27) Ostels heim.

. Wahlvorsteher: Herr Gemeinderath Münsinger in Ostelsheim.

Stellvertreter: Herr Gemeinderath Schmid daselbst.

26) Ottenbronn.

Wahlvorsteher: Herr Schultheiß Rentschler in OttenbroNn, Stellvertreter: Herr Gemeinderath Lutz daselbst.

29) Röthenbach.

Wahlvorsteher : Herr Schultheiß Schwämmle in Röthenbach, Stellvertreter: Herr Gemeindepfleger Rentschler daselbst. ZO) S ch m i e h und E m b e r g.

Wahlvorsteher: Herr Schultheiß Erhardt in Schmieh, Stellvertreter: Herr Schultheiß Rentschler in Emberg.

31) Simmozheim.

Wahlvorsteher: Herr Schultheiß Kienzls in Simmozheim, Stellvertreter: Herr Rakhsschreiber Schulz daselbst.

32) Sommenhardt.

Wahlvorsteher: Herr Gemeindepfl. Rentschler in Lützenhardt, Stellvertreter: Herr Gemeinder Denglerin Sommenhardt.

33) Stamm he im mit Waldeck und Dicke.

Wahlvorsteher: Herr Schultheiß Kämpf in Stammheim. Stellvertreter: Herr Gemeindepfleger Strienz daselbst. 34) Tein ach.

Wahlvorsteher: Herr Gemeinverath Mayer in Teinach. Stellvertreter: Herr Gemeindepfleger Zerwekh daselbst. 3^) Unterhaugstett.

Wahlvorsteher: Herr Schultheiß Bäuerle in Unterhaugstett, Stellvertreter: Herr Gemeindepfleger Kusterer daselbst.

36) Unterreichenbach mit Dennj ächt.

Wahlvorsteher: Herr Schultheiß Scholl in Unterreichenbach. Stellvertreter: Herr Gemeinderath Gengknbach daselbst.

37) Würzbach

Wahlvorsteher: Herr Gemeindepfl. Burkhardt in Würzbach, Stellvertreter : Herr Gemeinderath I. G. Lutz in Naislach.

38) Zavelfte in.

Wahlvorsteher: Herr Gemeinderath Seyfried in Zavelstein, Stellvertreter: Herr Gemeinderath Lutz daselbst.

39) Zwerenberg.

Wahlvorsteher: Herr Schultheiß Wolf in Zwerenberg, S:elloertreter: Herr Gemeinderath Seeger daselbst.

Dar Abstimmungrlocal ist für den 2. Wahlbezirk (Calw nördliche Hälfte) die Knabenschule im Pcäzeptoralshauss, für den 28. AbstimmungSbezirk (Ottenbronn) das provisorische Schullocal. für alle übrigen Wahlbezirke das Raihhaus der betreffenden Gemeinde; in dm aus mehreren Gemernden zusammengesetzten Wahlbezirken Nro. 6 das Rathhau» in Altburg, Rio. 12 dar Rathhaus in Hirsau. Nro. 22 da» Rathhaus in Neuweiler, Rio. 30 das Rathhaus in Schmieh, Nro. 36 das Nalhhaus in Unterreichenbach.

Im Anschluß hieran werden folgende Vorschriften und Aufträge gegeben, und zwar I. Den Ortivorstekern uaä Eemeiaäebeköräea. Dieselben werden angewiesen,

1) All Vorstehende«, namentlich die Abgrenzung de« betreffenden Wahlbezirks, den Ramm des Wahlvorstehers und seine« Stellvertreters, sowie Local, Tag und Stunde der Wahl mindestens 8 Tage vor der Wahl auf ortsübliche Weise in der Gemeinde, bezw. Theilgemeinde zu veröffentlichen, auch die Wähler darüber zu belehren, wie die Stimmzettel beschaffen sein müssen, um gütig zu sein.

2) Beide Exemplare der Wählerliste, auf welchen die Nummer de« Wahlkreises (Vik.) und die Nummer des betreffenden Wahlbezirks beizusetzen ist, sind genau am 22. Tage nach dem Beginn der öffentlichen Auslegung . somit am 22. Juli d. I., in allen Gemeinden und Theilgemeinden unter vorschriftsmäßiger Aeurkuaäuag äe» Gemeinde- (bezw. Tbeikgemeinäe-) rotks äesiaitio abzuschkießea, was im Hauptexemplar in Form einer einfachen Beurkundung, in dem zweiten für den Wahl­vorsteher bestimmten Exemplar unter Beifügung der amtlichen Bescheinigung völliger Uebereinstiinmnng mit dem Haupt- exemplar geschieht (vergl. Formular Anlage ^ de« Reglement« S. 14, Bailer» Broschüre, Seite 4 >, 42). Außerrem ist in der Wählerliste vom Gemeinäeratk, (Tkeikgemeinckeratb) zu beurkunden, daß und wie lang die öffentliche Auslegung ge­schehen und daß die in §. 2 Abs. 2 und 8- 8 des Reglements vorgeschriebenen ortsüblichen Bekanntmachungen erfolgt sind, wobei zu beachten in, daß die Beurkundung im zweiten Exemplar etwas anders zu lauten hat, als im Hauptexemplar (vgl. Formular -4 S. 14, Bailer S. 40. 42)

Die pünktliche Ausstellung äieser Aeurbunöungen wirst sten Gemcinstebebörsten ganz besonsters eingeschärst mit stem Aussigen, stoß stic Aisten s. 8. vom Wabkkommissär nötbigcnsakls sturch Erprcßbotcn zur Ergänzung zurüchgcgeben wersten müßten.

3) TaS Hauptexemplar der Wählerliste nebst den Belegstücken ist nach geschehenem Abschluß in der Gemeinderigistratur auf­zubewahren. Das zweite Exemplar stagegen ist sofort stem Wastkvorstelier gegen Aescheinignag zuznstclken unst staß stieß ge­schehen ist, stem Oberamt aus sten 33. 3uli st. 3. anzuzeigea

4) Wünscht ein Ortsvorsteher mündliche Belehrung zu erhalten, so hätte er ein Exemplar der Wählerliste mitzubringen. Gleichzeitig mit gegenwärtiger Bekanntmachung wird sidem Ortsvorsteher ein Plakat, betreffend die Bekanntmachung der Wahl zugestellt, welcher sofort auszufüllen und am RathhauS auszuhängni ist Auch haben

5) die Orlsvorsteher dafür zu sorgen, daß den Wahlvorstehern und Stellvertretern von ihrer Berufung zu dieser Funktion unter Hinweisung derselben auf ihren früher geleisteten Diensteid Kenntnis gegeben, auch den Wahlvorstehern die gegen­wärtige Nummer des Amtsblatts, sowie die vorhandenen zwei Exemplare der Belehrung (Minist.-Amtsblatt 1871, Nro. 3) sofort behändigt und alle für die Wahlvorsteher bestimmten Weisungen und Schriftstücke denselben rechtzeitig zugestellt werden.

6) Die Ortsvorsteher der Abstimmungsorte haben überdieß dafür zu sorgen, daß am Tage der Wahl das Wahllokal in vorschriftsmäßiger Ordnung sich befindet . ui d die Wahlurne, sowie ein Exemplar des Wahlgesetzes und Wahlreglements, welche während der Wahl aufzulegen sind, bereit zu halten.

!l. Die Wahlvorsteher werden angewiesen, sich mit aller Genauigkeit an die gesetzlichen Vorschriften zu halten. In dieser Be­ziehung wird auf die gedruckte Belehrung (Minist.Amtsbl. von 187 e Nr. 3) Bezug genommen, welche denselben zur eigenen

Benützung, sowie zum Gebrauch des Protokollführers in zwei Exemplaren übergeben werden wird. Insbesondere haben die

Wahlvorsteher

1) für einen tüchtigen Prctokollsührer ui d dafür zu sorgen, daß das Protokoll und die Gegenliste richtig geführt wird. Als Protokollführer wird sich häufig die Verwendung von Schullehrern empfehlen, wofern sie sonst die gesetzlichen Eigenschaften besitzen, also z. B. nicht Acciser sind Die Zahl der Beisitzer, welche gleichfalls die gesetzt. Eigenschaslen haben müssen, sollte nicht zu klein sein, da zu keiner Zeit der Wahlhandlung weniger als 3 Mitglieder des Wahlvorstandes zugegen sein dürfen, die Wahl selbst aber von 10 Uhr Morgen» bis t, Uhr Abends ununterbrochen zu dauern hat.

Wenn und soweit Mitglieder des Wahlvo stands als solche schon bei einer früheren Wohl fungirt haben, gen gl statt der erneuerten Vornahme der Verpflichtung die Hinweisung derselben auf die frühere Verpflichtung.

2) In Betreff des Verfahrens bei der Wahlhandlung wird auf dis gedachte Belehruna (Minist. AmtSbl. 1871, Nro 3) mit dem Ansüg-n verwiesen, daß nach §. 11 Abs. 2 der Reglements äcr gesummte Wakkoorstanä , nicht blos der Wahlvor­steher, wie in Ziffer 7 Absatz 2 der Belehrung bemerkt ist, sich vor dem Beginn der Abstimmung davon zu überzeugen hat, daß die Wahlurne leer ist, wornach die in jeder Gemeinde vorhandenen Exemplare der Belehrung zu berichtigen sind.

Die bei der Wahl abgegebenen Stimmen sind mittelst Kreuzes in Columne 7 der Wählerliste, welche die Ueberschrift führt:Ordentliche Wahl, Erste Wahlhandlung", zu vermerken. Die Beurkundung der Wählerliste durch den Wahloor- stana hat zu lauten:

Die Richtigkeit der bei der heutigen Wahl in Columne 7 gemachten Abstimmungrvermerke beurkundet" lV. ki. den der Wahlvorstand:

Vorsteher. Die Beisitzer. Protokollführer.

Für die Gegenliste ist das der neuen Vorschrift entsprechende Formular (Nr. 17 des Minist.-Amtsblalts 187 l, S. 119) anzuwenden und die Liste in der am Schluß des Formulars bezeichnelen Weise zu beurkunden.