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Donnerstag, den 27. März L87N
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Emkaäung zum Abonnement au^ äas „Cakwee Mocbenbkatt."
Mit dem 1. April beginnt wieder ein neues vierteljährliches Abonnement auf das „Calwer Wochenblatt." zu welchem wir hiemit freundlichst einladen, mit dem Ersuchen, die Bestellungen in möglichster Bälde zu machen, damit der rechtzeitige Empfang gesichert ist. Abonnementspreis: für hier (ohne Trägerlohn) 90 Pfg., im Bezirk (sammt Lieferungsgebühr) 1 Mark 15 Pftz-, sonst in ganz Württemberg 1 Mark 35 Pfg. Für hier abonnirt man 'bei der Unterzeichneten, für auswärts bei den Postbote« oder dem nächstgelegenen Postamt, resp. Postexpedition.
Die Redaktion und Expedition de s „Calwer Wochenblatts."
Amtliche Ktekanntmachmrgen.
Calw An die OrtsvorKeher.
Da die Berichte über die Zahl der seit 1. Juli v. I. angefallenen Veränderungen in der Vertheilung der Bodenfläche und in der Bodenkuliur zum größten Theile noch ausstehen, so werden die Ortsvorsteher an deren sofortige Einsendung hiemit erinnerte
Den 24. März 1879. K. Oberamt.
Fl eis ch hau er, AB.
Calw An die Ortsvorsteher. ^
Dieselben werden unter Bezugnahme auf die im Amtsblatt des K. Ministeriums des Innern S. 72 enthaltene Ankündigung-auf den demnächst erscheinenden „Leitfaden für die Gemeindebehörden bei Anwendung der neuen Justizgesetze" von Schuft» heiß E. Beutler in Herrenalb und Stadtschultheiß C. Nikolai in Löwenstein aufmerksam gemacht.
Den 24. März 1879. K. Oberamt.
__ _ _ Fleischhauer, A. V.
Aufforderung an die Hnndebefitzer zur Versteuerung ihrer Hunde auf das Gtalsjahr
L April 187S/3L März L880.
Nach Art. 4 Ziffer 3 des Finanzgesetzer vom 27. Februar d. I. (Regierungsblatt S. 39) ist der Termin für die jährliche Aufnahme der steuerbaren Hunde vom 1. Juli auf den 1. April verlegt.
Die Hundeaufnahme für 1879/80 findet daher in der Zeit vom 1./15. April 1879 statt.
Unter Hinweisung hierauf werden fämmtliche Hundebesitzer hiemit zur Versteuerung ihrer Hunde auf das Etatsjahr 1. April 1879/31. März 1880 aufgefordert, indem zugleich Folgendes bemerkt wird.
1) Von allen, im Lande befindlichen Hunden, welche über 3 Monate alt sind, ist eine Abgabe zu entrichten, welche ein» schließlich des verabschiedeten Steuerzuschlags 8 Mark für jeden Hund, ohne Unterschied der Benützung desselben, beträgt.
2) Steuerpflichtig ist der Inhaber des Hundes. Wer in der Verwaltungsperiode 1. Juli 1878/31. März 1879 einen
Hund versteuert hat, und denselben in der Zeit vom 1./15. April 1879 nicht abmeldet, hat die Steuer von demselben für dar
Etatsjahr 1. April 1879/31. März 1889 fortzuentrichten, wenn er gleich am 1. April 18.9 keinen Hund mehr hat.
3) Auf den 1. April 1d79 haben daher nur diejenigen Steuerpflichtigen Anzeige zu machen, welche am 1. April
einen Hund von steuerpflichtigem Alter besitzen, ohne schon in der Zeit vom 1. Juli 1878 bis 31. März 1879 einen Hund angezeig und versteuert zu haben, sowie diejenigen, welche am 1. April mehr steuerpflichtige Hunde besitzen, als sie in der Zeit oo« 1. Juli 1878/31. März 1879 angezeigt und versteuert haben. (Anmeldung.)
Wer am 1. April einen in der Zeit vom 1. Juli 1878/31. März 1879 mit der Steuer belegten Hund nicht mehr hat, und auch keinen anderen Hund an Stelle derselben besitzt, hat hievon ebenfalls Anzeige zu machen, wenn er von der Steuer für da« Etatsjahr 1. April 1879/31. März 1880 befreit werden will. (Abmeldung.)
4) Wie die Anzeige der Hunde, so hat auch die Abmeldung derselben schriftlich oder mündlich bei dem Ortssteuerbeamt« derjenigen Ortes zu geschehen, an welchem der Hundebesttzer am 1. April wohnt. Dabei werden die Hundebesitzer darauf aufmerksam gemacht, daß der Ortssteuerbeamte für jede Abmeldung eine Bescheinigung zu ertheilen hat.
5) Ein Hundebesttzer, welcher nach oben Ziffer S Abs. 1 anzeigepflichtig ist, die Anzeige aber nicht spätestens bis pri
macht, hat den 4fachen Betrag der Abgabe zu bezahlen.
Wer unrichtiger Weise eine» Hund, welchen er am 1. April noch besaß, innerhalb der Ausnahmezett abmeldet, mach sich einer Hinterziehung der Abgabe schuldig, und hat daher gleichfalls den 4fachen Betrag derselben zu entrichten, wenn er nicht bis zum 15. April erneute Anzeige gemacht hat.
6) Die Abgabe muß im ganzen Betrag von 8 Mark in der Zeit vom 1./15. April bezahlt werden.
7) Diejenigen, welche nach dem 1. April im Laufe der 3 Quartale April/Juni. Juli/September, und Oktober/De« zember 1879 Besitzer steuerpflichtiger Hunde werden, find, soferne letztere nicht an die Stelle bisher versteuerter Hunde treten, verpflichtet, hievon binnen is Tagen Anzeige zu machen und vom nächsten Quartal an die Abgabe zu entrichten.
Wer diese Anzeige nicht rechtzeitig macht, hat den 4fachen Betrag der gesetzlichen Abgabe zu bezahlen.
Den 25. März 1879. 8. Oberamt. K. Kameralämter.
Calw. . Hirsau, Altenstaig, Reuthin.
Die Ortsvorsteher und Ortssteuerbeamten werden hiemit angewiesen, die vorstehende Aufforderung an die Hundebesttzer