Belte 2/ Nr. 49

weitere Gesetze oder Durchführungsverordnungen es ausdrücklich zulassen.

9.( 1) Altgeld im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Folgende Noten, soweit sie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht außer Kurs gesetzt wor- den sind( Altgeldnoten):

a) auf Reichsmark lautende Reichsbanknoten; b) auf Rentenmark lautende Rentenbankscheine, mit Ausnahme der Rentenbankscheine zu einer Rentenmark;

c) in Deutschland in Umlauf gesetzte Marknoten der Alliierten Militärbehörde, mit Ausnahme der Note zu einer Mark und zu ½( ein halb) Mark. 2. Im Währungsgebiet bei Geldinstituten unter- haltene Reichsmarkguthaben, gleichviel, ob die Gut- haben bereits fällig sind, oder ob sie erst später fällig werden oder durch Kündigung fällig gemacht werden können( Altgeldguthaben).

sind

2. Geldinstitute im Sinne dieses Gesetzes die Banken, Bankgeschäfte, Sparkassen( mit Aus- nahme der Bausparkassen), Kreditgenossenschaften, Girozentralen, Genossenschaftszentralen, ferner die Bank deutscher Länder, die Landeszentralbanken, die Postscheckämter, die Postsparkassen sowie alle sonstigen Kreditanstalten des öffentlichen Rechts.

§ 10. Das am Tage des Inkrafttretens dieses Ge- setzes im Währungsgebiet vorhandene Altgeld ist gemäß den folgenden Bestimmungen bis zum 26. Juni 1948 abzuliefern und anzumelden. Die Versäu- mung dieser Frist zieht grundsätzlich den Verlust aller Ansprüche aus den abzuliefernden Altgeld- noten und den anzumeldenden Altgeldguthaben nach sich.

§ 11.( 1) Zur Anmeldung und Ablieferung verpflich- tet sind mit Ausnahme der Geldinstitute, für die besondere Vorschriften erlassen werden, alle natür- lichen und juristischen Personen, deren Wohnsitz, Sitz oder Ort der Niederlassung sich im Währungs- gebiet befindet, oder die dort sonst steuerpflichtig sind( Verpflichtete).

2. Altgeld natürlicher Personen ist mit einem in dreifacher Ausfertigung auszufüllenden Vordruck nach Anlage A zu diesem Gesetz abzuliefern und anzumelden. Abzulieferndes oder anzumeldendes Altgeld der Ehefrau eines Verpflichteten ist von diesem zusammen mit seinem eigenen Altgeld ab- zuliefern und anzumelden, sofern die Ehegatten nicht dauernd getrennt Leben. Das gleiche gilt für abzulieferndes und anzumeldendes Altgeld solcher Kinder des Verpflichteten, die am 21. Juni 1948 das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben. Halten sich Verpflichtete und solche Familienangehörigen des Verpflichteten, deren Altgeld er hiernach zusam- men mit seinem eigenen Altgeld abzuliefern und anzumelden hat, während der Anmelde- und Ab- lieferungsfrist an verschiedenen Orten auf, so kön- nen diese Familienangehörigen ihr Altgeld unter Angabe des Namens und des gewöhnlichen Aufent- haltsortes des in erster Linie Verpflichteten selb- ständig abliefern und anmelden. In diesem Falle haben die Ehefrauen oder das jeweils älteste Fa- milienmitglied zusammen mit ihrem eigenen Altgeld das Altgeld der bei ihnen befindlichen Familien- mitglieder abzuliefern und anzumelden.

( 3) Juristische Personen und Personenvereinigun- gen, mit Ausnahme der im Absatz 4 bezeichneten, jedoch einschließlich der Sozialversicherungsträger und des Stocks für Arbeitseinsatz, haben ihre Alt- geldguthaben mit einem in dreifacher Ausfertigung auszufüllenden Vordruck nach Anlage B zu diesem Gesetz anzumelden und ihre Altgeldnoten bei der Anmeldung abzuliefern; den juristischen Personen stehen gleich:

1. Im Handelsregister eingetragene Einzelkaufleute hinsichtlich ihres zum

hörenden Altgeldes.

Geschäftsvermögen ge-

2. Personen, die für fremde Rechnung Bargeld ver- walten oder Guthaben bei Geldinstituten unter- halten, hinsichtlich dieses fremden Geldes.

( 4) Die Kassen der Gebietskörperschaften der Post- ämter und der Postscheckämter und die sonstigen Kassen der Postverwaltungen sowie die Kassen der Bahnverwaltungen haben ihre Bestände an Altgeld- noten bis zum 26. Juni 1948 auf ein Reichsmark- konto bei einer Hauptumtauschstelle( 5 12, Abs, 1. Ziff. 1) einzuzahlen.

( 5) Altgeld kann auch durch einen Bevollmächtig- ten des Verpflichteten oder des gesetzlichen Ver- treters des Verpflichteten abgeliefert und angemel- det werden. Die Vertretungsmacht des Bevollmäch- tigten ist gegenüber der Umtauschstelle(§ 12) durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen.

§ 12.( 1) Das Altgeld ist bei folgenden Stellen( Um- tauschstellen) abzuliefern und anzumelden:

1. Bei den Geldinstituten- mit Ausnahme der Bank deutscher Länder, der Postscheckämter und der Postsparkassen( Hauptumtauschstellen).

2. Bel Hilfsumtauschstellen, die von den Landes- zentralbanken hierzu ermächtigt oder angewiesen werden( Behörden und Betriebe mit einer grö- Beren Zahl von Arbeitnehmern).

Bei Geldinstituten, die kein Neugeschäft betreiben oder keine Einlagen annehmen dürfen, kann Alt- geld nicht abgeliefert oder angemeldet werden. An- lieferung und Anmeldung sind grundsätzlich nur einmal vorzunehmen. Weitere Ablieferungen und Anmeldungen sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur bei dem Geldinstitut statt- haft, welches das Reichsmark- Abwicklungskonto ( 13) führt.

( 2) Wer bereits ein Altgeldguthaben bei einer oder mehreren Hauptumtauschstellen unterhält, hat das Altgeld, vorbehaltlich der Vorschriften der Absätze 3 und 4, bei einer dieser Hauptumtauschstellen ab- zuliefern oder anzumelden. Die Hauptumtauschstelle hat den abgelieferten Betrag dem bei ihr unter- haltenen Konto des Verpflichteten gutzuschreiben, führt sie für den Verpflichteten oder für seine Fa- milienangehörigen zwei oder mehrere Konten, so hat sie den abgelieferten Betrag, wenn der Ver- pflichtete nichts anderes bestimmt, demjenigen der bei ihr unterhaltenen Konten gutzuschreiben, das in Ziffer 2 des Vordrucks A oder in Ziffer 9 des Vor- drucks B zuerst aufgeführt ist. Die Einzahlung auf mehrere Konten ein und derselben Person ist unzu- lässig.

( 3) Wer kein Altgeldguthaben bei einer Hauptum- tauschstelle unterhält oder infolge einer Reise oder aus anderen Gründen verhindert ist, Altgeld bei ei- ner Hauptumtauschstelle abzuliefern oder anzumel- den, bei der er ein Altgeldguthaben unterhält, darf das Altgeld bei einer beliebigen Hauptumtausch- stelle, mit Ausnahme der Landeszentralbanken, ab- liefern oder anmelden. Die Hauptumtauschstellen sind in diesen Fällen verpflichtet, das abgelieferte Altgeld auf das in Ziffer 2 des Vordrucks A oder in Ziffer 9 des Vordrucks B an erster Stelle aufge- führte Konto bei einer Hauptumtauschstelle zu überweisen oder, wenn der Verpflichtete kein Reichsmarkguthaben bei einer Hauptumtauschstelle besitzt, zu seinen Gunsten ein neues Reichsmark- konto zu eröffnen. Sie können jedoch von dem neuen Kunden bis zum 20. August 1948 die Auflösung des Kontos binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Aufforderung verlangen, wenn der In- haber nicht zu dem Personenkreis gehört, aus dem sich die Kundschaft des Geldinstituts im Hinblick auf seinen besonderen Geschäftsbereich regelmäßig zusammensetzt. Das Konto kann nur durch Ueber- weisung auf ein Reichsmarkkonto bei einer anderen Hauptumtauschstelle aufgelöst werden. Die Haupt- umtauschstelle, an die der Kunde den Reichsmark- betrag zu überweisen wünscht, ist unter den vor- stehenden Voraussetzungen zur Annahme des über- wiesenen Reichsmarkbetrages zwecks Gutschrift des- selben auf einem neu zu eröffnenden Reichsmark- konto verpflichtet.

( 4) Verpflichtete, deren Arbeitgeber von der zu- ständigen Landeszentralbank angewiesen oder er- mächtigt ist, eine Hilfsumtauschstelle einzurichten,

SCHWABISCHES TAGBLATT

können ihr Altgeld und das von ihnen mitabzu- liefernde oder mitanzumeldende Altgeld ihrer Fa- milienangehörigen bei dieser Hilfsumtauschstelle abliefern und anmelden. Das abgelieferte Altgeld ist in diesen Fällen auf das bei einer Hauptum- tauschstelle unterhaltene Konto des Verpflichteten zu überweisen, das in Ziffer 2 des Vordrucks A an erster Stelle aufgeführt ist. Unterhält der Verpflich- tete kein Reichsmarkguthaben bei einer Hauptum- tauschstelle, so ist der abgelieferte Altgeldbetrag auf ein neu zu eröffnendes Konto bei der Haupt- umtauschstelle zu überweisen, die der Verpflichtete in diesem Fall in Ziffer 8 des Vordrucks A zu be- nennen hat. Die Vorschriften in Absatz 3, Satz 3 bis 5 finden entsprechende Anwendung.

( 5) Bei Abgabe des Vordrucks A ist für jede Per- son, die in dem Vordruck unter Ziffer 1 aufgeführt ist, die Kennkarte( für Einwohner der britischen Besatzungszone der blaue Personalausweis) vorzu- legen, soweit die Person eine Kennkarte besitzt. Die Umtauschstelle locht das erste Blatt der Kenn- karte in der rechten oberen Ecke

wenn

Wird bei der Abgabe des Vordrucks die Kenn- karte des in erster Linie Verpflichteten(§ 11), Abs. 2 Satz 4) nicht vorgelegt, so können Ansprüche aus dem Altgeld erst geltend gemacht werden, die Kennkarte dem Geldinstitut, welches das Reichsmark- Abwicklungskonto führt, nachträg- lich zur Lochung vorgelegt wird, oder wenn das für den Verpflichteten zuständige Finanzamt ent- scheidet, daß auf die Vorlegung der Kennkarte ver- zichtet werden kann.

Vierter Abschnitt Reichsmark- Abwicklungskonto

§ 13. Die Abwicklung aller Ansprüche, die dem Verpflichteten und seinen Familienangehörigen(§ 11, Abs. 2) nach diesem Gesetz und späteren Gesetzen aus dem abgelieferten und angemeldeten Altgeld zustehen, wird von einer Hauptumtauschstelle( Ab- wicklungsbank) mit Hilfe eines Reichsmark- Ab- wicklungskontos" überwacht.

§ 14.( 1) Wenn der Verpflichtete nichts anderes be- stimmt, gilt als Reichsmark- Abwicklungskonto das Konto, auf das der abgelieferte Geldbetrag nach pflichteter keine Altgeldnoten abgeliefert, so gilt $ 12, Abs. 2 bis 4 gutzuschreiben ist. Hat ein Ver- das angemeldete Konto bei der Hauptumtausch- stelle als Reichsmark- Abwicklungskonto. Werden von einem Verpflichteten, der kein Altgeld abge- liefert hat, bei einer Hauptumtauschstelle mehrere

Reichsmarkkonten angemeldet, so gilt als Reichs- mark- Abwicklungskonto dasjenige der bei dieser Hauptumtauschstelle unterhaltenen Konten, das in Ziffer 2 des Vordrucks A oder in Ziffer 9 des Vor- drucks B zuerst aufgeführt ist, unterhalten der Verpflichtete und seine Familienangehörigen bei dieser Hauptumtauschstelle keine Altgeldguthaben, so gilt das im Vordruck an erster Stelle aufgeführte Konto bei einer Hauptumtauschstelle als Reichs- mark- Abwicklungskonto. Werden von einem Ver- pflichteten, der keine Altgeld noten abgeliefert hat, bei einer Hilfsumtauschstelle mehrere Konten ange- meldet, so gilt das im Vordruck an erster Stelle aufgeführte Konto bei einer Hauptumtauschstelle als Reichsmark- Abwicklungskonto. Wird von einem Verpflichteten, der keine Altgeldnoten abgeliefert hat, nur ein Postscheckkonto oder ein Konto bei der Postsparkasse angemeldet, so obliegen die im 13 bezeichneten Aufgaben der Hauptumtauschstelle. ( 2) Im Falle der Ablieferung oder Anmeldung von Altgeld durch einen Familienangehörigen(§ 11 Ab- satz 2, Satz 4) gilt das Reichsmark- Abwicklungs- konto des in erster Linie Verpflichteten auch als Reichsmark- Abwicklungskonto seiner Familienange- hörigen. Der Familienangehörige hat das Reichs- mark- Abwicklungskonto Geld- unverzüglich dem institut mitzuteilen, welches den abgelieferten Geld- betrag nach§ 12, Absatz 2 bis 4, auf dem Konto die- ses Familienangehörigen gutzuschreiben hat. der Familienangehörige keine Altgeldnoten abgelie- fert, so hat er das Reichsmark- Abwicklungskonto der Hauptumtauschstelle mitzuteilen, die er in Zif- fer 2 des Vordrucks A an erster Stelle aufgeführt hatte; ist von ihm nur ein Postscheck konto oder ein Konto bei der Postsparkasse angemeldet worden, so hat er das Reichsmark- Abwicklungskonto der Haupt- umtauschstelle mitzuteilen, bei der er den Anmelde- vordruck unmittelbar oder durch Vermittlung einer Hilfsumtauschstelle abgegeben hatte.

Hat

( 3) Die Vorschriften des Absatz 2 finden sinnge- mäß Anwendung auf Zweigniederlassungen von Un- ternehmungen und auf solche Personen. die Altgeld für fremde Rechnung abliefern oder anmelden. An- derkonten gelten jedoch als besondere Reichsmark-

Abwicklungskonten.

Fünfter Abschnitt Erstausstattung der öffentlichen Hand und der Wirtschaft mit neuem Geld

§ 15. Die Landeszentralbanken sind verpflichtet, die Länder und diese zugleich für die zu ihrem

Erste Durchführungsverordnung zum Währungsgesetz

Zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 158 ( Währungsgesetz) wird hiermit verordnet:

§ 1. Beschränkung der gesetzlichen Zahlkraft und Ein- ziehung von Kleingeld

1) Niemand ist verpflichtet, mehr als Stück der in § 1 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes bezeichneten Geldzeichen in Zahlung zu nehmen

2) Die Landeszentralbanken verabfolgen unbeschränkt gesetzliche Zahlungsmittel gegen Einzahlung von Geld- zeichen der in§ 1 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes bezeich- neten Art im Betrage von mindestens fünfzig Deutsche Mark.

3) Die Kassen der Gebietskörperschaften, die Kassen der Post und der Bahnverwaltungen sowie die Geld- institute dürfen Münzen zu 5 und 1 Reichs- oder Ren- tenpfennig sowie Behelfsgeldscheine zu 5 Pfennig nicht wieder in Umlauf setzen, sondern haben sie bei den Landeszentralbanken einzuliefern, die ihnen dafür ein. Zehntel des Nennbetrages alter Währung in Deutsche- Mark- Währung vergüten.

§ 2. Postwertzeichen

1) Vom 21. Juni 1948 an gelten folgende Postwert- zeichen

1. auf Deutsche Mark oder Pfennig lautende Brief- marken,

2. überdruckte Briefmarken der bisher gültigen Aus- gaben, deren Wert in Deutsche Mark- Währung noch besonders bekannt gegeben wird,

3. Briefmarken der bisher gültigen Ausgaben, deren Wert in Deutsche- Mark- Währung auf ein Zehntel des in Reichsmark oder Reichspfennig ausgedrück- ten Nennbetrages festgesetzt wird,

4. auf Mark( im Unterschied zu Reichsmark) oder Pfennig lautende Briefmarken, die in der französi- schen Zone ausgegeben werden

2) Postsachen, die von der Post aus einem Briefkasten nicht später als bei der ersten Entleerung des 21. Juni 1948 entnommen werden, gelten als ordnungsmäßig trei- gemacht, soweit ihre Freimachung den bisherigen Vor- schriften entspricht.

3. Fortgeltung von Fahrausweisen Sammelfahrausweise und sonstige Fahrausweise, die vor dem 20. Juni 1948 gelöst worden sind, behalten bis zum Erlaß weiterer Vorschriften m Rahmen der be- stehenden Bestimmungen ihre Gültigkeit.

werden von

hat, das Datum und das Aktenzeichen der Reiseabmel- dung oder des G- Scheines sowie der ausgezahlte Betrag einzutragen sind. Die Auszahlung des Betrages ist von dem Empfänger in der letzten Spalte der Liste durch seine Unterschrift zu bestätigen. Die Liste ist der Ab- rechnung der Auszahlungsstelle über die von ihr für die Auszahlung des Kopfbetrages vereinnahmten und verausgabten Geldbeträge beizufügen. Reiseabmeldun- gen und G- Scheine, die nicht im Währungsgebiet aus- gestellt worden sind, berechtigen nicht zum Empfang des Kopfbetrages.

5) Personen, die ihre Lebensmittelkarten auf Grund einer Wanderpersonalkarte oder eines Schifferstamm- ausweises beziehen, können den Kopfbetrag gegen Vor- lage derselben und der Kennkarte( für Einwohner der britischen Zone des blauen Personalausweises) bei je- der Auszahlungsstelle erheben. Die Auszahlungsstelle locht das erste Blait der Kennkarte in der rechten un- teren Ecke. Sie hat ferner die Wanderpersonalkarte ( den Schifferstammausweis) zu lochen und darauf den ausgezahlten Betrag zu vermerken. Die Vorschriften des Abs. 4 Satz 4 bis 7 finden entsprechende Anwendung. 6) Für Personen, die sich am 20. Juni 1948 auf Grund einer Abmeldebescheinigung-G-( G- Schein) in Gemein-- schaftsverpflegung befinden, übernimmt die Verpflegungs. stelle den Umtausch des Kopfbetrages bei der Auszah- lungsstelle, die für die Verpflegungsstelle zuständig ist, Zu diesem Zweck hat die Verpflegungsstelle bei der Aus- zahlungsstelle einen schriftlichen Antrag( Sammelantrag) einzureichen, dem eine Liste der in Betracht kommenden Personen beizufügen ist. Die Liste muß den Namen und den Wohnort jedes Anspruchsberechtigten, den Zeitpunkt seiner Aufnahme in die Gemeinschaftsverpflegung und den für ihn angeforderten Kopfbetrag enthalten. Der Sammelantrag darf nur für solche Personen gestellt wer- den, die ausweislich ihrer Kennkarte( für Einwohner der britischen Zone: ausweislich ihres Personalausweises) im Währungsgebiet ansässig sind. Die Sammelanträge nebst den beigefügten Listen sind der Abrechnung der Aus- zahlungsstelle beizufügen.

§ 5. Altgeldguthaben der Geldinstitute Geldinstitute dürfen über ihre eigenen Altgeldgutha- ben(§ 9 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes) bis zum Erla weiterer Vorschriften verfügen, soweit dies zur Durch- führung der Aufgaben, die ihnen in dem Ersten Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens übertragen worden sind, und zur Durchführung von solchen Ueberweisungsauf- trägen ihrer Kunden erforderlich ist, die nicht unter das Verfügungsverbot des§ 8 des Gesetzes fallen.

§ 6. Verfahren bei der Ablieferung und Anmeldung von Altgeld

1) In den Fällen des 12 Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes haben die Umtauschstellen auf der ersten Ausfertigung des Anmeldevordruckes A zu vermerken, daß die Kenn- karte( der Personalausweis) des in erster Linie Ver- pflichteten nicht vorgelegen hat. Das Geldinstitut, wel- ches das Reichsmark- Abwicklungskonto führt, hat das Kontoblatt mit einem entsprechenden Sperrvermerk zu versehen.

19. Juni 1948

Bereich gehörenden anderen Gebietskörperschaften mit Beträgen in deutscher Mark in Höhe von el- nem Sechstel der Isteinnahmen der Länder und der anderen vorstehend bezeichneten Körperschaften und Verwaltungen in der Zeit vom 1. Oktober 1947 bis 31. März 1948 auszustatten.

Der Gesamtbetrag der Erstausstattung der Länder erhöht sich um ein Sechstel der Isteinnahmen der Zone in dem vorstehend bezeichneten Zeitraum. Die Aufteilung dieses zusätzlichen Betrages auf die Län- der wird durch eine Durchführungsverordnung ge- regelt. Als Isteinnahmen der Gebietskörperschaften gelten auch die Einnahmen ihrer Eigenbetriebe( Un- ternehmungen der Gebietskörperschaften, die keine selbständigen juristischen Personen sind). Durch Kreditaufnahme beschaffte Mittel und durch Finanz- ausgleichszahlungen entstandene Einnahmen sind bei den Isteinnahmen nicht mitzuzählen. Die Län- der haben die von den Landeszentralbanken erhal- tenen Beträge entsprechend unter Berücksichtigung der Finanzausgleichszahlungen auf die anderen Kör- perschaften und Verwaltungen zu verteilen.

§ 16. Die Bank deutscher Länder ist verpflichtet, die Bahn- und Postverwaltungen des Währungs- gebiets unmittelbar oder durch die Landeszentral- banken mit Beträgen in Deutscher Mark in Höhe von einem Zwölftel ihrer Isteinnahmen in der Zeit vom 1. Oktober 1947 bis 31. März 1948 auszustatten. sprüche aus dem Umtausch § 17.( 1) In Anrechnung auf ihre späteren An- von Altgeld erhalten Personen und Vereinigungen, die ihr Altgeld mit Vordruck B abzuliefern und anzumelden haben, so- wie Gewerbetreibende und Angehörige freier Be- rufe auf Antrag eine in Deutscher Mark zahlbare Uebergangshilfe für geschäftliche Zwecke( Geschäfts- betrag). Der Geschäftsbetrag bemißt sich nach der Zahl der von dem Anspruchsberechtigten beschäf- tigten Arbeitnehmer und der Höhe der von ihm unterhaltenen Altgeldguthaben. Er beträgt 60 Deut- sche Mark je Arbeitnehmer, höchstens jedoch eine Deutsche Mark für jede Reichsmark Altgeldgut- haben.

( 2) Die Zubilligung des Geschäftsbetrages ist bis zum 26. Juni 1948 bei der Abwicklungsbank(§ 13) zu beantragen. Hat der Anspruchsberechtigte sein Altgeld noch nicht abgeliefert und angemeldet, so ist der Antrag bei dem Geldinstitut einzureichen, das er als Abwicklungsbank in Aussicht genommen hat. In diesem Falle ist der Antragsteller verpflich- tet, sein Altgeld bei diesem Geldinstitut abzulie- fern und anzumelden.

( 3) Der Geschäftsbetrag kann grundsätzlich nur bei der Abwicklungsbank in Anspruch genommen wer- den. Reichen jedoch die Altgeldguthaben des An- spruchsberechtigten bei der Abwicklungsbank nicht aus, um den Geschäftsbetrag, der ihm nach der Zahl seiner Arbeitnehmer zusteht, in voller Höhe auszunutzen, so kann der Rest des Geschäftsbetra- ges mit Zustimmung der Abwicklungsbank bei an- deren Geldinstituten erhoben werden, wenn und so- weit der Anspruchsberechtigte bei den anderen Geldinstituten ausreichende Altgeldguthaben unter-

hält.

( 4) Die Geldinstitute, mit Ausnahme der Post- scheckämter und der Postsparkasse, sind im Rahmen der vorstehenden Vorschriften zur Auszahlung des Geschäftsbetrages verpflichtet; Kredite dürfen von den Kreditinstituten, mit Ausnahme der Bank deut- scher Länder, bis zum 26. Juni 1948 nicht gewährt werden.

Sechster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 18.( 1) Aufträge auf Ueberweisung von Reichs- markbeträgen, die ein Geldinstitut oder eine Post- anstalt vor dem 21. Juni 1948 erhalten hat, sind auch danach noch in Reichsmark auszuführen, dies gilt auch dann, wenn das Geldinstitut oder die Post- anstalt den Auftrag erst nach dem 20. Juni 1948 an das ausführende Geldinstitut weitergeleitet hat. Aufträge auf Ueberweisung von Reichsmarkbeträ- gen, die ein Geldinstitut oder eine Postanstalt am 21. Juni 1948 oder danach erhält, sind als unaus- führbar zurückzugeben.

( 2) Aufträge auf Barauszahlung von Reichsmark- beträgen zu Lasten eines Altgeldguthabens dürfen nach dem 20. Juni 1948 nicht mehr ausgeführt wer- den. Zur Auszahlung bereitgestellte Beträge sind auf das Konto des Auftraggebers zurückzuüber- weisen.

( 3) Postanweisungen über Reichsmarkbeträge dür- fen nach dem 20. Juni 1948 nicht mehr durch Bar- zahlung ausgeführt werden. Zur Auszahlung be- reitgestellte Beträge sind auf ein Reichsmarkkonto des Empfängers bei einem Geldinstitut zu über- weisen. Das Konto ist von der ausführenden Post- anstalt bei dem Empfänger zu erfragen.

$ 19. Es ist verboten, Reichsbanknoten, Renten- bankscheine, in Deutschland in Umlauf gesetzte Noten der alllierten Militärbehörde, Reichspfennig- rungsgebiet einzuführen oder aus ihm auszuführen. münzen oder Rentenpfennigmünzen in das Wäh- § 20. Wer mit der Absicht, den Zweck dieses Ge- setzes zu vereiteln, den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz zuwiderhandelt oder in, den Erklärungen gemäß den Anlagen a und b zu diesem Gesetz vor- sätzlich falsche oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 50 000 Deutsche Mark oder mit beiden Strafen bestraft. Straffrei bleibt, wer Alt- geldnoten vernichtet, statt sie abzuliefern. Die deut- schen Gerichte werden, vorbehaltlich der Vorschrif- ten von Artikel VI, Ziffer 10 des Militärregierungs- gesetzes Nr. 2, ermächtigt, im Falle von Verstößen gegen Vorschriften dieses Gesetzes die Gerichtsbar- keit auszuüben.

§ 21. Vorbehaltlich von Sonderregelungen finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung auf

§ 4. Verfahren bei der Auszahlung des Kopfbetrages 1) Die gemäߧ 7 des Gesetzes für die Auszahlung des Kopfbetrages zuständigen Stellen( Auszahlungsstellen) den Landeszentralbanken oder den von diesen beauftragten Geldinstituten über die unteren Verwaltungsbehörden( Landräte und Oberbürgermeister) mit den erforderlichen Beträgen in Deutscher Mark ausgestattet Ihre Abrechnungen über die vereinnahm- ten und verausgabten Beträge sind von den Stellen, denen die Kartenstellen regelmäßig Rechnung zu legen haben, zu überprüfen und mit einem Prüfungsvermerk an die Geldinstitute weiterzuleiten, welche die Aus- zahlungsstellen mit den zur Auszahlung des Kopfbe- trages erforderlichen Geldbetrügen ausgestattet haben. 2) Auf Verlangen der unteren Verwaltungsbehörden sind die Geldinstitute, Postanstalten, Behörden und Be- triebe verpflichtet, an die Auszahlungsstellen Hilfskräfte aus dem Kreise ihrer Arbeitnehmer abzuordnen und gegebenenfalls für die Auszahlung des Kopfbetrages ge- eignete Räume zur Verfügung zu stellen. Die abge- ordneten Hlifskräfte sind zur Uebernahme der ihnen auf Grund dieser Verordnung übertragenen Aufgaben stelle weiterzuleiten sind. Die Hilfsumtauschstellen haben litärregierung erlassen werden, berechtigt sind, ihr verpflichtet.

3) Wird die erste Rate des Kopfbetrages von einem Anspruchsberechtigten aufler in den Fällen der Abs. 4 bis 6 nur zum Teil in Anspruch genommen, so hat die Auszahlungsstelle den Namen und die Anschrift des Empfängers nd den in Deutscher Mark ausgezahlten Betrag in eine laufend numerierte Liste einzutragen. Der Berechtigte hat den Empfang des Betrages in der letzten Spalte der Liste durch seine Unterschrift zu be. stätigen. Die Liste ist der Abrechnung der Auszahlungs- stelle beizufügen.

4) Für Personen, die bei der zuständigen Auszahlungs. stelle als vorübergehend abgemeldet geführt werden, darf, der Kopfbetrag, vorbehaltlich der Vorschriften in Abs. 6, nur gegen Vorlage der Reiseabmeldung oder der Abmeldebescheinigung G( G- Schein) und der Kennkarte( für Einwohner der britischen Zone: des blauen Personalausweises) ausgezahlt werden. Zuständig hierfür ist jede Auszahlungsstelle, bei der die Reise- abmeldung oder der G- Schein vorgelegt wird. Die Aus. zahlungsstelle locht das erste Blatt der Kennkarte in der rechten unteren Ecke. Sie hat ferner die Bescheini- gung( Reiseabmeldung oder G- Schein) zu lochen und auf ihr den ausgezahlten Betrag zu vermerken. Solche Auszahlungen sind in einer Liste festzuhalten, in die der Name und die Anschrift des Empfängers, die Behörde, welche die Reiseabmeldung oder den G- Schein ausgestellt

2) Die Umtauschstellen haben die dritte Ausfertigung der bei ihnen abgegebenen Anmeldevordrucke A und B, mit ihrer Unterschrift versehen, an die Einreicher zu- rückzugeben.

3) Die Hilfsumtauschstellen haben die bei ihnen abge- lieferten Altgeld noten sowie die ersten und zweiten Aus- fertigungen der bei ihnen abgegebenen Anmeldevordrucke einer von ihnen auszuwählenden oder von der Landes. zentralbank zu bestimmenden Hauptumtauschstelle zu übergeben. Vor der Uebergabe sind die Anmeldevor- drucke nach den Geldinstituten zu ordnen, an die sie nach den Vorschriften des Abs. 5 von der Hauptumtausch- dieses Geldinstitut auf der Rückseite aller drei Ausfer- tigungen der Anmeldevordrucke zu vermerken.

4) Die Hauptumtauschstellen haben die zweiten Aus- fertigungen der Vordrucke A und B bei den für sie zu ständigen Finanzämtern einzureichen; diese leiten die Vordrucke an die Finanzämter weiter, die für die Ver. pflichteten( 11 Abs. 1 des Gesetzes) zuständig sind. Hat ein Familienangehöriger des Haushaltsvorstandes selbständig Altgeld abgeliefert oder angemeldet($ 11 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes), so hat das für die Haupt- umtauschstelle zuständige Finanzamt die ihm übersandte zweite Ausfertigung des Vordruckes A an das Finanzamt weiterzuleiten, das für den in Ziff. 5 des Vordrucks be- zeichneten Haushaltsvorstand zuständig ist. Im Falle der Ablieferung oder Anmeldung von Altgeld für fremde Rechnung( 11 Abs. 3 Ziff. 2 des Gesetzes) hat das für die Hauptumtauschstelle zuständige Finanzamt den An- meldevordruck B an das Finanzamt weiterzuleiten, das. für den in Ziff. 1 des Vordrucks bezeichneten wirtschaft lichen Eigentümer des Altgeldes zuständig ist. Die zwei- ten Ausfertigungen solcher Anmeldevordrucke B, die sich auf die Ablieferung von Altgeldnoten auf Anderkonten oder auf die Anmeldung von Altgeldguthaben auf Ander- konten beziehen, sind jedoch an das Finanzamt weiter- zuleiten, das für den Inhaber der Anderkonten zustän dig ist, Die Finanzminister der Länder können Aus- Fortsetzung auf nächster Seite

1. Personen, die der deutschen Steuergesetzgebung nicht unterliegen oder deren Befugnisse unmittelbar mit der Besetzung verknüpft sind.

2. Verschleppte Personen, die in Lagern leben oder für die sonst im Zusammenhang mit der Währungs- reform besondere Vorschriften erlassen werden. § 22. Für Altgeld der in§ 21 Ziffer 1 bezeichneten Personen gelten die folgenden Vorschriften: a) Soweit solche Personen nach Maßgabe beson- derer Durchführungsbestimmungen, die von der Mi- Altgeld ganz oder teilweise durch Zahlstellen der Militärregierung umzutauschen, haben sie das Alt- geld bei diesen Zahlstellen abzuliefern.

b) Soweit solche Personen Altgeld besitzen, das nicht nach Buchstabe a) zum Umtausch zugelassen ist, ist es bis zum 26. Juni 1948 bei der nächsten Zweiganstalt der Landeszentralbank ,, für Rechnung der Bank deutscher Länder" zu hinterlegen, die da- mit nach den Weisungen der alliierten Bankkommis- sion zu verfahren hat.

§ 23. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Altgeldbestände der Besatzungsmächte, deren Umwandlung von der Bank deutscher Länder nach den Weisungen der Militärregierung durchgeführt wird.

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§ 26. Dieses Gesetz tritt in den Ländern Baden, Rheinland- Pfalz und Württemberg- Hohenzollern am 20. Juni 1948 in Kraft.

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$ 24. Die alliierte Bankkommission wird ermäch- tigt, Verordnungen zur Durchführung und Ergän- zung dieses Gesetzes zu erlassen.

8 25. Der deutsche Wortlaut dieses Gesetzes ist der amtliche Wortlaut, die Vorschriften der Militär- regierungsverordnung Nr. 3 und des Artikels II, Ziffer 5. des Militärregierungsgesetzes Nr. 4 finden auf diesen Wortlaut keine Anwendung