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«scheint wöchentlich dreimal: Dienstag, Konner«- tag und Aamstag. Dcc Samstags nummer wird «in UnterhaltungSblatt teigegeben. Abonnement«- prers halbjLhrl.1^L80L, durch, die Post bezöge, im vezir* 2-L30L, sonst in h»«zWürttemb.2-6,70 L.
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Matt.
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Samstag, den 1. Zanuar
1 ^ 76 .
Einkaäung zum Abonnement au§ ä«8 „Cakwee Moeüenötatt".
Mit dem 1. Januar 1876 beginnt ein neues Abonnement auf das „Calwer Wochenblatt", zu welchem wir hiemit freund» lich einladen mit dem Ersuchen an die auswärtigen Abonnenten, ihre Bestellungen rechtzeitig zu erneuern, damit in der Zusendung keine Unterbrechung eintritt. Der halbjährige Abonnementspreis beträgt in der Stadt (ohne Trägerlohn) L Mark 80,Pfjtz, durch die Post bezogen (sammt Lieferungsgebühr) im Bezirk 2 Mark 30 Pfs;., sonst in ganz Württemberg 2 Mark 70 Pfg.
Die Redaktion und Expedition des „Calwer Wochenblatts".
Ärmlich» Dkkanntrriachuntzen.
Calw. Aufforderung, betreffend die Anmeldung der Militärpflichtigen zur 8tammrokke und die Anlegung der 8tammrokken durch
die Ortsoorsteber.
Da in Gemäßheit der Deutschen Wehrordnung vom 28. Scptbr. 1875 mit dem Aushebungsgeschäft für das Jahr 1876 zu beginnen ist. so wird hiemit Folgendes zur Kenntniß der Militärpflichtigen, beziehungsweise der mit der Führung der Stamm» rollen beauftragten Behörden gebracht:
l. Bezüglich der Anmeldung der Militärpflichtigen zur Stammrolle verordnet der 8- 23 der Wehrordnung:
1) Alle Militärpflichtigen haben sich in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar zur Aufnahme in die Rekrutirungs- Stammrolle anzumelden.
2) Die Anmeldung erfolgt bei der OrlSbehörde desjenigen Ortes, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Auf- emhalt hat. Hat er keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes, d. h. de- » jenigen Ortes, an welchem sein, oder sofern er nicht selbstständig ist, seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichtsstand sich befindet.
3) Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthalt, noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Ausland liegt, in demjenigen Ort, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz harten.
4) Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtszeugniß vorzulegen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsort selbst erfolgt.
>5) Sind Militärpflichtige von dem Ort. an welchem sie sich nach Nr. 2 zur St mmrolle anzumelden haben, zeitig abwesend, so haben ihre Eltern, Vormünder. Lehr, Brod- oder Fabrikherrn die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.
6) Dis Anmeldung zur Srammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebenen Weise seitens der Militärpflichtigen solange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgiltige Entscheidung über die Dienstpflicht durch die Ersatzbehörden erfolgt ist. Bei Wiederholung der Anmeldung ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene Loosungsschein vorzulegen. Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, Standes rc) dabei anzuzeigen.
7) Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hievon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt werden.
8) Militärpflichtige, welche nach Anmeldung jzur Stammrolle im Lauf eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem andern Aushebung- oder Musterungsbezirk verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgang der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.
9) Versäumung der Meldefristen entbindet nicht von der Meldepflicht.
10) Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu 3 Tagen zu bestrafen.
H. Die Pflicht zur Anmeldung erstreckt sich nicht bloß auf Württemberger, sondern auf die Angehörigen aller zum Deutsche» Reich gehörigen Staaten. Auch unterliegen dieser Anmeldepflicht nach dem Obigen nicht nur alle im Jahr 1856 geborene», daher mit dem Jahr 1876 in das militärpflickstige Alter getretenen jungen Männer, sondern auch alle diejenigen Altersklaffen, Über deren Militärpflichtigkeit noch nicht definitiv entschieden ist und welche daher in den Stammrollen nicht gestrichen find. Es haben sich daher zur Stammrolle zu melden:
1) Alle im Jahr 1856 geborenen Pflichtigen.
2) Alle Diejenigen Militärpflichtigen der Altersklaffen 1854 und 1855, welche weder ausgehoben, noch vom Dienst ausgeschlossen oder ausgemustert, noch der Ersatzreserve definitiv überwiesen worden find, wobei es keinen Unterschied begründet, ob dieselben früher am gleichen oder einem andern Orte gestellungspflichtig waren.
3) Alle diejenigen Angehörigen früherer Altersklassen, welche aus irgend einem Grunde noch keine definitive Entscheidung erlangt haben, z. B. wegen Krankheit, Abwesenheit. Haft rc.
Die zum einjährig-freiwilligen D> nst Berechtigten haben sich beim Eintritt in das militärpflichtige Alter, sofern sie nicht bereits vorher zum aktiven Dienst eingetreten sind, bei der Ersatz Commission ihres Eestellungsorts schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung u,res Berechtigungsscheins ihre Zuiückstellung von der Aushebung zu beantragen.
HI. Bezüglich der Anlegung und Führung der Stammrollen werden die Ortsvorsteher auf 8- 44 und 45 der Wehrordnung hin
gewiesen und darauf aufmerksam gemacht, daß von jetzt an die Stammrollen nach Schema 6 zur Wehrordnung anzulege» sind, wozu di« nöthigen Formulare jedem OrlSvorsteher von hier aus rechtzeitig zugestellt werden. Zum Eintrag der Angehörigen der Altersklaffen 1856 sind somit die Stammrollen nach dem neuen Formular, zum Eintrag Angehöriger frü Altersklassen dagegen die bisherigen Stammrollen zu verwenden. Außerdem wird Folgende« noch besonder» bemerkt:
Es ist streng darauf zu halten, daß die Pflichtigen sich da zur Einschreibung in die Stammrolle melden, wo sie nach 8- 23 der Wehrordnung gestellungspflichtig sind und dürfen namentlich Pflichtige, welche an einem dritten Ort innerhalb des Reichsgebiets sich dauernd aufhalten, nicht aufgefordert werden, in ihre Heimath zurückzukehren.
2) Was unter dauerndem Aufenthalt zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Erlasse des K- OberrekrutirungSraths vom 9. Dez.
1875 (Minist.-Amtsblatt, Seite 403) auf welchen hiemit hingewiesen wird.