chreimal, uämlich ^iksta»,D»««rßa,

Adonne. ,,at«»rei« halbjährl. jt, tzurch di« Pok de- ,og«v i« Bezirk 1 A. I sonk m ganz Württemberg 1>.tbk.

Calwer Wochenblatt.

Amts- und IntelligenMatt für den Pezirk.

Zn <e«Iw ai>»>« «au bei der Redakti »»«wärt« b ei den B te» oder dem nächst- gelegenen Postamt. Di« <Linrück»ng«ge< t ühr beträgt st kr., di« dreispaltig« Zeit oder deren Xav«.

Nro. 57.

Dienstag, den 19. Mai.

Amtliche Dekanntmachungen.

C a l w. Bekanntmachung in Betreff der Abgeordnetemvahl.

Nach Art. 9 des Gesetzes 6. vom 26. Mürz d. I. dürfen bei der bevorstehenden Abgeordnetenwahl nur diejenigen Wahlberech­tigten zur Wahl zugelassen werden, welche in die Wählerliste ausgenommen sind. Zur Aufnahme eignen sich nach Art. 4 des angeführten Gesetzes alle württembergischen Staatsbürger, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder ihren nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt haben, und nicht nach Art. 4 des Verfassungsgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Nach den Bestimmungen des letzteren sind aber ausgeschlossen:

1) Personen, welche unter Vormundschaft stehen, oder das 25. Lebensjahr noch nicht znrückgclegt haben.

2) Personen, gegen welche ein Gantverfahren gerichtlich eröffnet ist, während der Dauer desselben.

3) Personen, gegen welche wegen eines Verbrechens, das den Verlust der bürgerlichen Ehren- und Dienstrechte zur Folge hat,

Untersuchung verhängt ist, oder denen durch rechtskräftige Verurtheilung der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.

4) Personen, welche, den Fall eines vorübergehenden Unglücks ausgenommen, eine Armenunterstütznng ans öffentlichen Mitteln

beziehen, oder im letzten der Wahl vorangegangenen Finanzjahr bezogen, und diese zur Zeit der Wahl nicht wieder erstattet haben.

Wahlberechtigte, welche in der Gemeinde ihres Wohnsitzes oder ihres nicht bloß vorübergehenden Aufenthaltes, dirccte Staatssteuer, Wohn- oder Bnrgcrsteuer entrichten, sind von Amtswegen in die Wählerlisten auszunehmen. Dagegen ist die Ausnahme der übrigen Wahl­berechtigten durch ihre Anmeldung zur Aufnahme und erforderlichen Falls durch den Nachweis ihrer Wahlberechtigung bedingt. Es wer­den daher hiemit die Wahlberechtigten zu ihrer Anmeldung bei den betreffenden Ortsbehörden unter dem Anfügen anfgefordert, daß das Gesetz hiezu, sowie zu Vorlegung der erforderlichen Beweise eine äußerste Frist von sechs Tagen nach Auflegung der Wählerlisten gestattet, daß die Auflegung dieser Listen erfolgen wird, sobald das zu erwartende Wahlansschreiben im Regierungsblatt erschienen sein wird, und daß alle Diejenigen, welche jene Frist versäumen, ihres Wahlrechts verlustig werden.

Die Ortsvorsteher werden beauftragt, vorstehenden Ausruf noch besonders in den Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen, die in Folge desselben einkommenden Anmeldungen aufzunehmen und der OrtS-Wahl-Commission vorzulegen.

Den 16. Mai 1868. K. Oberamt. Thym.

Calw An die Ortsvorsteher.

Nach dem Gesetz 6. vom 26. März d. I., betreffend die Wahlen der Städte und Oberamtsbezirke für den Landtag (Regie­rungsblatt S. 178 u. f.), ist in jeder Gemeinde für Entwertung und Fortführung der Wählerlisten eine Orts - Wahl - Commission zu bilden, die aus dem Ortsvorsteher als Vorstand, dem Gemeindepflcgcr und drei weiteren von dein vereinigten Gemeinderath und Bürgerausschuß aus ihrer Mitte zu wählenden Mitgliedern besteht. Nach Z. 2 der Instruction vom 20. April d. I. zu dem angeführten Gesetze (Reg.-Blatt S. 194) kann der Rathsschreiber, der nicht zugleich Ortsvorsteher ist, unter den dort angeführten Voraussetzungen gleichfalls in die Kommission berufen werden, nämlich wenn er Mitglied des Gemeinderaths oder Bürgeransschusses ist, als wirkliches Kommissionsmitglicd (in welchem Falle neben ihm nur 2 weitere Gemeinderaths- und Bürgerausschußmitglieder in die Com- wiffion zu wählen sind), wenn er aber nicht Mitglied eines der bürgerlichen Kollegien ist, als einfacher Schrift- (Protokoll-)führer.

Da mm Art. 8 des angeführten Gesetzes vorschreibt, daß binnen 10 Tagen nach dem Erscheinen des Wahlausschreibens im Re­gierungsblatt die Wählerlisten gefertigt, beziehungsweise ergänzt sein müssen, so empfiehlt es sich, die Ortswahlkommissionen schon jetzt zu Mellen, und durch dieselben die Wählerlisten so vorbereiten zu lassen, daß jener Termin zuverlässig eingehalten, und weiter nach den Vorschriften des Gesetzes verfahren werden kann. Die Ortsvorsteher werden daher veranlaßt, das Geeignete einzulciten. Uebrigens wird ausdrücklich bemerkt, daß es sich bei den Wählerlisten vorerst bloß um die Vorbereitung und erst später um die Feststellung derselben handelt.

Den 16. Mai 1868. K. Oberamt. Thym.

Calw An die K. Pfarrämter.

, - Nachstehender Erlaß der K. Kreis-Regicrung zu Reutlingen, betreffend die jährliche Bevölkerungslistc, wird hiemit zur Kenntniß

rer K. Pfarrämter gebracht:

^ 1868. K. Oberamt. Thym.

..Ms der Behandlung der Forstschutzwächter bei der jährlichen Aufnahme der Staatsangehörigen (sogenannnten Ortsange- yorigeu) Bevölkerung hat das K. Ministerium des Innern zu Beseitigung der dießsalls entstandenen Zweifel unterm 29. v. M. sich wie folgt ausgesprochen: ' >

In die Bevölkerungslisten, welche der jährlichen Berechnung des Ganges der Bevölkerung zu Grunde liegen, sind nach Pct. IX. der Mnerawerordnung vom 17/29. Dezember 1819, betreffend die neue Einrichtung der Bevölkerungstabellen (Rcgier.-Blatt 1820 S. 1) P"'>°mn aufzunehmen, welche in die Familien Rcgister eingetragen sind, und es berechnet sich der Gang der Bevölkerung noiguch nach dem Zuwachs und Abgang in den Familienreglstern, wie dieß auch aus dein Z. 10 der Verordnung vom 28. Juni 1823 in Be­iress der Geschaftsveremfachung im Departement des Innern (Rcgier.-Blatt S- 503) in Vergleichung mit der Instruktion vom gleichen Lage, betreffend die künftige Einrichtung der Bevölkerungslisten (Reg.-Bl. S. 513) sich unzweifelhaft ergibt.

rw "uch durch die Instruktion zur Fertigung der Tabellen über den Stand der Bevölkerung vom 4. August 1832

geändert, sofern diese für die Listen über den Gang der Bevölkerung nichts Neues vorschreibt (vergl. HZ. 1 o d) wie sich dieß auch aus den noch gegenwärtig im Gebrauch befindlichen Formularen ergibt.