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iährlich 1 -4t 80 ^ -urch die Post bezogen im Bezirk 2 -4t 30 s°"st, in §anz ^Württemberg
Arnis» unä Jatekkigenzbkatt für äen Oezirk.
Für L, k« abonnirt man bei der Redaktion, auswärts bei den Boten oder der nächstgelegcnen Poststelle.
Die Einrückung-» . gebühr beträgt 9 ^ ^ für die vierspaltige Zeile oder deren Raum.
97.
Samstag, den r«. August
56. Jahrgang,
Auf iln» „Euiwer Mocbenbiatt"
werden für den Monat September 'wieder von sämmtlichen K. Postämtern , Postexpeditionen und Postboleu Bestellungen angenommen. Für hier kann täglich bei uns selbst abonnirt werden, und loden wir zu zahlreichen Bestellungen freundlichst ein.
Die Redaktion und Expedition des „Catwer WocheMatts".
Amtliche Dekamrtmachlmgen.
Calw. Vorbereitungen für die Reiehstagsmatzl betr.
Zu Folge Erlöstes des K. Ministeriums oes Innern vom 11. d. M. (Min-Ämlsbl. S. 241) sind die für die bevorstehenden neuen Reichstagswahlen erforderlichen Einigungen alsbald zu treffen und ergehen in Folge hievon an die Gemeindebehörden folgende Weisungen:
1) Die Ortssorsteher haben unverzüglich dafür zu sorgen, daß die Wählerlisten nach Vorschrift des Wahlreglements § 1 ff. (Reg.-Bl. von 1871 Nr, 1 GeseHesbeil. S. 5) in doppelter Ausfertigung angelegt werden. Die dazu nöthigen Formularien werden rechtzeitig jeder Gemeinde von hier aus zugesendet werden.
2) Für jede Gemeinde und bn zusammengesetzten Gemeinden für jede Parzelle ist eine abgesonderte Wahlliste zu fertigen.
3) Die Listen sind unter Leitung und Au sicht des Gemeinderaths (Theil- gemeinderaths) durch den Orisvorsteher (Anwalt) unter Zuziehung des Gememdkpflegtls bezw. Natbsschreibers zu entwerfen und am Tage vor dem Beginn der Öffentlichen Auslegung (s. 8- 6) vorläufig abzuschließen und von dem Gemeindcrath (Theilgemcinderath) mit ^ Angabe des Datums zu unl-ecschreiben. (Einer abgesonderten Unter- < zeirn.ung vom Ortsvorsteher, Gemeindepfleger rc. bedarf es daneben! nicht)
4) In dis Wählerlisten sind alle im Wahlbezirk ihren Wohnsitz habenden Angehörigen des Deutschen Reiches, welche das 25. Lebensjahr zu- rückgelegt haben, und nicht nach den Bestimmungen des § 3 des Wahlgesetzes von der Wahl ausgeschloffen sind, aufzunehmen. Für die zum aktiven Heer gehörigen Militärpersonen ruht das Wahlrecht. (Reichs-Militärgefetz vom 2, Mai 1874 § 49).
Die Namen der Wähler sind genau in alphabetischer Ordnung auszuführen und fortlaufend zu nummeriren.
L) Die beiden Listen-Kxemplare muffen selbstverständlich genau mit einander übereinstimmen und ist das eine als „Haupt-Exemplar", das andere als „Zweites Exemplar" zu bezeichnen.
6) Die öffentliche Auslegung der Listen darf nicht erfolgen, ehe der Tag des Beginns dieser Auslegung vom K. Ministerium des Innern bekannt gemacht worden ist, worüber weitere Verfügung folgen wird.
Der Vollzug der Anlegung der Listen ist gemäß derErngangs erwähnten Mini st erial-Verfügung von sämmtlichen Ortsvorstehern
unfehlbar binnen 10 Tagen
hierher anzuzeigen.
Den Orttvorstehern wird noch besonders zur Pflicht gemacht, bei den
auf die Reichstagswahl bezüglichen Geschäften mit aller Sorgfalt und Pünktlichkeit zu Werke zu gehen.
Die einverlanglen Berichte, wie alle Schreiben in ReichStagSwahlau- gelegenheiten sind als portopflichtige Dienstsachen zu bezeichnen.
Den 18. August 1881. K. Oberamt.
! Calw An die OctSvorsteher.
^ Unter Hinweisung auf den Ministerial-Erlaß vom 25 v. M. (Min.- . Amtsblatt S, 244) demzufolge eine neue Handausgabe des Gesetzes über ! die Veränderte Einrichtung der allgemeinen Brandversicherungs-Anstalt vom E 14. März 1853 erschienen ist, die den Gemeinden des Landes um z den ermäßigten Preis von 2 90 L erlassen wird. werden die Ge-
^ meindebehörden benachrichtigt, daß das Obsramt für jede Gemeinde des Bezirks ein Exemplar bestellen wird, falls nicht binnen 8 Tagen Abbestellung erfolgt.
Den 18. August 1b8l. K. Oberamt.
_ F l a x l a n d.
Politische Nachrichten.
Deutsches Reich.
— Garf Moltke hat sich zur Annahme einer Wahl zum Reichstags für den Kreis Memel-Heydekrug bereit erklärt.
— Der Düsseldorfer Anzeiger schreibt: „Die unrichtige Mitteilung in auswärtigen Zeitungen, das S e d a n f e st sei von der Stadt Düffeldorf gänzlich fallen gelassen. veranlaßte den hiesigen französischen Konsul zu einer französischen Anfrage an die städtische Verwaltung, ob es wahr sei, daß mit Rücksicht auf das Nationalgefühl einer benachbarten befreundeten Nation die Feier des Sedantages unterbleiben solle. Wie uns versichert wird, ist dem Herrn Konsul von der betreffenden Stelle die deutsche Antwort geworden, daß man an ein Aufgeben des Sedänfestes hierorts nicht denke, der Sedantag auch nicht eine Erinnerung an die Niederlagen der Franzosen, sondern eine Belebung und Erhebung des deutschen Nationalgesühls und Patriotismus bedeuten solle. (Anmerkung. Gerade letztere beiden gewichtigen Factoren werden hoffentlich dazu beitragen. daß entgegen da und dort verlautender müßiger Gerede die Feier dieses für die deutsche Nation so bedeutungsvollen Tages auch hierorts niemals wird in Abgang kommen dürfen I)
— Stettin, 16 Aug. Gestern Abend fanden hier Ruhestörungen statt. Etwa 800 Menschen durchzogen unter Hepphepp-Rufen die Straßen; die Polizei aber schritt sofort ein, verhinderte weitere Ausschreitungen und Eigcnthumrbeschävigungen und nahm gegen vierzig Verhaftungen vor.
— Stettin, 17. Aug. Gestern Abend wiederholten sich die tumultua- rischen Szenen, indem eine große Menschenmenge sich unter den bekannten Rufen durch die Straßen der Stadt bewegte. Polizei und Militär schritten, zum Theil mit blanker Waffe, gegen die Ruhestörer ein und nahmen 29 Verhaftungen vor. Die städtische Feuerwehr unterstützte die Polizeibehörde. Die hergestellte Ruhe wurde durch Militärpatrouillen gesichert. Eigenthumsbeschädigungen sind nicht vorgekommen.
Feuilleton.
Der gestohlene Brautfchatz.
Eiur Lriminalgkschichte aus guter alter Zeit.
(Fortsetzung.)
IV.
Gleichwohl bekam die Sache bald eine andere Wendung. Der Com Mandant der Festung, au» welcher Jure entsprungen war. reklamirte-diese, M seine Gerichtsbarkeit, um gegen ihn die Untersuchung wegen des gemalt kl" Ausbruch« au« der Festung, und dcßhaib, um der „Connexität" dei - bullen, zugleich wegen des in Berlin begangenen Diebstahl« führ« >u lassen. Jure wurde an ihn abgeliefert.
Nach der preußischen MilitSrgerichtSverfaffung ist der betreffend, Mlitäroberbefehlshaber zugleich der Miltärgericht«herr. Der Auditeur ist >em Gericht-Halter. In den Festungen ist der MilitLrgerichtsherr de» rMuugscommandant. sein Gerichtshalter der Festungsgarnisonauditeur.
Der Festungscommandant. welchem Jure zugeltefert wurde, war eir t. aber auch nur ein alter Soldat, der «inen anderen als einer Am., Gesichtskreis nicht hatte. Der Soldat ging ihm daher übe» aes; freilich war ihm eigentlich der Offizier nur Soldat. Dabet war »> Sü.«k "chtlicher Rann, de« jedes Unrecht empörte; freilich in seine» k'I«, die allerdings einige Aehnlichkeit hatte mit der Art und Weise, wie
manchmal der alte Fritz mit seinem Krückenstock in die Gerechtigkeit hineingeschlagen hatte.
Begreiflich interesfirte ihn nach allem diesen die Untersuchung gegen Jure in hohem Grade. Dazu kam. daß der Vater der Verlobten des Lieutenant« von Marenstern sein Freund gewesen war.
Er las selbst. und sehr genau. die Untersuchungsakten, die ihm mit dem Jnquisiten von Berlin überschickt waren.
Dann ließ er „seinen" Auditeur zu sich kommen, der ihm ein Mittelding zwischen Offizier und Nichtosfizier war.
„Auditeurchen. der Jure ist da."
„Ich habe es erfahren, Herr General."
„Ich habe seine Akten gelesen."
Der Auditeur verbeugte sich schweigend.
„Der Mensch hat einen Offizier bestohlen."
„Ich weiß es. Herr General."
„Um zwölftausend Thaler l"
„Ich weiß e«, Herr General."
„Der Lieutenant von Marenstern ist ein sehr braver Offizier."
Der Auditeur verbeugte sich wieder schweigend.
„Seine Braut ist die Tochter eine« meiner bravsten Freunde."
Wieder eine Verbeugung de« Auditeur«.
„Die zwölftausend Thaler find noch nicht wieder da."
„Ich habe es gehört, Herr General."
„Auditeurchen, ich verlasse mich auf Sie."