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Herrenzimmern,

^crichtsbezirks Nottweil.

Glättbi^tl-Aufrllf.

Etwaige Gläubiger des ledigen Joseph Maier von hier, der als Eisenbahnarbei­ter in Calw gestorben und an welchem die Erbschaft nur mit der Nechtswohlthat des Inventars angetreten morden ist, werden aufgesordert, ihre Ansprüche binnen der nächsten zwei Wochen hieher anzumelden und zu erwei -.n, andernfalls sie bei der Verlassewchaftsauseinandersetzung unbe- i^t bleiben müßten.

Den 22. Juli 1871.

K. Gerichtsnotariat Rottweil.

Gilber t.

Revier Stammheim.

Brennholz-Verkauf.

Es wird auf den amMittwoch, den 2V. und Donners- tag, den 27. d. M., stattfindenden Brenn- holzverkauf aufmerk­sam gemacht (conf. Amtsblatt Rio. 79 vom 11. Juli).

Stammheim. 28. Juli 1871.

R. Nevieramt.

Calw.

Vorschi'isterl für Gaseillrichtmigen im Innern der Gebäude betr.

Ta bei einer vorgenommeneu Untersu- chun'. sich ergeben hat, daß die Gaseinrich- tuugeu im Innern der Gebäude zum Theil mangelhaft hergestellt sind, was für die Be- theiligteu mit verschiedenen Nachtheilen ver­bunden ist, so sieht man sich veranlaßt, die Vorschriften zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, welche hiebei zu beobachten sind:

. 1) Tie Zuleitungsröhren vom Hauptrohr bis a» die Eigenthumsgrenze werden in Eisen durch die Stadt ausgeführt, übrigens nur in dem Falle, wenn die An­meldung vor dem Legen der Hauptröhren erfolgt. Das Liefern und Setzen der Gas­uhren geschielt auf Rechnung der Bethei- ligten von Seiten der Stadt. Vor jeder Gasuhr sitzt der Haupthahnen; die Haupt­hahnen müssen den von der Stadt aufge­legten Mustern entsprechen und dürfen nur solche mit Anschlagstiften und Muttern ver­sehene angewendet werden.

2) Der zum Aufstellen der Gasuhr ge­eignete Platz wird durch den städtischen Tech­niker bestimmt. Doch wird hiebei den Wün­schen der Abonnenten möglichst Rechnung getragen werden, im Uebrigen ist zu beach­ten, daß der Zugang zur Gasuhr bequem und der Aufstellungsort möglichst ^ wenig dem Witterungswechsel ausgesetzt ist. In kalten Räumlichkeiten muß die Gasuhr mit Glycerin gefüllt werden, in geheizten Räu­men soll sie nicht in der Höhe angebracht sein.

8) Zu Gasleitungen im Innern der Gebäude sind im Interesse der Sicherheit möglichst Eisenröhren anzuwenden, doch werden für kleinere Einrichtungen auch Blei­röhren von entsprechender Wandstärke ge­stattet, jedoch nur an solchen Stellen, wo sie nicht leicht einer Beschädigung ausge­setzt sind.

4) Tie Bleiröhren dürfen nicht in den Verputz gelegt werden und müssen bei Lei­tungen durch Wandungen Futterrohre aus Blech oder Eisen angebracht sein. Die

Futterrohre müssen mindestens 3 Linien weiter sein, als der äußere Durchmesser der Bleiröhren und darf die Oeffnung derselben nicht zugeputzt werden. Bleileitungen, welche leicht verletzt werden können, miss- sen an den bloßgelegten Stellen durch Holzvertäferung oder Blech geschützt sein, oder müssen die bloßgelegten, der Beschä­digung ausgesetzten Stellen mit Eisenröhren geführt werden.

5) Die Gasleitungen müssen ein be­stimmtes Gefälle nach einem bestimmten Punkte haben, an welchem Wassersäcke zum Ablässen des Wassers anzubriugen .sind; Wassersäcke sind überall anzuwenden, wo Leitungen einem Temparaturwechsel ausge- setzt sind. In niederen Lokalen müssen über den Flammen entsprechende Rauch- fänge angebracht werden. Auf Vorplätzen, Abtritten, so wie in Räumen, in welchen offenes Licht polizeilich nicht gestattet ist, müssen die Flammen durch Gasfchaalen ge- schützt werden. Keine Gasleitung darf ohne genaue Untersuchung in den Verputz gelegt werden. Verbindungen von Blciröhren mit Eisenröhren durch unmittelbares Anlöthen ist unstatthaft, sie müssen mittelst messinge­ner Verbindungsschraubsn gemacht werden.

6) Es ist daraus zu achten, daß die Nöhrenleitungen nicht zu eng sind und die nöthige Wandstärke haben, weil bei dem intensiven Gas und zu starkem Druck die Röhren zu bald abgenützt werden und ein zu großer Gasverlust für die Betheiligten entsteht. Das Vortheilhafteste und Sicherste ist deßhalb, die Röhrenleitungen von Eisen mit entsprechenden Dimensionen zu machen.

7) Die Erlaubniß zu Anfertigung von Gasleitungen kann nur solchen Geschäfts­leuten ercheilt werden, welche sich bei dem hiesigen Gemeinderath über ihre Befähigung ausgewiesen haben. Bei Ueberschreitung oder Vernachlässigung der Vorschriften wird das Recht zur Anfertigung entzogen. Vor der Inangriffnahme der Gasleitungen in den Gebäuden ist Anzeige zu machen.

8) Sämmtliche Installationen werden nach ihrer Anfertigung durch städtische! Techniker geprüft werden und haben sich die Hausbesitzer den Anordnungen derselben zu unterwerfen. Vorschriftswidrige Einrich­tungen müssen abgeündert werden. Bereits verputzte und überstrichene oder sonst bedeckte Leitungen werden bei der Prüfung zurück­gewiesen.

9) Bei der Prüfung der Gasleitung hat der Verfertiger derselben anwesend zu sein und die erforderlichen Hilfspersonen und Geräthe zu stellen.

10) Die inneren Gasleitungen werden hinsichtlich ihrer Luftdichtigkeit genauen Un­tersuchungen unterworfen werden, worüber nähere Vorschriften werden gegeben werden.

Die genaue Befolgung dieser Vorschrif­ten wird um so mehr erwartet, als sie nur im eigenen Interesse der Betheiligten gege­ben sind.

Calw, am 23. Juli 1871.

Jnr Namen des Gemeinderaths :

Stadlschultheiß Schuldt.

Calw.

Gasanstalt betr.

Unter Beziehung auf obige Bekanntma­

chung und zu Äeseitigneg von entstandenen Mißverständnissen sieht man sich zu der Er­klärung veranlaßt, daß die Stadtgemeinde bloß die Einrichtung der Gasfabrik und

das Legen der Röhrenleitungen an den Un­ternehmer Dr. Hirzel in Leipzig übertra­gen hat, wogegen die Gaseinrichtungen im Innern der Gebäude (Installationen) von den Häuserbesitzern denjenigen Geschäftsleu­ten übertragen werden können., welche sich über ihre Befähigung hiezu vor dem Ge- meinderathe ausgewiesen haben. Als solche sind vorerst autorisirt: Der von Dr. Hirzel angestellte Installateur Eber wein und Mechanikus Reißer in Stuttgart.

Die Controls über die vorschriftmäßige Ausführung und Behandlung derartiger Einrichtungen steht der städtischen Behörde zu. Die Häuserbesitzer werden wohl daran thun, .sich von den Verfertigern die nöthige Garantie für solide und vorschriftmaßige Herstellung zu vershaffen.

Bekanntmachungen im Namen der Gas­anstalt können selbstverständlich nur von den competenteu städtischen Behörden erlas­sen werden.

Am 23. Juli 1871.

Stadtschultheißenamt.

Sch ul dt.

Calw.

QuarLLergeLder betr.

In Folge des Aufrufs der bürgerlichen Collegien hat weitaus der größte Theil der hiesigen Einwohner aus Ersatz der Quartier­gelder verzichtet. Es waren im Ganzen gegen 1900 Mann hier einquartiert, davon wurde die Entschädigung zurückverlangt ftir 132 Mann, für 123 Mann wurde die Entschädigung zur Hälfte für die hiesigen Soldaten, zur anderen Hälfte für die Ver­wundeten des Bezirks bestimmt, auf Quar- ftierbillcte für weitere 16^0 Mann wurde zu Gunsten des würtiemb. Laudesinvaliden« sonds verzichtet.

Die bürgerlichen Collegien ha^en nun in der Annahme, daß sie in Uebereinstim- mung.mit den Schenkgebern handeln, be­schlossen. von der geschenkten Summe den Betrag von ungefähr 4ö0 fl. zu Geschenken an die der Stadt Calw heimathangehö- rigen Soldaten zu verwenden und den Rest dem württemb. Landes-Jnvalidenfond zu übergeben.

Eine Vertheilung des fürVerwundete des Oberamts" geschenkten geringen Be­trags von 43 fl. 24 kr. ist mit zufvicl Um­ständlichkeiten verknüpft, welche die Mühe nicht lohnen würden; die Collegien glauben deßhalb, den Schenkgebern vorschlagen: zu sollen, von Ausführung dieser Bestimmung Umgang zu nehmen.

Sollten einzelne der Schenkgeber, welche ursprünglich zu Gunsten des JnvalidenfondS oder der Verwunderen des Oberamts ver­zichtet hatten, nicht damit einverstanden sein, daß ein Theil ihres Geschenks für die hiesigen Soldaten verwendet wird, so werden dieselben ersucht, innerhalb 3 Ta­gen dieß anzuzeigen, widrigenfalls ihr Ein­verständnis; mit obigem Beschluß angenom­men würde.

Von Seiten dev bürgerlichen Collegien wird denjenigen hiesigen Einwohnern, welche obige Geschenke zu Gunsten der Vertheidiger des Vaterlands gegeben haben, hiemit öffent­licher Dank ausgesprochen.

Diejenigen, welche ihr Quartiergeld er­setzt verlangen, können dasselbe numneh» über Abzug dessen, was sie für Tännchen schulden, bei der Stadtpflege in Empfang nehmen.

Gemeinderath.