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Amts- iiittl Jatelligenzbkatt sür ilc» Aezirst.

Erscheint^ wöchentlich dreimal: Dienstag, Donnerstag u. Samstag mit einem Un­terhaltungsblatt am Samstag.

Dienstag, den 19. Septbr. 1878

Abonnementspreisr halbjährlich ^

80 im Bezirk 2 30 <z. Einrück­

ungsgebühr: die gewöhnliche Zeile 9^.

Einkaäung zum Abonnement au^ llu8Takwer Mockienkikatt."

Mt dem 1. Oktober beginnt wieder ein neues vierteljährliches Abonnement auf dasCalwer Wochenblatt", zu welchem wir hiemit freundlichst einladen mit dem Ersuchen, die Bestellungen in möglichster Bälde zu machen, damit der Rechtzeitige Empfang gesichert ist. Abonnementspreis: für hier (ohne Trägerlohn) 90 Pfg., im Bezirk (sammt Lieferungsgebühr) 1 Mark 15 Pfg-, sonst in ganz Württemberg l Mark 35 Pfg. Für hier abonnirt man bei der Unterzeichneten, für auswärts bei den Postboten oder dem nächstgelegenen Postamt, resp. Postexpedition.

Die Redaktion und Expedition des ^Calwer Wochenblatts"' _

Amtliche Dekanntmachuugen.

Calw. Bekanntmachung, betr. die Gedäude-Brand-Versicherungs-Einschätzung.

Zum Zweck der Vornahme der ordentlichen' Jahresschätzung der Gebäude und ihrer Zübehörden haben die Gemeinde« räche zu Anfang des Monats Oktober d. I. die Brandversicherungs-Kataster von Nummer zu Nummer genau durchzugehen und die Versicherungs-Anschläge insbesondere in der Richtung zu prüfen, ob nicht die Gebäude und ihre Zubehörden eine Werthminder- ung erlitten haben und deßhalb in dem Versicherungsanschlag zu ändern seien, wozu im Bejahungsfälle sogleich Einleitung zu treffen wäre. Hiebei sind namentlich die Vorschriften im Abs. 2 und 4 des Art. 19 des Gebäudebrandvers.-Gefetzes vom 14. März 1853 über das allmählige Altern und andere außergewöhnliche Entwerthungsursachen sorgfältig zu beachten.

Die Ortsfeuerschauer, welche angewiesen sind, bei ihrem jedesmaligem Umgang ihr besonderes Augenmerk darauf zu rich« ten, ob im Werth der Gebäude und ihrer Zubehörden keine Veränderung eingetreten fei, sind zu dieser Prüfung der Versicherungs« Anschläge mit berathender Stimme beizuziehen. . -

Nach der Vornahme dieses Geschäfts und vergängjgen öffentlichen Aufruf an die Gebäude-Eigenthümer zur Anmeldung der bei ihnen im Laufe des Jahres vorgekommenen Aenderungen ist sodann dem Oberamt späte st ens am 10. Oktober d. I. zu berichten, ob und wie viele Gebäude des Gesammtgemeindebezirks einer neuen und veränderten Schätzung oder Klaffeneintheil- ung zu unterwerfen seien.

Diese Berichte stack ooa cken Gemeiackerätkea mit ckem Ansagen zu beurimackea, ckast ckie Drüsung cker Verstcheruagö-Anscstkäge unter Anziehung cker Grtzseuersckmuer in oorsckiristsmäßiger Meise vorgenomme» «ack welche Verfügungen hiebei getroffen worcken seien

Hiebei wird daran erinnert, daß, wenn solche auf die Klassifikation Bezug habende Aenderungen von den Betheiligten nicht rechtzeitig angemeldet werden, falls der Jahresbeitrag zu erhöhen war, das Zuwenigbezahlte bei Entdeckung des Mangels vom Eintritt der Aenderung an nachzubezahlen ist, wogegen, wenn der Jahresbeitrag sich vermindert hätte, der Betheiligte keinen An­spruch auf Ersatz des Zuvielbezahlten erheben kann.

Im Fall der Brandversicherungs.Anschlag eines Gebäudes auf Verlangen des Eigenthümers oder von Amtswegen herab­gesetzt wird, ist hievon der Unterpfandsbehörde unverweilt Nachricht zu geben.

Die nach der Gebäudezahl sich bemeffenden Gebühren für die Katasterrevision sind gleich wie die Gebühren für die Brand» steuer-Umlage nicht mehr nach der zehnjährigen Normalzahl, sondern nach der auf den 1. Januar jeden Jahres w irk li ch vor­handenen Gebäudezahl zu berechnen. JmUebrigen ist^für diese Gebühren die Minist.-Verfügung vom 15. Mai 1875 §. 1 und 2 (Reg.-Bl. S. 203) maßgebend.

Den 18. Sept. 1876. ' ' K. Oberamt.

Doll.

Holzhauer-Akkord.

Die Eisenbahnverwaltung beabsichtigt den ihr gehörigen Waldstreifen auf Markung Holzbronn, links der Bahn bei Wärterhaus Nro. 40, vor Eintritt des Winters abholzen und das gefällte Holz aufbereiten zu lassen.

Offerte auf Uebernahme dieser Arbeit werden bis

Freitag, den 22. d. M., Vormittags 1v Uhr,

auf dem Bureau Unterzeichneter Stelle, wo­selbst auch die Bedingungen eingesehen wer» den können, entgegengenommen.

Calw. 16. Sept. 1876.

K. Betriebsbauamt. ^

Fuchs. !

Tübingen.

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an die wahlberechtigten Angehö­rigen des Kaufmanns-Standes in Betreff der Wahl der Schöffen für die Civil-Kammer des Kreis­gerichtshofs in Tübingen.

Nach Artikel 54 und 48 Absatz 3 des Gesetzes über die Gerichtsverfassung vom 13. März 1868 ist zur Wahl der Schöffen für die Civil-Kammern der Kreisgerichts. Höfe als Angehöriger des Kaufmannsstanües berechtigt:

wer ein Handelsgewerbe mit der Befug- niß, eine Handelsfirma, sei es in ei» genem Namen, oder als persönlich haftendes Mitglied einer Handelsge­sellschaft oder als Vorsteher einer Ak­tiengesellschaft. oder als Vertreter einer juristischen Person, welche In­haberin eines Handelsgewerbes ist, zu zeichnen, betreibt, oder in der an« gegebenen Weise früher betrieben hat, dergleichen wer Prokurist im Sinne des Handelsgesetzbuches war und jetzt in keinem Dienstverhältniß zu einem Kaufmann steht.

In Gemäßheit des K. 18 Absatz 3 der Bekanntmachung des K. Justizministeriums vom 20. Juli 1868 in Betreff der Bildung