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gmg am Sonntag innerhalb der Stadt ein Nüster sammt Schloß. Der redliche Finder wird gebeten dasselbe gegen gute Belohnung bei der Ex pedition dieses Blattes abzugeben. _

Calw. Notizen über Preis u. Gewicht der verschiedenen Getreidcgattungen nach denr Schrammergebnih vom 6. Dezember 1871.

Gewicht pr. Sri.

Preis per Simri

Gat-

höch-

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31

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2

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ISri

Dinkel

18

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17

1

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51

ISri

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19

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40-

ISri

Gerste

27

1

30

ISri

Bohnen

_

38

1

54

ISri

Erbsen

37

2

42

ISri

Linsen

37

3

12

ISri

Wicken

ISri

Roggen

Calw. Frucht- Preise am 6. Dezember 1871.

Brodtaxe nach dem früheren Regulativ: 4 Pfd. Kernenbrod 19 kr., dto. schwarzes 17 kr. ein Kreuzerweck soll wägen 4'/, Lotb. Ttadtchultheißenamt.

Stuttgart. (29. Sitzg. d. Kamm. d. Abgcordn. Tagesordnung: Bcrathung de« Gesetzesentwurfs, betr. Aenderungen des Landesstrafrechts und der Strafprozeß-Ordnung re. Schluß.) Die Art. 1-5 werden auf Antrag der Commission angenommen; dieselben enthalten die allgemeinen Bestim­mungen. Fetz er bringt die Reichsmünze, die Mark, zur Sprache; nach ihr sollen die Geldstrafen bemessen werden. Mo hl und Oester len: Die Münz- jrage sei noch nicht definitiv entschieden von Seiten des Reichstages; und wenn das Reichsstrafgesetzbuch nach Thalern rechne, könne ein LandeS-Ein- führungs-Gesetz doch nicht nach Mark rechnen. Oesterlen und Lenz bringen die Aufhebung der Festungshaft mit der bisher bei uns üblichen Freiheit, wenn die Strafe nicht über 3 Monate betrug, zur Sprache. Beide wünschen, daß eine der bisherigen ähnliche mildere und anständigere Haft beibehalten werde. Der Antrag wird für so wichtig angesehen, daß derselbe an die Commission zu weiterer Berichterstattung verwiesen wird. Art. 6 handelt von den Discipli- narstrafmittctn gegen Gefangene. Fetz er wünscht Bestimmungen darüber, daß den Gefangenen vom Gefängnißvorstand Fesseln nur auf 4 Wochen, und von der Vorgesetzten Behörde nur auf 6 Monate angelegt werden dürfen. Min. v. MUtnacht: Nach den bestehenden Bestimmungen dürfen einem Gefangenen Fesseln höchstens auf 14 Tage angelegt werden. Die Art. 79 beziehen sich auf den Bankerott der Kaufleute, diese im Sinne des Handels­gesetzbuches gedacht, v. Schad bringt die unsicheren GesetzeS-Bestimmungen und die noch unsicherere Praxis der Gerichte bei betrüglichem Bankerotte der Kaufleute zur Sprache. Lenz empfiehlt die Fassung des Strafgesetzbuches: ein Kaufmann, welcher die Zahlungen eingestellt, wird, wenn er u. s. w. Damit werde Klarheit erreicht und für Gläubiger und Schuldner gleich gut gesorgt. Erst wenn die Zahlungen eingestellt, soll der Versuch der Unterschla­gung Vollender sein. Min. v. Mittnacht: damit werde allerdings eine Streitfrage beseitigt; allein es werde auch das bestehende Recht in bedeuten­dem Maße abgeändert; das iei in keiner Weise der Zweck des Gesetzes. Am meisten empfehle sich die Ansicht des Hrn. v. Schad, der von der Commission

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Bohnen

11

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537

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70

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20

20

20

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5

48

116

Summe

160

1116s 1276 s1220

56

7014

42

adoptirten strengeren Anschauung des Obertribunals, die in einer Voraussetzung, medcrgelegt worden, nicht beizutceten, und es fortan wie bisher den Gerichten zu überlassen, die Entscheidung zu treffen. Bücher spricht im Sinne des Herrn v. Schad; er bestätigt die abweichenden Ansichten der württcmbergischcn Gerechte. Die bestehenden Gesetze bieten Anhaltspunkte genug; man mögt die Auslegung der Gesetze den Gerichten überlassen. Auch empfiehlt im Hinblick auf die Erfahrungen eines alten Praktikers eine milde Auslegung und Handhabung. Min. v. Mitt nacht bezeichnet als den entscheidenden Zeitpunkt denjenigen, da der Schuldner weiß, daß VcrmögenSuntersuchung eingeleitct werde. Diese Frage zu entscheiden, sei aber Sache der Gerichte.. Kühen ist nicht so fest überzeugt, daß die strengere Auffassung der Commis­sion nicht ohne Grund sei. Beutler: Der Antrag des Abg. Lenz sei den Schuldnern zu günstig. Schließlich empfiehlt Mm. v. Mittnacht Annahme des Regierungs-Entwurfes ohne die Voraussetzung der Commission. Bei der Abstimmung wird der Antrag des Abg. v. Schad auf Annahme des unver­änderten Regierungs-Entwurfes angenommen. Art. 11 handelt von der be­dingten oder vorläufigen Entlassung oder einstweiligen Beurlaubung von Strafgefangenen, v. Mehring wünscht im Allgemeinen eine Gesetzgebung^ die nicht auf das Prinzip der Rache gebaut sei. Der Art. wird angenommen. Art. 12 (Polizeiaufsicht) Art. 13. (Verlust der bürgerlichen Ehren- und Dienstrechte) ohne weitere Debatte angenommen. Die Art. 1419 handeln von den Aenderungen und Ergänzungen der Strafprozcßordnung vom 17. April 1868. Gelegentlich einer Stelle deS Commissions-Berichtes bemerkt Bücher: er möchte diesen ersten Versuch ergreifen, um die Kammer vor jeder Beschränkung oer Schwurgerichte zu warnen. Einer der von der Commission gestellten Anträge geht dahin, die Geldstrafe von 10 fl. in6 Thlr." zu ver­wandeln.

Gottesdienste. Sonntag, den 10. Dezbr. Vorm. (Pred.): Hr. Dec. Mezger. Kdrlhr. 2. Kl. d. Tcht. Nachm. (Bblstde.): Hr. Helfer G rill..

Rcdigirt, gedruckt und verlegt »o ^ A. Oelschläger.