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Ra-older Ta«tlatt »Der Gesellschafter-

Tagesspieqe?

Der ehemalige Separalistenfuhrer Jos. Smeets ist in Metz Wstorben.

Die Leuksch - französischen Handelsverlragsverhandlungen «chmen nach einer Meldung aus Paris ihren norma'»n Fort- a«ng. Die Unterausschüsse fehlen die Prüfung der Tarife Hart. Es wird wahrscheinlich bald eine Vollsitzung staltfindea können. Zwei Vertreter der deutschen eisenfördernden Industrie, Fritz Thyssen und Direktor Bruhn. hatten eine Unterredung mit den Vertretern der französischen Schwer- ckldnstrie. Me privaten Wirlschaftsverhandlungen werden «»herhalb der Handelsoertragsverhandlungen geführt und ßoSe« demnächst durch Beteiligung von Vertretern der eifen- »erarbeitenden Industrie erweitert werden.

Me belgische Regierung hat das deutsche Gesuch abge- tehnl, nach welchem der deutsch-belgische Handelsvertrag auch auf de« belgischen Kongo ausgedehnt werden sollte.

Politische Wochenschau

Der Völkerbundsrat Nr. 33 ist geschlossen, abei man ist genau so klug wie vorher. Positiv hat er nichts ge leistet. Negativ wenigstens Ablehnung des Genfer Pro tokolls. Der englische Außenminister Chamberlair selbst war in höchst eigener Person zu der stillen Bestattunc dieses totgeborenen Kindes Briands nach Genf gekommen Und wie es bei Totgeborenen üblich ist, niemand von der Leidtragenden hat dem holden Geschöpf eine Träne nach­geweint.

Und doch hat man bei diesem feierlichen Anlaß etwa- deutlich gemerkt. Zwischen den beiden eng verbündeter Freunden England und Frankreich stimmt es nich, mehr ganz. Hat zwar schon länger her mehr oder wenige, zu wünschen gelassen, aber jetzt scheint die Meinungsverschie­denheit stärker denn je zu sein. Nicht als ob die beiden mii einander brechen würden. Nein, sie brauchen einander immer noch, und der Weltkrieg hat sie so stark und innig zusammengefügt, daß das Band schon noch einige Zeit halten dürfte. Aber in der deutschen Frage gehen sie immer weit auseinander. Man denkt in London heute über die HerriotscheDreifaltigkeit" Räumung, Sicherheit, Entwaffnung wesentlich anders als voriges Jahr, wo der Arbeiterführer Mac Donald mit dem Genfer Protokoll und seinem französischen Vater liebäugelte.

Die Räumung! Auch Baldwin möchte am liebsten diesen dunklen Punkt mit dem schönen Mantel einer täu­schenden Diplomatie zudecken. Aber es geht nicht. Immer lauter regt sich der öffentliche Widerwille und Widerspruch. Der englische Gentleman sagt es mit zunehmender Offen­heit, daß die Nichträumung der Kölner Zone zu den üblichen englischen Begriffen von Ehre und Ehrlichkeit schlecht stimme. Auch versteht der einfache Mann nicht, warum man den Be­richt der militärischen Generalinspektion über die deutschen Verfehlungen verheimlichen wolle und müsse. Man vermutet, daß da irgend etwas und zwar gerade bei den Herren Alliierten nicht in Ordnung sein müsse. Asquith und Mac Donald haben hierüber recht un­bequeme Fragen an die Regierung gerichtet. Man will offenbar möglichst bald aus dein Kölner Gebiet heraus, und zwar so, daß nicht die Franzosen automatisch dort nachrücken. Auch will man nichts von den von Frankreich geforderten Dauer-Kontrollen der entmilitarisierten Rheinzone wissen. Desgleichen ist man von den französischen Methoden im Saargebiet und von den polnischen Gewalttätigkeiten inDanzig sehr wenig erbaut. Endlich will man sich nicht dazu verstehen, den Pole'; und den Franzosen die Versailler Ostgrenzen für Zeit und Ewigkeit zu garantieren, weil man in England so gut wie in Amerika ihre ungeschichtliche, unwirtschaftliche und unvölkische Unnamrlichkeit zugeben muß. In einem anderen Punkte jedoch ist inan einander näher gekommen. Auch Frankreich wünscht jetzt, daß Deutsch­land in den Völkerbund eintrste. Schon das sollte alle deutschen Völkerbundsliebhaber stutzig machen. Denn was für oder von Deutschland erwartet oder fordert, kann uns nie und nimmer frommen. Das sollte nachgerade ein Fundamentalsatz aller Außenpolitik sein. Denn für Frankreich ist der Völkerbund nichts anderes als das Voll­zugsorgan des Versailler Vertrages. Wenn Deutschland heute dem Völkerbund beitritt, so verschreibt es sich und zwar aus freien Stücken für Zeit und Ewigkeit den Be­stimmungen des Versailler Vertrags. Mit demselben Augen- vlick muß jeder Widerspruch gegen die Kriegsschuldlüge, gegen die Kolonialschuldlüge, gegen die Annexion von Elsaß- Lothringen und Eupen-Malmedy, regen den Verlust von Danzig und Memel, gegen den Raub von' Posen und West- vren »n out nN-- nur« sift;

teien recyis von uns ftiiS nicht losgekoinmen von der Vergangen, heit und den Parteien der Linken fehlte vielfach das Verständnis für die hohen Werte, die auch in der Vergangenheit liegen. Es wäre falsch, die Vergangenheit irgendwie verleugnen zu wollen, aber wir wissen, daß unser nationales Leben verknüpft ist mit der Zukunft. In diesem Sinne muß s'ch der Reichspräsident aus -seinen Präsidentenstuhl setzen. Er darf keine Vorbehalte machen. Er muß sich loyal auf den Boden des jetzigen Staates stellen, (Starker Beisall.) Er darf sich nicht zweideutig machen. (Stür­mischer Beifall.) Bon seinem obersten Führer muß sich das deutsche Volk jede Zweideutigkeit verbitten. (Wiederholter Beifall.)

Der große schöpferische Wuvs, den unser Volk braucht, stehi noch aus. Es sind nicht die Demokraten, die die Grenzen im Westen garantieren. (Sehr richtig!) Uns wäre es da schlecht gegangen. (Zustimmung.) Jetzt erkennen auch die andern, daß man selbst dem Haß trotzen muß, wenn es gilt, den rechten Weg fürs Vaterland zu gehen. Vielleicht wäre dieser Weg denjenigen, die ihn jetzt gehen müssen, leichter geworden, wenn sie früher nicht etwas ganz anderes versprochen hätten. (Lebhafter Beifall.) Viel- leicht wird da eine Lösung gefunden werden muffen, die uns in nationaler Hinsicht aufs härteste trifft. Aber es ist kein anderer Weg möglich, um zu einer Lockerung unserer Fesseln zu kommen.

Wenn wir so sie Aufgabe ins Auge fassen, die des Reichs­präsidenten harren, so haben wir ein moralisches Recht, für unser» Kandidaten zu werben, weil er durch die Politik, die wir. die Demokraten, getrieben die Gewähr bietet, daß er in der Richtung eines zielbewußten Aufbaus arbeiten wird. (BravoN

Wir haben Ihnen unser» besten Mann herausgestellt, einen Mann, zu dem wir unbegrenztes Vertrauen haben. (Stur- Mischer Beifall.) Einen Mann, der befähigt ist, Brücken zu schlagen zwischen Vergangenheit und Zukunft. Unser Hellpach ist )«in Mann der besten Quälitäten, ein moderner Mann, der sich das Studium der Volksseele zum Lebensstudium gewählt und mit Heiden Füßen im Leben steht. Und e: besitzt vielleicht auch die Gabe, in seinem Amt glückhafter und froher zu sein, als sein Vorgänger, und vielleicht ist es ibm beschieden, das deutsche Volk wieder glückhaft und froh zu machen. Das ist das große Ziel der deutschen Demokratie! (Minutenlanger stürmischer, immer wieder einsetzender Beifall.s

die Bedeutung eines solchen Beitritts England vor. Nicht aber zu unserem Vorteil. Denn England tut nichts um unserer schönen Augen willen. Ein Deutschland im Völker­bund ist vielmehr Englands eigenstes Interesse. Die An­wesenheit Deutschlands stärkt Englands Stellung gegenüber dem übermächtigen waffenstrotzenden Nebenbuhler an der Seine. Dann hofft England dieses Genfer Instrument end­lich in seine Hand zu bekommen. Hat doch bis jetzt alles nach Frankreichs Pfeife getanzt. So etwas kann aber der englische Imperialismus unmöglich auf ewig dulden. Daher sein Zugeständnis, daß Deutschland einen Ratssitz im Völkerbund bekommen soll. Uns Deutschen aber genügt das nicht. Ohne eine gründliche Revision des Versailler Vertrags können wir uns auf das freundliche Angebot nie und nimmer einlassen. Uebrigens hat es auch damit keine Eile, Solange zwei andere wirtschaftliche Großmächte wir meinen Ame­rika und Rußland sich außerhalb des Völkerbundes wohl befinden, bewegen wir uns immer noch in einer guten Ge­sellschaft.

Während so lebenswichtige Frage unserer Außenpolitik hiezu gehört auch die von Amerika geplante A b- rüstung zu Wasser und damit eine neue Abrüstungskon­ferenz im Fluß sind, strebt das deutsche Volk dein wichtigen Augenblick entgegen, wo es seinen Reichspräsidenten wählen soll. Die erste Volksabstimmung der jungen Re­publik! Sie bedeutet zugleich einen Wechsel des Systems und damit eine Wendung in der Geschichte unseres Volkes. Vielleicht haben wir damit zu viel gesagt. Vielleicht bleibt es auch beim alten, d. h. bei der Fortführung der sozialdemokratischen Führung der deutschen Politik. An­dererseits sehnen sich große Kreise des deutschen Volkes mii ungestümer Sehnsucht nach einem Manne, der los vom parteipolitischen Banne und jedenfalls los vom Marxismus, der seine Belastungsprobe auf politischem, wirtschaftlichem und moralischem Gebiete schlecht bestanden hat. mit starker Hand und klarem Blick das Steuer des Reichsschiffes ergreift und einen zielbewußten nationalen Kurs steuert. Am 29. März hat das deutsche Volk wieder einmal die Prüfung auf seine politische Reife abzulegen. Wie wird sie wohl ausfallen? Vll. II.

Das neue Aufwertungsgesetz

Der Entwurf des neuen Auswertungsgesetzes, das soeben dem Reichsrat und dem vorläufigen Reichswirtschaftsrat zugegangen ist, bringt zweierlei: In wirtschaftlicher Be­ziehung eine wesentliche Verbesserung der Lage der Gläu­biger und sodann in rechtlicher Beziehung eine Klarstellung der mannigfachen Streitfragen, die bei Auslegung der Para­graphen 1 bis 15 der Dritten Steuernotverordnung in Schrifttum und Rechtsprechung entstanden waren. Von wesentlichster Bedeutung ist die Erhöhung des Auf­wert ungssatzes von 15 auf 25 v. H. bei den Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und Real­lasten, die zur Zeit ihres Erwerbes durch den jetzigen Gläu­biger innerhalb der ersten Hälfte des Grundstückwertes lagen- Grundstückswert ist der berichtigte Wehrbeitrags­wert, der sich bei den landwirtschaftlichen Grundstücken um die Abschläge vermindert, die auf Grund der Zweiten Steuernotverovdnung bei der Veranlagung zur Vermögens­steuer 1924 gemacht worden sind. Diese Abschläge, deren gesetzlich zulässiges Höchstmaß 40 v, H. war, haben durch­schnittlich 17 v. H. des Wehrbeitrages, betragen. Die neu­gewährte Zusatzaufwertung von 10 v. H. wird erst in der zweiten Hälfte des jetzigen Grundstückswertes eingetragen, um den Eigentümern die Möglichkeit zu geben, bis zur Grenzen der ersten Hälfte dieses Wertes neuen Kredit aufzu- nehmen.

Die hypothekarisch gesicherte Forderung wird grundsätzlich genau so-aufoewertet wie die Hypothek. Nur wenn es sich um Unterhaltsansprüche, Auseinander­setzungsansprüche, Absin-dungsansprüche, Ansprüche aus Be­teiligungsverhältnissen und nach dem 3. Dezember 1911 (bisher 1918) begründete Restkaufgeldforderungen handelt, ist eine Aufwertung nach allgemeinen Vorschriften, d. h. nach Treu und Glauben, zulässig. Dasselbe ist auch bei For­derungen anderer Art der Fall, wenn sie durch Sicherungs­hypothek gesichert sind, und sie ihrer Natur nach nicht Ver­mögensanlagen sind: Darlehensforderungen sind hier, auch wenn sie an sich keine Vermögensanlagen sind, den Ver­mögensanlagen gleichgestellt.

Der Aufwertungssatz für I n d u st r i e o b l i g a t i v n s n ist mit Rücksicht aus die erhebliche Belastung der Industrie durch das Dawes-Gutachten nicht erhöht.

An dem Moratorium zugunsten der Schuldner (1, Januar 1932) ist festgehalten, und die Zusatzciüswertung von 10 v. H. ist sogar erst am 1. Januar 1940 fällig. In jedem Fall kann aber der Schuldner Unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schon vorzeitig zurück­zahlen. Auf Antrag kann die Auswertungsstelle dem Schuld­ner für die am 1. Januar 1932 fälligen Beträge Raten­zahlungen bis 1935 bewilliget.

Die Verzinsung beginnt am 1. Januar 1925 mii 2 v. H. Der Zinssatz erhöht sich ab 1. April 1925 auf 4 v, H. und ab 1. Januar 1926 auf 5 o. H. Die Verzinsung der neuen Zusatzaufwertung beginnt jedoch erst am 1. Januar 1928 und zwar gleich mit 5 v. H. In keinem Fall darf jedoch der vertragsmäßige Zinssatz überschritten werden.

Bereits zurückgezahlte Forderungen werden aufgewertet, wenn der Gläubiger sich bei Annahme der Leistung seine Rechte Vorbehalten hatte. Darüber hinaus werden dringliche Rechte und hypothekarisch gesicherte Forderungen auch aufgewertet, wenn kein Vorbehalt gemacht, aber die Leistung erst nach dem 31. Dezember 1922 angenommen ist (Rückwirkung), jedoch erfolgt -die Aufwertung in diesem Fall nur in Höhe der Hälfte -der an sich zustehenden Beträge, Die Rückwirkung findet nicht statt, wenn der Gläubiger ge­kündigt hatte, sowie ferner nicht, soweit sie für den Schuld­ner mit Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage, insbesondere auch auf erhebliche auf den Währungszersall zurücksührende Vermögensverluste eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Schuldner, der selbst kein Nutznießer der Inflation ist, sondern von ihr hart, vielleicht härter als der Gläubiger, getroffen ist, braucht also den Schuldbetrag nicht nochmals zu zahlen. Zugunsten der Gläubiger von Obligationen, Pfandbriefen, Sparkassenguthaben und Versicherungen fin­det eine Rückwirkung nicht statt. Bei der Wiedereintragung der auf Grund eines Vorbehalts oder der Bestimmungen über die Rückwirkung aufgewerteten dinglichen Rechte wird der öffentliche Glaube des Grundbuchs gewahrt.

Die Aufwertungsbeträge werden von dem Goldmark­betrage des aufgewerteten Rechts errechnet. Für die Zeit nach dem 31. Dezember 1917 wird der Berechnung des Gold- mavkbetrages nicht mehr wie bisher der Dollar kurs, sondern eine Meßzahl zu Grunde gelegt, die dem Ent­wurf in Tabellenform beigegeben ist, und den ungefähren DurMämitt Zwischen Dollarkurs und Großhandelsindex

Samstag, 28. Mürz 1925

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orB-ergibt; furchen Gläubiger bedeutet sie eine Verbesserung von 10 bis 20 v. H. Die Höhe des Goldmarkbetrages richtet sich nach dem Tage des Erwerbs des Rechts durch -den jetzi­gen Gläubiger, Eine Ausnahme war in der Dritten Steusr- nokrerordnun-g nur für den Erwerb durch Erbfolge gemacht,, Der Erbfolge sind jetzt andere Fälle der Gesamtrechtsnach- kolge sowie unter gewissen Voraussetzungen auch der unent­geltliche Erwerb gleichgestellt. In allen Fällen des Erwerbs ivtrd nicht mehr der Nennbetrag, sondern der gezahlte Er- werbspreis der Berechnung des Goldmarkbetrages zu Grnnde gelegt.

Vergleiche, die den Zweck hatten, den Streit oder d-e Ungewißheit über die Höhe des infolge der Geldentwer­tung zu zahlenden Betrages zu beseitigen, chkiben unbe­rührt, Ebenso werden rechtskräftige gerichtliche Entschei- dm»gen aufrecht erhalten; nur wem; auf Grund der neuen Barschriften über dis Rückwirkun/, eine Aufwertung verlangt werden kann, soll die Exceptio rei judicatae versagen.

Bankguthaben werden grundsätzlich nicht aufge- wectet. Eine Ausnahme ist nur gemacht, soweit es sich um Ansprüche aus Beteiligungsverhältnissen oder um eine Ein- mZe des Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber handelt, zu deren Leistung ihn -der Arbeitgeber veranlaßt hatte.

Die Auswertung von Guthaben bei Fabrik- und W e r k s p a r k a s s e n ist keinerlei Beschränkungen unter­worfen, selbst wenn es sich bei ihnen um Anspüche aus einem Kontokorrent oder einer anderen laufenden Rechnung han­deln sollte. Das Prinzip der Aufwertung der Pfand­briefe ist dasselbe wie in der Dritten Steuernotverord­nung: Bildung und Verteilung einer Teilungsmasse aus den zur Pfandbriefdeckung gehörenden Werten. Die in der Dritten Steuernotverordnung enthaltene Unterscheidung zwischen Pfandbriefen mit und ohne Konkursvorrecht ist fallen gelassen. Die landwirtschaftlichen Pfandbriefe werden jetzt genau so behandelt wie die Pfandbriefe der Hypotheken­banken. Die Höhe der einzelnen Teilungsmassen wird nach den neuen Vorschriften naturgemäß erheblich zunehmen. Dabei ist zu bedenken, daß fast alle Hypotheken der Pfand- briefinftitule in die 50-Prozent-Erenze fallen und daher nun mit 25 Prozent ausgewertet werden, daß nach dem Entwurf erheblich höhere Zinsen zu zahlen sind, daß ferner infolge der Rückwirkung noch eine große Zahl Hypo­theken aufgewertet und der Teilungsmasse zugeführt wer­den, und daß auch die auf die sogenannten Dorbehalts- Hyxotheken (die nach der Dritten Steuernotverordnung in» freien Vermögen der Institute belassen waren, und bis zum Aufwertungssatz von 15 Prozent auch künftig belassen werden sollen) entfallende Zusatzauswert-ung in die Teilungsm-affe fließt. Außerdem werden den Pfandbri-efglä-ubigern auch dis aus der Auswertung der Anleihebestände der Institute sich ergehenden Beträge zugute kommen. Auch der Verwal- tungskosi-enbeitrag für die Hypothekenbanken, der bisher mit 20 v. H. schon außerordentlich hoch festgesetzt war, wird mindestens auf die Hälfte ermäßigt werden müssen, um zu verhindern, daß den Anstalten infolge der höheren Aufwer­tung ganz unangemessene Beträge zufli-eßen.

In gleicher Weise wie bei den Pfandbriefen werden die neuen Vorschriften auch bei den S p a r k a s s e n gu t h a- ben und bei den Versicherungen die Ausschüttung einer ganz wesentlich höheren Quote ermöglichen.

In rechtlicher Beziehung sucht der Entwurf überall Klar­heit zu schaffen, wo bisher selbst die höchftrichterlichs Gesetz- ausle-g-ungskunst versagte. So ist besonders hervorzuheben, daß eine Hyvothe? niemals höher aufgswertst werden darf, als die gesicherte Forderung; dies gilt ganz allgemein wie auch besonders in den Fällen des bisherigen 8 11 (Vor­behalt).

Die Ablösung öffentlicher An! ,.,en

3n dem Entwurf, des Gesetzes über die Ablösung öffent­licher Anleihen ist eine endgültige und einheitliche Regelung aller Markanleihen des Reiches, der Länder und der Ge­meinden vorgesehen. Die Markanleihen des Reiches mit Ausnahme der Zwangsanleihs sollen in eine Anleihe-M- lösungsschuld des Deutschen Reiches umgetauscht werden. Das Ämtauschverhältnis ist bet den Borkriegs- und Kriegs­anleihen 5 v. H., bet der Sparprümienanleihe 2,5 v. H. des Nennbetrages. Die Anleiheablösungsschuld tm allgemeinen ist bis zur Erledigung der Reparationsverpflichkungen un­verzinslich und nicht kündbar.

Abweichend von dieser allgemeinen Regelung werden die Anleihe-Altbesitzer, d. h. Personen, die seit dem 1. Juli 1823 ihre Markanleihen ununterbrochen besitzen, bevorzugt be­handelt. Für die Anleihs-Ablösungsschuld, die sie für ihre alten Anleihen erhalten, werden jährlich rund 150 Milt. Reichsmark verausgabt. Dieser Betrag entspricht schätzungs­weise 14 v. H. der Ablösungsschuld der Alt-Besitzer. Er ist mehr als drei Viertel der Aufwendungen, die das Reich im Jahre 1814 für die Verzinsung seiner Anleihen zu machen hatte. 50 Millionen Reichsmarck dieser Summe werden bei der Zugrundelegung einer Schätzung von 20 Milliarden Mark Altbesitzanleihen dazu verwendet, die Anleihe­ablösung s schuld der Ältbesitzer mit 5 v. H. jährlich in Form einer selbständigen Rente zu verzinsen. 25 Millionen Reichs­mark der Anleiheablösungsschuld der Ältbesitzer werden jähr­lich zum Nennbetrag getilgt. Weitere 25 Millionen werden für Prämien bis zum Vierfachen des Nennbetrags der aus­gelosten Anleihestücke verwendet. Auf diese Weise erhält ein Teil der Ältbesitzer eine Auswertung bis auf 25 v. H. ihrer alten Anleihen. Dies wird den Kurs der Wertpapiere der Ältbesitzer günstig beeinflussen. Den Anleihealtbesitzsrn wer­den die Mündel, sowie die Stiftungen und Anstalten gleich­gestellt, die zur mündelsicheren Anlage ihres Vermögens sahungsgemäß verpflichet waren, auch wenn sie die Anleihe« nach dem 1. Juli 1920, aber vor dem 1. Juli 1623 erworben haben. Eine Unterbrechung für die Auslosung sott nur für den Fall Vorbehalten bleiben, daß die künftige Finanzlage des Reichs es unbedingt erforderlich machen sollte.

Neben dieser allgemeinen Prämienauslosung erhalten die Altbesitzer von Kriegsanleihe im Falle ihrer Bedürftigkeit dis zu einem Höchstbetrag eine jährliche Rente von 2 v. H. ihrer alten Markanleihen. Dies wird schätzungsweise 43 Millionen Reichsmark jährlich erfordern. Diese regelmäßi­gen Leistungen für die Anleiheablösungsschuld sollen ergänzt werden durch künftige Einnahmen des Reiches aus den Divi­denden der Deutschen Reichsbahngefellschafk. Mit diesen Mitteln soll die Tilgung der Anleiheablösungsschuld der Alt- desitzer verstärkt werden. Ein Teil der Mittel soll für die Til­gung der Ablösungsschuld der neuen Besitzer Verwendung finden. Darüber hinaus soll noch ein einmaliger Betrag von »twa 150 Millidnen für eine erstmalige größere Borzugs- lilgung der Altbesitzeranleihenn der Sparkassen, der Träger der Sozialversicherung und der Bedürftigen mit einem Kriegsanleihealtbesitz von weniger als 1000 zur Verfügung gestellt werden.

Die Markanleihen der Länder und Gemeinden werden rleickffalls im Berbältnis von 5 v. H. in Ablösunas-Anleiben

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