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Nro. 104
Donnerstag, den 10. September.
1888 .
Amtliche Dekanntmachungen.
Calw. Bekanntmachung, betreffend die irene Kaminfeger Ordnung.
Nachstehende Bestimmungen der mit dem 1. September d. I. in Wirksamkeit getretenen neuen Kaminfeger-Ordnung vom 27. Mai
1868, deren Kenntniß einen besonder-, Werth für das Publikum hat, werden hienach öffentlich bekannt gemacht:
1) Pflichten des Kaminfegers und polizeilicher Reinigungszwang.
Den Kaminfegern liegt es ausschließlich ob, in dem ihnen angewiesenen Bezirk die Kamine pünktlich und zu den vorgeschriebenm Zeiten zu reinigen.
Gleichzeitig mit den Kaminen müssen die Kaminfeger auch die Einheizwinkel und Kaminschoße, sowie die mit den Oefen, beziehungsweise deren Circulations- und Rauchabzugsröhren in Verbindung stehenden sogenannten Knieröhren und die Röhren, welche den Rauch von Einheizwinkeln, Kochherden, Kesselfeuerungen und dergl. unmittelbar in ein Kamin ableiten, reinigen.
Ein polizeilicher Zwang zur Reinigung durch den Kaminfeger findet dagegen überhaupt nicht statt:
1) bei den Essenkaminen der Feuerarbeiter, soferne nur HoH- oder Steinkohlen gebrannt werden;
2) bei denjenigen Dampftesselkaminen, welche in feuersicher/r Weise (auf dem natürlichen Boden) gegründet und mindestens Einen Schuh
von allem Holzwerke entfernt sind;
3) bei den Heizschläuchen und Rohrleitungen der Malzdörren, hinsichtlich welcher es bei den Vorschriften vom 4. Oktober 1847 (ll. Ergänzungsband zum Reg.Blatt S. 168) sein Verbleiben hat.
Auf Verlangen haben sich übrigens die Kaminfeger auch der Reinigung der vorgenannten Feuerungs-Einrichtungen zu unterziehen.
2) Belohnung der Kaminfeger.
So lange die Amtsversammlung nicht etwas anderes festsetzt, gelten in dieser Beziehung folgende Bestimmungen:
- 1. Der ordentliche Lohn für die Reinigung oder Untersuchung der besteigbaren oder unbesteigbaren Kamine beträgt:
1) für jedes einzelne Stockwerk bis zum Dachraum ohne Unterschied der Stockhöhe ..... . 2 kr
2) für den Dachraum,
s) wenn das Kamin innerhalb oder außerhalb des Dachs' wenigstens ein Kehlgebälk (Zwischengebälk) durchdringt, beziehungsweise überragt ................ 3 Lr.
b) in allen andern Fällen . . . . . . . . . ' . . . . . 2 kr.
Die Gebühr zu 1 kommt für jedes Stockwerk in Berechnung, durch welches ein Kamin führt, oder welches den Kaminschoß oder den Einheizwinkel (s. oben, Abs. 2) enthält, und es gelten als Stockwerke auch die Souterrains und Entresols. Ebenso sind auch Dachoder Mansarden-Wohnungen und einzelne Dachzimmer insoweit als Stockwerke zu behandeln, als die hierfür bestimmten Kamine in Frage kommen; für die übrigen Theile des Dachraums sind dagegen lediglich die Bestimmungen zu 2 maßgebend.
Sind mehrere Kamine in einander geschleift, so ist der Lohn des Kaminfegers nur bei demjenigen Kamine, welches den Ranch der geschleiften Kamine anfnimmt, für seine ganze Länge bis zum Dach hinaus, bei den anderen aber nur aus ihre Länge bis zur Einmündung in das Hauptkamin, soniit nur für so viele Stockwerke, als sie vor ihrer Vereinigung mit dem Hauptkamine durchlaufen, zu berechnen.
Der ordentliche Kaminsegerlohn beträgt hienach z. B. für das Kamin eines einstock igten Hauses
mit einfachem Dach: Ä kr. mit Zwischengebälk im Dach: A kr.
bei einem vierstockigten Haus
für das Kamin
im Souterrain 12 kr.
zu einer Feuerung: ! 13 kr.
im dritten Stock
für das Kamin 6 kr.
zu einer Feuerung: 7 kr.
im ersten Stock (Erdgeschoß) 10 kr.
11 kr.
im vierten Stock
4 kr.
5 kr.
im zweiten Stock 8 kr.
9 kr. l
in der Dachwohnung
4 kr.
5 kr.
Der hienach und nach den Bestimmungen unter II. 1, 3 und 4 zu berechnende Lohn für ein Kamin, in welches Rauchröhren verschiedener Stockwerke einmünden, ist dann, wenn verschiedene Hausbewohner betheiligt sind, auf die betreffenden Stockwerke gleichmäßig zu vertheilen. Ergeben sich hiebei Bruchkrenzer, so darf für einen Betrag unter einem halben Kreuzer ein voller halber Kreuzer und für einen Betrag über einen halben Kreuzer ein ganzer Kreuzer erhoben werden.
Wird der Rauch in eisernen Röhren von einem unteren Einheizwinkel in einen oberen, und von einem unteren Kaminschoß in einen oberen geführt (sog. gegliederte Kamine), so ist für jedes Stockwerk ein Reinigungslohn von 2 kr. neben der Gebühr von 2 kr. für jeden Einheizwinkel oder Kananschoß zu entrichten, und der Lohn für das Kamin im Dachraum nach dem vorigen Absatz zu vertheilen.
II. Besondere Gebühre» sind zu bezahlen:
1) für Kamine, welche mehr als 4 Hst im Licht weit sind, neben den unter I. 1 und 2 bestimmten Beträgen im Ganzen weiter 2 kr.
2) für die Reinigung, einschließlich des etwa nöthigen Ausbrenncns und der Wiedereinsetzung von Herd- und Ofenröhren , wofem
dieselben senkrecht gemessen 4' oder mehr lang sind, für das Stück . . . . . . - - 2 kr.
3) in kleineren Wohnsitzen, welche nicht mehr als 12 Kamine haben, und von den betreffenden Amtsversammlungen, beziehungsweise im Streitfall von den Kreisregierungen, als abgelegen anerkannt werden, gebührt dem Kaminfeger für jedes Kamin im Ganzen 1 kr. mehr als zu 1. 1 und 2 und II. 1 und 2 bestimmt ist;
4) für das Ausbrennen der unbesteigbaren Kamme, einschließlich der unmittelbar nachher vorzunehmenden Reinigung derselben, ist der dreifache Betrag des unter Ziffer 1 festgesetzten Lohns zu entrichten, wenn das zum Ausbrennen nöthige Material nicht von dem