amtmann.
Nacheichung der Meßgerilte.
In den Gemeinden Jselshausen, Schietingen, Untertalheim, Obertalheim, Haiterbach, Unterschwandorf, Oberschwandorf, Beihingen, Bösingen, Spielberg, Egenhausen, Walddorf, Ebershardt, Wart, Wenden, Schönbronn, Effringen und Rotfelden werden die Meßgeräte vom 10. ds. Mts. an durch das Eichamt Ealw nachgeeicht. Der genaue Zeitpunkt der Nacheichung wird den Gemeinden vom Eichamt noch mitgeteilt werden.
Nagold, den 10. November 1925.
Oberamt:
1738 Dr. Merkt, Amtmann.
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Wir bitten, dies statt jeder besonderen Einladung entgegennehmen zu wollen.
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^ Samstag, den 14. November 1925
im Gasthaus z. „Traube" hier stattfindenden Hochzeitsfeier freundlichst einzuladen.
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Ortsgruppe Nagold des Wiirti. HypoiWeu. giSubiger. u. SparersHWerbaudes e. B.
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Oberschwandorf» den 12. Nov. 1925.
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Für die vielen Beweise herzl. Liebe und Teilnahme, die wir beim Hinscheiden unserer lieben unvergeßlichen Tochter, Schwester und Braut ' 1732
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erfahren durften, für die liebevolle Pflege der Krankenschwester, die trostreichen Worte des Herrn Pfarrers, den erhebenden Gesang, die Kranzspenden, sowie für die zahlreiche Leichenbegleitung wird auf diesem' Wege H herzlicher Dank gesagt.
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