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T Für Ealw abonnirt man bei der Redaction, 8 auSwartS bei den Bo- ^,^ten oder der nächstge- ^legenen Poststellen, Die Einrückungsge­bühr beträgt 2 kr. für die dreispaltige Zeile oder deren Raum.

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Donnerstag, den 17. August.

Berichtigung.

In der zweiten oberamtlichen Bekanntmachung der vorigen Nummer d. Bl. soll es in Ziffer 1), Zeile 15 v. oben, statt : DieGefangenen" heißen: DieGefallenen".__

Amtiia,, Drkantmachungrtt.

A» die Ortsvorsteher.

dts Etatsjahres 1871/72 fortzuerhebenden Steuern auf die Gemeinden

Calw.

Nachdem die Umlage der auf die ersten 6 Monate ^ .

des Bezirks erfolgt ist und solche bereits ausgeschrieben sind, erhalten die Ortsvorsteher die Weisung, für deren vorschriftsmäßigen Einzug und Ablieferung an die Amtspflege Sorge zu tragen.

Den 15. August 1871. K. Oberamt. Thym.

Calw. An die Ortsvorsteher.

Nachstehende Bekanntmachung des K. Ober-RekrutirungSraths, betreffend: die Anmeldung der Militärpflichtigen zur Ein­schreibung in die Stammrolle, wird hiemit veröffentlicht, und werden die Ortsvorsteher beauftragt, ungesäumt dafür zu sorgen, daß alle Betheiligte damit bekannt gemacht werden. Die erforderlichen Formulare zu Anlegung der Stammrollen sind den Orts­vorstehern bereits zugesendet worden. Sollten dieselben nicht ausreichen, so können von dem Oberamt weitere bezogen werden.

Ueber die Art und Weise wie die Stammrollen auzulegen find, wird die Mehrzahl der Ortsvorsteher durch von dem Oberamt damit beauftragte Personen Belehrung erhalten.

Den 15. August -1871. K. Oberamt. Thym.

Der Z. 59 der Militär-Ersatz-Jnstruktion bestimmt:

1) Alle Militärpflichtigen haben sich innerhalb der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar behufs Eintragung ihrer Namen in die Stammrolle bei der mit Führung derselben beauftragten Behörde, unter Vorzeigung ihres Geburtsscheines zu mel-

s) Diejenigen, welche sich am Orte ihres gesetzlichen Domizils oder in dem Mustenmgsbezirke (Z. 69) aufhallen, zu wel- chem derselbe gehört, an diesem;

d) Studenten, Schüler, Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handlüngsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen, Dienstboten, Fabrikarbeiter und andere in ähnlichen Verhältnissen lebende Militärpflichtige an dem Orte, wo sich die Lehranstalt befindet, beziehungsweise wo sie in Arbeit stehen rc., sofern dieser Ort nicht zu demselben Musterungsbezirk gehört,' wie ihr Domizilort.

Diese Meldung zur Stammrolle ist, sofern nicht nach den anderweitig in dieser Instruktion gegebenen Bestimmungen eine auf bestimmte Zeit gütige Entbindung von der persönlichen Gestellung vor die Ersatzbehörden erfolgt ist, alljährlich zu derselben Zeit, unter Vorzeigung des im ersten Gestellungsjahre empfangenen Loosungs- und Gestellungsscheins (cf. §. 85), und zwar so lange zu wiederholen, bis die Militärpflichtigen entweder einem Truppen- oder Marinetheil zur Ableistung der gesetzlichen Dienst­pflicht überwiesen, oder durch Empfang eines besonderen Scheines von der Wiederholung dieser Anmeldung entbunden sind.

2) Ein Militärpflichtiger, welcher im Laufe des Jahres, in welchen! er sich zur Aufnahme in die Stammrolle anzumelden hat, den Wohnort oder Aufenthaltsort in einen anderen Musterungsbezirk verlegt, hat dieß sowohl bei seinem Abgänge der be­treffenden Behörde des Orts, welchen er verläßt, als auch der des neuen Domizils, beziehungsweise Aufenthaltsorts, behufs Be­richtigung der Stammrolle ohne Verzug spätestens innerhalb 8 Tagen zu melden.

3) Wer die all 1 und 2 gedachten Termine zur Meldung versäumt, bleibt dem ohngeachtet bei Vermeidung der im §.17 bestimmten Strafen fortdauernd verpflichtet, die versäumte Meldung nachzuholen.

4) Sind Militärpflichtige

o) im Orte ihres Domizils nicht anwesend, gleichviel ob sie an einem andern Orte gestellungspflichtig sind oder nicht, - b) oder sind dieselben von dem Orte, wo sie sich nach Passus 1 zur Stammrolle zu melden haben, zeitig abwesend (z. B. auf der Reise begriffenej-Handlungsdiener, auf See befindliche Seeleute rc.), so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie, und zwar in dem Falle zu a) zur Stammrolle des Domizils, im Falle zu b) zur Stammrolle des daselbst Gezeichneten Ortes, anzumelden.

Für das Jahr 1871 wird die Zeit, in welcher die Anmeldung zur Stammrolle zu erfolgen hat,

auf 25. August bis 10. September 1871

festgesetzt und es werden daher die mit der Führung der Stammrollen beauftragten Behörden angewiesen, ungesäumt durch öffent­lichen Anschlag, öffentliche Blätter, oder auf andere ortsübliche Weise die nach A. 58 der Militär-Ersatz-Jnstruktion in die Stamm­rolle aufzunehmenden Militärpflichtigen, sowie deren Eltern, Vormünder, Lehr- oder Brod- oder Fabrikherren unter Androhung der zulässigen Strafen (§. 176 der Militär-Ersatz-Jnstruktion) zur Befolgung der im obigen enthaltenen Bestimmungen auf zufordern.

Den außerhalb Württembergs sich aufhaltenden staatsangehörigen Militärpflichtigen ist, sofern ihr Aufenthaltsort bekannt ist, von gegenwärtiger Aufforderung spezielle Eröffnung zu machen.

Die mit der Führung der Stammrollen beauftragten Behörden haben alle Militärpflichtigen, welche sich zur Stammrotte ainmlden oder angemeldet werden, nach vorheriger Prüfung sogleich in dieselbe einzutragen oder es ist eine Bescheinigung über dis erfolgte Anmeldung zu ertheilen.

Tis Pflicht zur Anmeldung haben nicht nur alle in den Jahren 1850 und 1851 geborenen, daher Heuer ins militär-f pflichtige Alter eingetretenen jungen Männer,^ sondern auch diejenigen früherer Altersklaffen, über deren Militärpflichtigkeit nc-H nicht definitiv entschieden ist, sie erstreckt sich ferner nicht bloß auf Württemberger, sondern mit einziger Ausnahme der baierischrn Staatsangehörigen, auf alle Angehörigen des Deutschen Reichs, welche im Jahre 1871 noch nicht vor den Ersatzbehörden sich ge­stellt haben. ^

Die Oberämter haben darüber zu wachen, daß die Aufforderungen behufs Anmeldung zur Stammrolle von den Gemeinde­behörden schleunigst erlassen werden.

Stuttgart, den 14. August 1871.

Für den Direktor: Oberkrisgsrath Kap ff.