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Amtliche Bekanntmachungen.

Bekanntmachung des Arbeitsministeriums, detr. die

Behebung des Arbeitermangels in der Landwirtschaft

vom 27. Juli 1920.

Die Versorgung der Landwirischaft mit Arbeitskräften ist <mch in Württemberg eine andauernd unbefriedigende. Es sollte nichts unterlassen werden, um den Arbeitermangel in der Landwirtschaft soweit wie möglich zu bessein. In Fol' gendem werden deshalb die bestehenden Vorschriften über Arbeitsvermittlung und Behebung des Arbettermangels in der Landwirtschaft den beteiligten Kreisen und Behörden er­neut in Erinnerung gebracht und entsprechende Weisungen über den Vollzug dieser Vorschriften erlassen.

!. Nach § I der Reichsverordnung zur Behebung des Ar- beitermanpels in der La' dwirtschaft vom 16. März 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 310) sind die Arbeitgeber in der Land­oder Forstwirtschaft bei Vermeidung einer G'ldstrafe bis zu 3000 verpflichtet jede offene Stelle sofort einem uichtgewerbsmäßigen Arbeitsnachweis (Arbeitsamt) anzumeiden, sowie von jeder Besetzung der als offen gemeldeten Stellen dem AibeitSnachiveise, bei dem die Anmeldung erfolgt ist, binnen 24 Stunden Mitteilung zu machen. Die Einhaltung dieser Beipflichtung ist zur Feststellung des Bedarfs der Landwirtschaft an Arbeits­kräften notwendig und eS ist deshalb von den Orts- u. Bezrrkspo iz-ibebörden mit viel mehr Nachdruck, als dies seither geschehen ist, darüber zu wachen, daß die Ver­pflichtung eingehalien wird.

2. Nach 8 3 der erwähnten Reichsverordnung zur Behebung des Arveitermanaels in der Landwirtschaft dürfen Arbeit­geber außerhalb der Land- oder Forstwirtschaft Arbetis k> äste nrcht eii stellen, die bet Ausbruch d-s Kriegs oder während desselben in der Land- oder Forstwirtschaft tätig gewesen sind, es sei denn, daß sie für land oder forstwirtschaftliche Arbriten nicht mehr tauglich sind. Giößter Nachdruck muß darauf gelegt werden, daß die Durchfühiuna dieser Vorschrift nicht nur von den Ardeits ämtern sorgfältig gedandhabt wi d, sondern daß auch die Orrs- und Pol-zeibehörden in Fällen der Zuwiderhand­lung gegen diese Vorschrift ein schreiten und der Staats­anwaltschaft Straf-Anzeige erstatten.

3. Nach 8 5 Z ffer 2 der Verordnung über die Freima­chung von Arbeitsstellen während der Zeit der wir-schaft- lichen Demobilmachung vom 25 April 1920 (ReichS- Geietzbl. S. 7 8) kann von den Demobilmachungsaus­schüssen den Aib-itgebsrn auferlegt werden, diejenigen bei ihnen beschäftigten Arbertnehmer zu entlassen, welche bei Kriegsausbruch oder später als Aibei-er in einem land- oder so ^wirtschaftlichen Haupt- oder Nebenbetrie b, als Bergarbeiter oder als Gesinde berufsmäßig tätig waren. Die EntlassungSpflicht kann nicht ongeordnet werden für die eigenen Angehörigen des Arbeitgebers, für Arbeiter, die bereits in einem land- oder foistwirt- schafilichen Haupt- oder Nebenbetrieb beschäftigt sind, für Bergarb-iler und für das Gesinde.

Die Demobilmachungsausschvfle werden dringend aufgefordert, in allen in Betracht kommenden Fällen die Entlassung von Ai beitern der bezeichnetcn Art zum nächst zulässigen Z'itpunkl zu veranlassen und im Nichtbesol- gungsfalle gegen den Betriebsinhaber oder seinen ver­antwortlichen Stellvertreter Strafanzeige zu erstatten.

4. ES ist darauf hinzuwirken und von den Erwerbslosen» sürsorgeausschüffen zu beachten, daß nicht Personen, die früher als landwutschaftliche Berufsarbeiter tätig waren, die ErwerbSlosensürsorge genießen, wenn sie zu Arbeiten in der Landwirtschaft b, fäh-gr sind und G.ünde im Sinne des 8 8 der Reichsoerordnung über Errverbs- losen'ürsorge vom 26 Januar 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 98), die zu einer Ablehnung der landwirtschaftlichen Beschäftigung berechtigen würden, nicht voiliegen.

5. Es ist darauf zu dringen, daß die Einstellung und Be­ äfiigung oller land oder forstwirtschaftlichen Arbeits­stätte bei Noistandsarbeiien unteiblerbt. Reichs- oder stamliche Zuschüsse zu Notstandsarbeiten müßten gesperit werden, wenn von den Unternehmern entgegen der be­stehenden Vorschrift landwirtschaftliche BerusSarbeiter be­schäftigt werden. Angefügt wird noch, daß die Einstel­lung der Notstandsarveiter nur durch Vermittlung der Arbeitsämter erfolgen darf.

8. Die Betriebsleitungen aller staatlichen, nicht land» oder forstwirtschaftlichen Betriebe, sowie die nicht land oder sorstw rtschaitiichen BetrrebSlei'ungen der Gemeinden» Gemeindeoerbände nnd sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts haben die in ihren Betrieben be­schäftigten, früher in der Land- oder Forstwirtschaft tätig gewesenen und noch zu land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten tauglichen Arbeiter zum nächst zulässigen Zeit­punkt zu entlassen.

7. Nachdem sich infolge des Rückgangs der Industrie die Frage der Versorgung beschäfligunxsoser Industrie­arbeiter wieder verschäift hat, muß mit allen Mitteln versucht werden, solche Industriearbeiter, die früher in der Landwirtschaft ig waren, wieder der landwirt- schrf lichen Beschäftigung zuz,«führen. Die früher in der Landwirischaft beschäftigten Arbeitnehmer werden des­halb dringend aufgefordert, zur landwirtschaftlichen Arbeit zurückzukehren. Hiebei werden dieselben darauf bmgewiesen, oaß ihnen für diesen Fall weitgehende Vergünstigungen eingeräumt werden, nämlich: a) auf Kosten der EiwerbSlosenfürsorge freie Fahrt in den Beschäfligunasort und angenu sfl ne Beihilfe zu den Reisekosten für sich und die in ihrem Haushalt leben­den, Mitreisenden oder nachfolgenden Familienange­hörigen, falls deren Unterkunfl in dem neuen Be­schäftigungsart gesichert ist;

d) solange die Mitnahme der Familienangehörigen in den neuen BtschäftipungSort nicht angängig ist, auf die ganze Dauer der landwirttchastl'chen Beschäftigung aus Mitteln der Erwerbslosenfürsorge die Forlge- währung der Familienzu'chläge im 1'/-fachen Betrage; v) das Recht auf Selbstoersorgerration, solange sie in landwirtschaftlichen Setbstoersorgerbetrieben beschäf iqt werden. 1382

Schall.

In Herrenberg ist die Maul- und Klauenseuche er­loschen. ,403

Nagold, den 19. März ,921. Oberamt:

I. V Obeisekretär Lutz.

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Am Montag den 21. März 1921, abends 8 Uhr gibt

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Wildberg, 19. März 1921.

Danksagung.

Allen denen, die uns beim Abscheiden unseres teuren Vaters

Wilhelm Mennninger»

Bäckerunister»

so viele wohltuende Beweise der Teilnahme entge- gxnbrachi haben, sei herzlichster Dank gesagt I

Maria Memminger >>

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Für die vielen Beweise herzlicher Teilnahme, die nur während des Krankstins und beim Hinschei- » den unseres unvergeßlichen Vaters, Schwieger- und M Großvaters

Bernhard Weiibrecht

erfahren durften, die zahlreiche Lsichenbegleitung von hier und auswärts, für die trostreichen Worte des Herrn Geistlichen, die zahlreiche Begleitung der Bek­und Militär Vereine von hier und Pfrondorf, den erhebenden Gesang des Gesangvereii s nnd dis Blu­men- und K-anzspenden sagen wir herzlichen Dank.

Die lranervdev Hinterbliebene«.

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