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stern, Rehmühle, Kälbersagmühle, Aichelbergersägmühle, Breitend erg mit GlaSmühle, Sägmühle und Weikenmühle. s Wahlvorsteher: Hr. Schultheiß Stroh in Nemveilcr. Stellvertreter: Hr, Schultheiß Kübler in Breiteuberg.
Lokal: Rathhans in Ncuweiler.
16) OberkvUwanzen und Ageubach.
Wahlvorsteher: Schultheiß Lörcher
Stellvertreter: Hr. Schultheiß Frey in Lokal: Rathhanö in Oberkollwangen.
17 ) Teinach, Einberg und Schmieh.
Wahlvorsteher: Hr. Schultheiß Reutschler in Emberg Stellverteter: Hr. Schultheiß Erhardt iu Schmieh.
Loka': Gemeinderathszimmer in Teinach.
in Oberkollwangen. Agenbach.
18) Zavelsteiu, Röthenbach, Sommenhardt mit Kennt- heim, Lützenhardt und 2 Gägmiihlcn.
Wahlvorsteher: Hr. Gemeinderalh Seysried in Zavelsteiu.
Stellvertreter: Hr. Gemeindepfleger Reutschler !n Sommenhardt.
Lokal: Rathszimmer in Zavelstein.
19) Alrburg mit Spindlershof und Weltenschwann, Oberkoll- bach und Eberspiel, Ober reichen dach mit Siehdichsür, Speßhardt mit Alzenberg und Oberried, Würz da ch mit Naislach.
Wahlvorsteher: Hr. Schultheiß Roller in Altburg.
Stellvertreter: Hr. Schultheiß Dittus in Oberreichendach.
Lokal: Gemeinderathszimmer in Altburg.
Im Anschluß hieran werden folgende Vorschriften und Aufträge bekannt gegeben, und zwar 1. Den Ortsvorstehern und Gemeindebehörden. Dieselben werden angewiesen:
1) All Vorstehendes, namentlich die Abgrenzung des betreffenden Wahlbezirks, den Namen des Wahlvorstehers und seines Stellvertreters, sowie Lokal, Tag und Stunde der Wahl mindestens 8 Tage vor der Wahl auf ortsübliche Weise in der Gemeinde, beziehungsweise Theilgemeinde zu veröffentlichen, auch die Wähler darüber zu belehren, wie die Stimmzettel beschaffen fein müssen, um giltig zu sein.
2) Beide Exemplars der Wählerliste, auf welchen die Nummer des Wahlkreises (VII.) und die Nummer des betreffenden Wahlbe- zirks beizusetzen ist, sind genau am 22. Tage nach dem Beginn der öffentlichen Auslegung, somit am Mittwoch, den 31. Dezbr. d. I., in allen Gemeinden und Theilgemeinden unter vorschriftsmäßiger Beurkundung des Gemeinde- (bezw. Theilgemeinde.) raths definitiv abzuschließen, was im Hauptexemplar in Form einer einfachen Beurkundung, in dem zweiten für den Wahlvorsteher bestimmten Exemplar unter Beifügung der amtlichen Bescheinigung völliger Heber- einstimmung mit dem Hauptexemplar geschieht (Vgl. Formular Anlage des Reglements, S. 14, Bailers Broschüre, S. 40. 42). Außerdem ist in der Wählerliste vom Äemeinderath (Theilgemeinderath) zu beurkunden, daß und wie lang die öffentliche Auslegung geschehen und daß die iu §. 2 Absatz 2 und 8 des Reglements vorgeschriebenen ortsüblichen Bekanntmachungen erfolgt sind, wobei zu beachten ist, daß die Beurkundung .im zweiten Exemplar etwas anders zu lauten Hai, als im Hauptexemplar (Vgl. Formular ^ Seite 14, Boiler S. 40. 42).
Die pünktliche Ausstellung dieser Beurkundungen wird den Gemeindebehörden ganz besonders eingeschärft mit dem Anfügen, daß dieListe s, Z. vom Wahlkommissär nöthigenfalls durch Expreßboten zur Ergänzung zurückgegeben werden müßten.
3) Das Hauptexemplar der Wählerliste nebst den Belegstücken ist nach geschehenem Abschluß in der Gemeinderegistratur aufzubewahren. Das zweite Exemplar dagegen ist sofort dem Wahlvorsteher gegen Bescheinigung zu- zustellen, und daß dieß geschehen ist, dem Oberamt auf den 2. Januar k. I. an zuzeigen.
Wünscht ein Ortsvorsteher mündliche Belehrung zu erhalten, so hätte er ein Exemplar der Wählerliste mitzubringen.
4) Gleichzeitig mit gegenwärtiger Bekanntmachung wird jedem Ortsvorsteher ein Plakat, betreffend die Bekanntmachung der Wahl zugestellt, welches sofort am Rathhaus auszuhängen ist. Auch haben
5) die Ortsvorsteher dafür zu sorgen, daß den Wahlvorstehern die gegenwärtige Nummer des Amtsblatts sofort behändigt wird und alle für die Wahlvorsteher bestimmten Weisungen und Schriftstücke demselben rechtzeitig zugestellt werden.
6) Die Ortsvorsteher der Abstimmungsorte haben überdieß dafür zu sorgen, daß am Tage der Wahl das Wahllokal in vorschriftsmäßiger Ordnung sich befindet, und die Wahlurne, sowie ein Exemplar des Wahlgesetzes und Wahlreglements, welche während der Wahl aufzulegen sind, bereit zu halten.
H. Die Wahlvorsteher werden angewiesen, sich mit aller Genauigkeit an die gesetzlichen Vorschriften zu halten. In dieser Beziehung wird auf die gedruckte Belehrung (Minist.-Amtsblatt von 1871 Nro. 3) Bezug genommen, welche denselben zur eigenen Benützung, sowie zum Gebrauch des Protokollführers in 2 Eremplaren zugehen wird. Insbesondere haben die Wahlvorsteher
1) für einen tüchtigen Protokollführer und dafür zu sorgen, daß das Protokoll und die Gegenliste richtig geführt wird. Als Protokollführer wird sich häufig die Verwendung von Schullehrern empfehlen, wofern sie sonst die gesetzlichen Eigenschaften besitzen, also z. B. nicht Acciser sind. Die Zahl der Beisitzer, welche gleichfalls die gesetzlichen Eigenschafleu haben müssen, sollte nicht zu klein sein, da zu keiner Zeit der Wahlhandlung weniger als 3 Mitglieder des Wahlvorstands zugegen sein dürfen, die Wahl selbst aber von 10 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends ununterbrochen zu dauern hat.
Wenn und soweit Mitglieder des Wahlvorstands als solche schon bei der Wahl von l87t fungirt haben, genügt statt der erneuerten Vornahme der Ve:pflichtung die Hinweisung derselben auf die frühere Verpflichtung.
2) In Betreff des Verfahrens bei der Wahlhandlung wird auf die gedachte Belehrung (Minist.-Amtsbl. 1871 Nro. 3) mit dem Anfügcn verwiesen, daß nach F. 11 Absatz 2 res Reglements der gesammte Wahlvorstand, nicht blos der Wahlvorsteher, wie in Ziff. 7 Absatz 2 der Belehrung bemerkt ist, sich vor dem Beginn der Abstimmung davon zu überzeugen hat, daß die Wahlurne leer ist, wornach die in jeder Gemeinde vorhandenen Exemplars der Belehrung zu berichtigen sind.
Die bei der Wahl abgegebenen Stimmen sind mittelst Kreuzes in Columne 7 der Wählerliste, welche die Ueberschrift führt: „Ordentliche Wahl, Erste Wahlhandlung" , zu vermerken. Die Beurkundung der Wählerliste durch den Wahlvor- vorstand hat zu lauten:
„Tie Richtigkeit der bei der heutigen Wahl in Columne 7 gemachten Abstinnmmgsvermerke beurkundet"
N. N., den » Der Wahlvorstand:
Vorsteher. Die Beisitzer. Protokollführer.
Für die Gegenliste ist das der neuen Vorschrift entsprechende Formular (Nro. 17 des Minist. Amtsbl. 187 t S. 119) anzuwenden und dis Liste in der am Schluß des Formulars bezeichneten Weise zu beurkunden.
Ebenso hat die Abfassung und Beurkundung des Wahlprotokolls, in welcher die Nummer des Wahlbezirks aufzunshmen ist, in der vorgeschriebenen Form (Anlage 6 zum Wahlreglement, S. 15/18) zu geschehen.
3) Die Vorsteher der einzelnen Wahlbezirke sind aufgefordert, die Wahlprotokolle mit sämmtlichen bei der Wahl benützten Wählerlisten und zugehörigen Schriftstücken (Gegenlisten, den nach 8- 20 des Reglements dem Protokoll besonders beige- hefüten Stimmzetteln) am Schlüsse der Wahl ungesäumt und jedenfalls so zeitig dem Wahlkommissär, Oberamtmann Dollin Calw, unmittelbar e-inzureichen, daß sie spätestens am 13. Januar k. I. in seinen Händen sind.
Dieselben sind für die pünktliche Ausführung dieser Vorschrift verantwortlich.
4) Außer der oben erwähnten gedruckten Belehrung wird jedem Wahlvorsteher ein Wahlprotokoll summt Gegenliste, ein Plakat zum Anschlag am Wahllokal, sowie mne Anzahl Einladungsschreiben an die zu berufenden Beisitzer und den Protokollführer zugefertigt, wobei bezüglich der letzteren bemerkt wird, daß die^'Wahloorsteher bei Berufung der Beisitzer sich selbstverständlich nicht nach der Zahl der übersandten Einladungsschreiben zu richten haben.
Den 20. Dezember 1873. K. Oberarm. Doll.