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güter und nutzbaren Rechte, sowie die Ein- fchätzung der Waldungen zur Grund und Gefällsteuer von der Katasterkommission fest- gestellt find, wird darüber Folgendes be­kannt gemacht:

1) die landwirthschaftlichen Musterschätz- ungen vertreten nach Art. 56 des Gesetzes bei denjenigen Steuerdistrikten, in welchen sie vorgenommen wurden, die Stelle der Einschätzung durch die Bezirksschätzungskom- Mission und sind für die Einschätzung in den übrigen Steuerdistrikten des betreffen, den Hauptschätzungsbezirks als Muster und Anhalt zu benützen.

Als solcher Musterschätzungsorl ist im Oberamtsbezirk Calw die Gemeindemarkung Liebslsberg ein- geschätzt worden und es sind die Ergeb­nisse der Musterschätzung dieser Mark- vng Mit sämmtlichen dazu gehörigen Berechnungen nach Maßgabe des Art. 61 des Steuergesetzes auf dem Rathhaus dieser Gemeinde

vom 22. Juli bis H. August einschließlich

zur Einsicht aufgelegt.

2) Dis Einschätzung der Musterschätzungs- Gemeinde Liebelsberg und der zweiten für den gleichen Schätzungsbezirk aufgestell­ten Musterschätzungsgemeinde Schwar­zenberg Oberamts Neuenbürg wird als Muster und Anhalt dienen für die Steuer­distrikte

Agenbach,

Äichhalden,

Altbulach,

Altburg,

Bergorte,

Breiteuberg,

Dennjächt,

Emberg,

Ernstmühl,

Hirsau.

Hornberg,

Liebenzell,

Martinsmoos,

Monakam,

Neu-Bulach,

Neuweiler,

Ober-Haugstett,

Ober-Kollbach,

Ober-Kollwangen,

Ober-Reichenbach,

. Ottenbronn, "

Röthenbach,

Schmieh,

Sommenhardt,

Speßhardt,

Teinach,

Unter-Haugstett,

Unter-Reichenbach,

Würzbach und Naislach,

Zavelstein,

Zwerenberg.

Die Schätzungsergebnifse von Schwar­zenberg sind auf dem Rathhaus dieser Gemeinde in der oben genannten Zeit zur Einsicht aufgelegt.

3) Als Muster und Anhalt für die Markungen

Calw,

Alt-Hengstett,

' Dachtel.

Deckenpfronn,

Gechingen,

Holzbronn,

Möttltngen,

Neu-Hengstett,

Ostelsheim,

Simmozheim.

Stammheim

dient der Musterschätzungsort Weil die Stadt, Oberamts Leonberg.

Die Schätzung«-Ergebnisse von Weil die Stadt sind auf dem Rathhaus dieser Gemeinde in der oben genannten Zeit zur Einsicht aufgelegt.

4) Die für den Schätzungsbezirk Liebelsberg

nach Art. 22 des Steuergesetzes festgesetzten Getreidepreise sind die Durchschnittspreise der maßgebenden Fruchtschranne in Calw aus den 15 Kalenderjahren 1855/6^ und betragen für

1 Scheffel Dinkel . . 7 fl

1 Roggen

1 Gerste.

t Haber . . . 6 fl

Ferner wurden festgesetzt: für den Schätzungsbezirk Liebelsberg der Preis

für 1 Sri. Kartoffel . auf

kr.

14 fl. 3 kr. 1l fl. 20 kr. 1 kr.

100 Krautköpfe . .

1 fl. 45 kr.

1 Sri. Flachssamen

3 fl.

1 Ztr. Flachsstengel »

2 fl. 48 kr.

1 Ztr. Futter . .

54 kr

1 Pfund Kleesamen

20 kr.

1 Pfund Raygras .

12 kr.

100 Krautsetzlinge .

3 kr.

1 Ztr. Stallmist . ,

6 kr.

1 Ztr. Knochenmehl

5 fl.

Der Lohn:

t Mannsarbeitrtag . .

33 kr.

1 Weibsarbeitstag . .

22 kr.

1 Pferdearbeitstag . . . 56Vz kr.

Die Preise und Löhne für die durch die Musterschätzungsorte Schwarzenberg und Weil die Stadt vertretenen Steuerdistrikte des diesseitigen Oberamtsbezirks (stehe öden Punkt 2 und 3) sind in den Amtsblättern für die Oberämter Neuenbürg und Leon berg veröffentlicht worden.

5) Beschwerden gegen die landwirth- schädlichen Musterschätzungen können nur Seitens der Angehörigen des Musterschätz. ungs-Ortes angebracht werden, sofern nach Art. 56 Abs. 1 des Steuergesetzes die Musterschätzung für den Muster-Ort die Stelle der Einschätzung durch die Bezirks schätzungskommission vertritt.

6) Nach Art. 62 des Steuergesetzes von 1873 find Beschwerden zulässig

1) gegen dis festgesetzte Zahl der Klassen für die verschiedenen Culturarten des betreffenden Steuerdistrikts,

2) gegen die Eintheilung der einzelnen Grundstücke in die betreffenden Kultur- arten und Klassen,

3) gegen die Steueranschlgge der ein­zelnen Kulturarten und Klaffen, sowie der nutzbaren Rechte.

Die Beschwerden zu 3. sind immer mit speciellen, gehörig nachgewiesenen Ertrags - berechnungen zu begründen.

7) Zu Beschwerden sind berechtigt nach Art. v.3 des Gesetzes von 1873

1) die Eigentümer oder Nutznießer der betreffenden Grundstücke, beziehungs weise der Realberechtigung (Art. 3) in dem betreffenden Steuerdistrikt,

2) der Gemeinderath des betreffenden Steuerdistrikts.

Zu Beschwerden der in Art. 62 Pkt. 1 und 2 bemerkten Art ist jeder Grundeigen­tümer des Musterschätzungs-Ortes (s. oben Pkt. 5. Abs 1) für sich oder im Verein mit anderen berechtigt; Beschwerden der in Art. 62 Pkt. 3 bezeichnet«« Art find nur

18 kr.

zulässig» wenn die Beschwerdeführer min bestens i/z des Meßgehalt« der betreffenden Kulturart und Klasse besitzen, oder bei nutz­baren Rechten ^ des GesammtbetragS der Steueranschlägs derselben in einem,Steuer- distrikt zu vertreten haben.

Der Gemeinderatb ist nur zu Beschwer- den der in Art. 62 Pkt. 1 und 2 bezeich- neten Art und blos in dem Fall berechtigt, wenn die von ihm festgesetzte Klaffenein« theilung geändert worden ist.

8) Etwaige Beschwerden, welche die Be- theiligten gegen die Einschätzung Vorbringen wollen, sind längstens bis zum 14. August d. I. einschließlich dem Ortsvorsteher der­jenigen Gemeinde, wo die Musterschätzungs« Ergebnisse ausliegen, zur Beförderung an das Bezirkssteueramt (Kameralamt) Hirsau zu übergeben. Die Versäumniß dieser Frist zieht den Verlust des Beschwerderechts nach sich. (Ges. Art. 61 Abs. 2.)

9) Was die Einschätzung der Waldungen und Waldlasteu betrifft, so ist das Ergeb- niß derselben in Gemäßheit des Art. 59 des Gesetzes vom 28. April 1873 vor ver­sammeltem Gemeinderathe den Betheiligten bereits eröffnet und es sind für die auf den Markungen der landwirthschaftlichen Muster­orte gelegenen Waldungen die Steuer­anschläge durch die Kataster-Kommission festgestellt worden. Es werden nunmehr die SchätzungS Ergebnisse nach den Be­stimmungen des Art. 61 des Steuergesetzes vom 28. April 1873 zugleich mit den Er­gebnissen der landwirthschaftlichen Muster­schätzung wählend der oben bezeichnet«!! 21 Tage auf den Nathhäusern der sorgenann- ten Gemeinden zu Anbringung etwaiger Beschwerden aufgelegt.

10) Was endlich dis nur zu AmtSkor- porations- und Gemeindeanlagen beitrags­pflichtigen Objekte betrifft, wobei es sich zunächst um die im Eigenthum des Staats befindlichen Feldgüter und Waldungen han­delt, so steht gegen die ebenfalls bereits vollzogene Einschätzung dieser Objekte nach Art. 9 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 dem Eigenthümer, beziehungsweise den zu­ständigen Staats-Verwaltungsbehörden, so­wie dem Amts-Versammlunzs-Ausschuß und dem Gemeinderath das Recht der Beschwerde bei der Kataster Kommission zu, es ist daher an die betreffenden Staatsbehörden und Körperschaften deßhalb besondere Eröffnung erfolgt.

Hirsau, den 8. Juli 1879.

K. Kameralamt.

__Rinck._

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