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^as Latwcr Wochcn- latierscheinlwöchent- lich dreimal, nämlich Dienstag, Donnerstag u. Kamstag: Abonue- mmtspreis halbjährl. 1 fl., durch die Post bezogen im Bezirk 1 fl. 8 kr., sonst in ganz Württemberg Ifl.lökr.
Caliver Wochenblatt.
Amts- und InteüigenMaU für den Wezirk.
In Ealw abonnir inanbeijderNcdaklion auswärts bei den B v- ten oder dem nächstgelegenen Postamt. Die Einrücknngsge- bühr beträgt 2 kr. für die dreispaltige Zeile oder deren Raum.
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der Justizmunster Eisenbahnverwal- wslche durch Eisen-
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sind sehr lebhafte e Regierung unab- »Mächten sich üesin- :s Zusammentritts
Kronprinzen geht sollen dem König hen.
Pr». 131
Donnerstag, den 31. Dezember.
Einladung zum Abonnement.
Mit dem L. Januar L86S beginnt wieder ein neues Abonnement ans das wöchentlich dreimal, am Dienstag/Donnerstag und Samstag erscheinende „Calwer Wochenblatt", für welches der halbjährliche AbonnementSpreiS in der Stadt (ohne Trügerlohn) L fl., int Bezirk sammt Liesernngsgebühr 1. fl. 8 Pr., sonst in ganz Württemberg 1 fl. ZS kr. beträgt. — Auswärtige haben bei den Postboten oder bei dem nächstgelegenen Postamt oder Postexpedition zu abonniren.
Die seitherigen verehelichen Abonnenten bittend, ihre Bestellungen alsbald zu erneuern, damit sie das Blatt regelmäßig förterhalteii, lade ich zu zahlreichem weiterem Eintritt in das Abonnement freundlichft ein. . ''
Inserate sind bei dem ausgedehnten Leserkreis des Blattes in der Regel vom besten Erfolg-, und werden mit 2 kr. die ^eile oder deren Raum berechnet. Bei mehrmaligem Einrücken wird entsprechender Rabatt gewährt. MW" Inserate, deren unzweifelhafte Ausnahme in die nächsterscheinende Nummer gewünscht wird, müssen am Tag vor dem Erscheinen des Blattes bis spätestens Vormittags Uhr übergeben werden.
Calw, 23. Dezember 1868. - A. Oclschlägcr.
?che Deüannrrkachungen.
Calw Bekanntmachung
Nachstehende Perfügung 'des K. Ministeriums des Innern, betr. den Schutz'des Publikums gegen die Gefährdung durch wütheude Hunde, wird Hiermit bekannt gemacht, und werden die Ortsvorsteher mit ihrenr Vollzug beauftragt.
Den 30. Dezember 1868. K. Oberamt. Th h m.
Nachdem die unter den Hunden herrschend gewesene Wuthkrankheit als beseitigt angenommen werden kann, wird hiedurch die Verfügung vom 31. Juli d. I., wonach allen im Lande befindlichen Hunden, welche die Eigentümer außerhalb ihrer Wohnungen oder geschlossenen Hosräume lausen lassen wollten, Maulkörbe anzulegen waren, apieder ausgehoben.
Dagegen bleibt die Vorschrift des H. 2 der Mmisterialversügung vom 10. Sepr.-mber 1841, Reg.-Bl. S.LV2, welche läuterst bei großen Hunden, wie Bullenbeißern, Metzger- und Schäferhunden, ist auch bei Tag nicht zu dulden, daß sie, fick, selbst überlassen, ohne Aussicht herumlaufen, wösern sie nicht miteinem jede Gefährdung verhindernden Maulkorbe versehen siudsi. ebenso, wie alles klebrige, was diese Verfügung enthält, in Geltung.
Die Oberämter und Ortsvarsieh er haben sür die Bekanntmachung dieser Verfügung zu sorgen, und die in Wirksamkeit bleibende Verfügung mit Nachdruck zu handhaben.
Stuttgart, den 28. Dezember 1868. - Geßler.
Calw. An die gemeinschaftlichen Aemter.
Die von dem K. Ministerium des Innern zur Anschaffung für sämmtliche Gemeinden empfohlenen Blätter sür das Armenwesen werden auch im Jahre 1860 erscheinen.
Die gemeinschaftl. Aemter werden ausgefprdert, für deren möglichste Verbreitung und regere Unterstützung durch Einsendung zeitgemäßer Beiträge thätig zu sein, auch da, wo die'Anschaffung der Blätter beschlossen wird, deren rechtzeitige Bestellung einzulenen.
Den 24. Dezember 1868. . . . . K. gemeinschaftl. Obflramt,
Th hin. Lechler.
Neuenbürg. i
Lieferung forchener Teuchel. !
Die Stadtgemeinde bedarf unter Um-st ständen ,
150 Stück forchener Teuchel, Rothhvlz,! je 14' lang, am dünnen Ende 1'stark, ? wofür Lieferfrist bis zum 1. April 1869 § erteilt werden kann.
Lieferungslustige werden eingeladen, ihre Angebote, in welchen der Preis per Stück, freien Transport hieher eingerechnet , und die Zahl der Stücke, die geliefert werden kann, zu Lene,men sind, bis zum 23. Jan. 1869 schriftlich und versiegelt mit der Aufschrift:
„Angebot auf Teuchellieferung" hieher einzureichen.
. Den 29. Dezember 1868.
Stadtschulthsißenamt.
Meß in ge r.
Calw. »
Bekanntmachung in Betreff, der Ordnung in der Neujahrsnacht.
Zum Zwecke der Ausrechthaltung der ^ Ordnung in der Neujährsnacht" werden die bestehenden Vorschriften den Einwohnern in' Erinnerung gebracht: "
1) Das Schießen innerhalb der Stadt und deren nächsten Umgebung ist bei Sitter Geldstrafe bis zu 15 fl. oder Gefängnißft strafe bis zu 4 Tagen verboten.
2) Wer durch' auffallendes Lärmen oder Getöse oder durch andere ungebührliche Handlungen die nächtliche Ruhe stört, wird mit Arrest bis zu 8 Tagen oder mit Geldbuße bis zu 20 fl. bestraft.
3) Das Singen und Lärmen jeder Art in den Wirthschaftssokalen nach 10 Uhr Nachts ist bei Strafe verboten. Wenn die
Namen der Uebertreter nicht sogleich ermisi telt werden können oder wenn in der gleichen Nacht eine wiederholte Störung in derselben Wirtschaft eintreten sollte, so hat die Polizei die Entfernung »der Gäste zu verlangen.
4st Dis Wirthe insbesondere werden für die Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung in ihren Lokalen verantwortlich gemacht und gegen ße die EpwaxiüNg.ausgesprochen, daß stk Mt sthem nöthrgen CrDe ochür sorgen, daß hie Zechgelage zur rechten Zeit aufhören, und diejenige Ordnung eingehalten wird, wie dieß beim Jahreswechsel von den Einwohnern exxvartet -werden kann.
Am 30. Dezember 186h.
Stadtichulchsißsngmk.
Schuldst . .
DM- Dir nächsteNummrr erscheiiltSamstag Mittag. Anzeigen für dieselbe find heute Donnerstag Nachm. vor3Uhr ab;»geben.