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Nro. 134.
Donnerstag, den 19. November.
1868.
Amtliche Dekanntmachvngrn.
Calw. An die Ortsvorsteher.
Nachstehender Erlaß des K. Oberrekrutirungsraths wird hiemit zur Kenntniß der Ortsvorsteher gebracht.
Den 16. November 1868. K. Oberamt. Thym.
Der Ober-Rckrutirnngsrath an das K. Oberamt Calw.
Da die Artikel 102 und 103 des Kriegsdienstgesetzes von 1843, betreffend die Beschränkungen der kriegsdienstpflichtigen Mannschaft in ihren bürgerlichen Verhältnissen vor Eintritt der Militärpflicht und die Verpflichtung derselben, sich über die Erfüllung der Militärpflicht nach deren Eintritt auszuweisen, in dem Kriegsdienstgesetz vom 12. März d. I. in Wegfall gekommen, und darüber, was nunmehr an ihre Stelle zu treten habe, schon verschiedene Anfragen an den Oberrekrutirungsrath gelangt sind, so ! sieht man sich veranlaßt, dem Oberamt hierüber Nachstehendes zu erkennen zu geben:
1) die noch nicht erfüllte Militärpflicht ist zwar kein absolutes Hinderniß für die Dispensation von der Minderjährigkeit, vielmehr kann dieselbe aus besonderen Gründen ertheilt werden, auch wenn der Bittsteller sie zum Zweck seiner Verheirathung nachsuchen sollte, da weder die Ertheilung der Dispensation noch die Eingehung einer Ehe einen Anspruch auf Entbindung von der Militärpflicht begründen kann.
Dagegen ist einem solchen jungen Mann unter Zuziehung seines Vaters oder Vormundes protokollarisch zu eröffnen, daß er auch im Fall seiner Verheirathung der an ihn und seine Altersklasse ergehenden Vorladung zu Erfüllung der Militärpflicht bei Vermeidung der gesetzlichen Strafen und sonstigen Nachtheile ebenso wie seine unverheiratheten Altersgenoffen Folge zu leisten habe, und im Falle seiner Aushebung auf eine Berücksichtigung seines ehelichen Standes und insbesondere auf die ! Gestattung des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau über die Dauer seiner Präsenzzeit sich überall keine Hoffnung machen dürfe.
2) Eine Beschränkung der Reise- und Wanderbefugniß junger Leute wegen noch nicht erfüllter Militärpflicht findet nicht mehr statt, und es hat sich das Oberamt in dieser Beziehung lediglich nach 8- 147 der Instruktion zum neuen Kriegsdienstgesetz zu achten, wornach neben dem Pflichtigkeitsverhältniß auch die Altersklaffe, d. h. das Aushebungsjahr in dem Paß oder Wanderbuch des jungen Mannes zu bemerken ist.
Dagegen darf
3) keinem jungen Mann, an dessen Altersklasse die Aushebung vorüber ist, die Einrichtung eines eigenen Hausstandes durch Verheirathung gestattet werden, ehe er nachgewiesen hat, daß er seiner Militärpflicht Genüge geleistet habe.
Hierüber wird bemerkt, daß den zuständigen Behörden gegenüber
r>) Die Kriegs-Reservisten durch Vorzeigung des ihnen von ihrer Kommando-Behörde beim Uebertritt in die Kriegsreserve eingehändigten Ausweises,
! d) Solche, welche vor Ablauf der gesetzlichen Dienstzeit aus dem aktiven Heere entlassen worden sind, durch einen von dem
! Vorstand des Oberrekrutirungsraths Unterzeichneten Entlassungsschein,
> e) Diejenigen, welche im aktiven Heere nicht gedient haben, und entweder in die Ersatzreserve zurückgestellt oder wegen
! Untauglichkeit von der Kriegsdienstpflicht entbunden worden sind, durch ein oberamtliches Zeugniß, beziehungsweise durch
> den ihnen bei ihrer Ausmusterung eingehändigten Entlassungsschein (K.D.G. Art. 63 Abs. 6) diesen Nachweis zu lie-
! fern, daß aber
(1) von den unter Int. o. erwähnten Jünglingen diejenigen, welche das 24. Lebensjahr überschritten haben, des Nachweises
nicht mehr bedürfen, wofern nicht im einzelnen Fall der betreffende Beamte vom Gegentheil, d. h. von der Nichterfül
lung der Militärpflicht Kenntniß haben söllte.
Stuttgart, den 12. November 1868. Schall.
Calw An die OrtSvorsteher
Nachstehender Erlaß der Centralstelle für die Landwirthschaft ist zur Kenntniß der Baumbesitzer zu bringen.
Den 14. November 1868. K. Oberamt. Thym.
Die Centralstelle für die Landwirthschaft an die K. Oberämter »nd die landwirthschaftlichen Bezirksvereine.
Wie bekannt, hat der Druck der bedeutenden Schneemaffen an den Obstbäumen sehr erheblichen Schaden angerichtet, wobei es sich theils um große Verstümmlung der Aeste, theils um gänzliches Umreißen und Entwurzeln ganzer Stämme handelt.
! Die Centralstelle ist so eben damit beschäftigt, verschiedene Gegenden bereisen und vom Stand der Sache an Ort und
! Stelle Kenntniß nehmen zu lassen. Dabei hat sich ergeben, daß manche Baumln sitzer ihre beschädigten Stämme gleichbald aufholzen und wegräumen, während viele derselben durch geeignete Behandlung noch gerettet werden könnten. Indem die Centralstelle vor allzuraschem Vorgehen warnen möchte, wird sie binnen kürzester Frist eine dießfällige nähere Belehrung erlassen, auf welche einstwellen aufmerksam zu machen und für deren weitere Verbreitung schleunigst zu sorgen wäre.
Stuttgart, den 12. November 1868. _ Opvel.
Calw.
Steckbrief und Lermögensbeschlag- nähme.
Die Rekruten Gottlieb Friedrich Kuste-
rer von Unterreichenbach und Christoph Fr. Beeri von Calw haben sich der Einreihung durch die Flucht entzogen.
Es wurde daher ihr Vermögen mit
Beschlag belegt und werden sie hiemit steckbrieflich verfolgt.
Signal ement:
1) des Kusterer:
Alter: geb. den 30. April 1847. Größe: