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Stadtsehultheiftenamt.

Calw- Tagesordnung der Sitzung des K. KreiSstrafgerichS am Dienstag, den 18, Febr.: 1) Vorm. 9Uhr: Wilhelm Pater- Tag- löhner von Calmbach, OA. Neuenbürg, wegen Diebstahls; 2) Nach 9 Uhr: Wendelin Eisele, lcd. Maurer von Grünwinkel; Baden, und Wilhelm Philipp, led. Maurer von Bulach, Baden, wegen Diebstahls; 3) Vorm. 10 Uhr: Göttlich Friedrich Brensinger, Taglöhner von Ludwigsburg, wegen Diebstahls; 4) Nach 10 Uhr: Michael Simon Füll, Dienstknecht von Gaisbach, OA. Oehringcn, wegen Diebstahls.

O Calw. In den öffentlichen Sitzungen deS K. Kreisstraf­gerichts kamen folgende Fälle zur Verhandlung und Abnrtheilnng: Am 7. Februar: 1) Jakob Qneck, lediger Bsrtenmacher von Lustnau, DA. Tübingen, der im hiesigen Oberamtsgerichts-Gefängniß die Entscheidung des K. Kaffatiünshofs über die von ihm wider das Er- krrinrnitz- des KreiSfträfgerichtS dahier vom 30. Dez. v. I., welches ihn wegen Diebstahls zu 3 Jahr Zuchthaus vernrtheilt, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde abzuwartcn hatte, ist am 15. Januar aus die­sem Gefängniß entflohen und hat, um seine Flucht zu bewerkstelligen, die Fi a» des Gerichtödiener- in den Vorvhrn des Gefängnisses cin- g<sp«rrt. Nachher begab er sich nach Slammhkim zu der Frau des damals m Haft gewesenen Holzhauers Joh. Georg Schuhmacher, sowie auch nach Kcunthciin zu der Frau des in der gleichen La^e befindlich gewesenen Ankerwirthö Pfrom mcr und versuchte von die­sen durch Vorzeigen eines falsche» Zettels und unter Vorspiegelung falscher Thaisachen Geld zu erlangen, was ihm jedoch nicht gelang, wohl aber nahm er von Erstkrc: ein Nachtessen» vor« Letzter« Ge-! tränke an. Hiedurch hat er sich der widerrechtlichen Einsperrung! eines Menschen und zweier theilS vollbrachter, theils versuchter Be­trügereien schuldig gemacht, wegen welcher Vergehen er zu der Ge- fänguißstrafe von 1 Monat und 15 Tagen vernrtheilt wurde, die er nach seiner 3jährigen Zuchthausstrafe zu erstehen hak. 2) Der Dienst- knrcht Andreas Hart mann von Warth, OA. Nagold, bestahl seinen Dienstherr», der Strafklage erhoben hat, dadurch, daß er zwei, je

5 Simri haltende Säcke Haber ans der Bühnekammer in diebischer Absicht wegnahm. Seiner.Behauptung, daß er den Hab« den Pferden seines Dimsthtrrn habe füttern wolle», widersprachen, die Zeugen- Aussagen, dagegen wat nicht zu beweis«;, daß er die Bühnekammer- thiire mittelst ErbrkchrüS geöffnet häbe. So wurde er unter Frei­sprechung von der Beschuldigung eines schweren, wegen eine- einfachen Diebstahls zu der G.-fängnißsträfe von einem Mdnüke verürlhei 3) Wegen Bedrohung und versuchter Nöihigung erkannte das Gericht gegen den ledigen Steinbrecher FraiizeSko Re gasig von Cardono el Cänipe, Provinz Mailand, Italien, eine Gesängmßstrajc vyn einem Monat. Seines Längstens ungcachtel wurde durch die Zeugenaussagen festgestcllt, daß er den Skeinbrccher Johann Friedrich Albr.echt dahier durch dl: Drohung, er mache ihm seine Frau und Kinder caput, wenn er seinen, Lohn nicht bekomme, zur Äusbezahlung eines vermeint- licheä Lohügulhabens zu nöthigen versuchte» wodurch er zugleich die Älbrecht'sche Ehcfräü, welche, wie ihr Ehemann Strasklage er- Höl/M, mit einem Verbrechen bedroht hat. Am 11. d. Ä?.: 1) Ja« kob' Armbrnster, lediger Taglöhner von Spielberg, OA. Nagold, gegen welchen am 9. Oktober v. I. wegen zweier einfacher, seinen 2. Rückfäll begründender Diebstähle und wegen unerlaubten öffentlichen AuSspielens von Sachen, ciisc Zuchthausstrafe von einem Jahr und vier Monaten erkannt worden ist, hat nach 'Abschluß der dießsälligen Voruntersuchung weitere Diebstähle zugestanden/ die heute uachträglich verha gelt windln.' Der zu diesem Zwecke vom Zuchthaus hicher gelieferte Beschuldigte, ein frecher verkommener Mensch, benahm sich denn auch während der Verhandlung so unanständig, daß sich da» Gericht veranlaßt sah, dessen Abführung in das Gefängniß und die Fortführung der Verhandlung iu seiner Abwesenheit zu verfügen. Das über ihn gefällte Unheil lautet, cs soll: der Beschuldigte unter Freisprechung von der Beschuldigung eines schweren Diebstahls wegen sieben einsachcr, theils seinen ersten, theils seinen zweiten Rückfall begründender Diebstähle zu der weiteren Zuchthausstrafe von einem Jahr und fünf Monaten vernrtheilt und zugleich die Zulässigkeit von