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Calwer Wochenblatt.
Amts- und Inteiligen,blakt für den Kezirk.
Ara. 129.
Samstag, den 10. November.
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man bei der Redaktton andwärt- bei den Boten oder dem nächst- gelegenen Postamt.— Die Einrückung«»-, b uhr beträgt 2 kr. sin die dreispaltige Zei e oder deren Raum.
"1866.
Amtliche Aekannlmachungen.
Calw. Aushebung für das Jahr 1867.
Der Aushebung im Jahre 1867 unterliegcrk alle vorn 1. Januar bis zum, 31. Dezember 1846 (beides einschließlich) geborenen und außerdem die in Punkt 9 (unten) bezeichnten Jünglinge.
Das Rekrutirungsgeschäft für 1867 beginnt in jeder Gemeinde mit der Enlwerfung der Rekrutirungsliste am 1. Dezem
ber 1866.
Die Orisvorsteher haben dieß in der Gemeinde mit dem Anfügen bekannt machen zu lassen, daß zwar die Aufzeichnung der Rekrutirungspfiichtigen von AmtSwegen erfolge, diesen selbst, sowie ihren Eltern und Vormündern aber die Verbindlichkeit obliege, dafür zu sorgen, baß sie in die Liste ausgenommen werden.
Die Formularien zu den Listen werden den Ortsvorstehern zukommen, sobald der Bedarf angezeigt sein wird.
Bei der Entwerfung der Listen sind die Bestimmungen der Instruktion vom 30. Dezember 1843, §§. 8—26, Reg.-Bl.
von 1844, S. 18 u. s. — genau zu beobachten.
Insbesondere wirb auf Folgendes aufmerksam gemacht:
1) Der vorgeschriedene Termin für die Anlegung der Liste — 1. Dezember — ist in allen Orten genau einzuhalten.
2) Wo der Schultheiß zugleich Rathsschreiber ist, har ein Mitglied des Gemeinderaths bei der Entwerfung der Liste als Urkundsperson mitzuwirken und die Liste nebst dem Schultheißen zu beurkunden.
3) Die in der Rubrik 5 der Ortslisten bisher gemachten Bemerkungen in Betreff der Huldigung sind wegzulassen. Es
ist vielmehr mit der Liste ein besonderes Verzeichniß derjenigen Militärpflichtigen einzusenden, welche noch nicht ge
huldigt haben.
4) Die in 8 24 der genannten Instruktion gegebenen Erläuterungen zum Formular der Rekrutirungslisten, insbesondere die in Punkt 4 für die vierte Columne gegebenen Bestimmungen sind zu berücksichtigen.
5) Bei unehelich geborenen Militärpflichtigen ist genau darauf zu sehen, daß^ie unter ihrem richtigen Namen eingetragen werden.
6) In jeder Liste ist vom Ortsgeistlichen zu beurkunden, daß sie mit dem Tauf- und Familien-Register vollständig übereinstimme.
7) Die Ortsliste ist alsbald nach ihrer Entwerfung, also bevor sie öffentlich aufgelegt wird, dem Gemeinderathe zur Prüfung, Berichtigung und unterschristlichen Anerkennung vorzulegen.
Es ist darauf zu achten, daß diese Beurkundung und die des Orlsvorstehers wegen der öffentlichen Auflegung der Liste (Instruktion § 26, letzter Absatz) in getrennter Weise vorgenommen wird, ebenso daß die Auflegung der Liste auf dem Rathhause, sowie der Anschlag eines Namensverzeichniffes der Militärpflichtigen am Rathhause oder an einem andern hiezu geeigneten Orte, zur vorgeschriebenen Zeit — spätestens am 15. Dezember — erfolgt, und daß und wo solches geschehen, in der Gemeinde bekannt gemacht wird.
8) diejenigen, welche mit Verzicht auf das württembergische Staatsbürgerrecht ausgewandert sind, sind in die Liste nicht aufzunehmen. Die mit Entwerfung der Listen Beauftragten haben jedoch durch Einsichtnahme von der Bürgerrechts-Verzichtsurkunde in jedem einzelnen Falle zu prüfen, ob eine rechtlich giltige Auswanderung vorliegt. Im Zweifelsfalle, sowie in den Fällen, wo ein Verzicht auf das Staatsbürgerrecht überhaupt nicht nachgewiesen werden kann, oder wenn Ausgewanderte wieder in die Heimath zurückkehrten, sind die Pflichtigen unter Beifügung der erforderlichen Bemerkungen in die Liste aufzunehmen.
9) Außer den im Jahr 1846 geborenen jungen Männern müssen auch die in den Jahren 1840—45 (beides einschließ- , lich) geborenen in die Liste ausgenommen werden, welche früher rechtsgcltig ausgcwandert waren, deßhalb zur Zeit
des Aufrufs ihrer Altersklaffe nicht zur Rekrntirung gezogen wurden, nun aber, ohne sich der ordentlichen Aushebung eines andern Staates unterworfen zu haben, wieder nach Württemberg zurückgekehrt sind. (Gesetz vom 30. März >852, Alk. 3.)
10) Da eine rechtzeitige Anmeldung etwaiger Berückfichtigungsansprüche (Befreiung oder Zurückstellung wegen Berufs-, wegen Familienverhältniffcn. Verwilligung einjähriger Dienstzeit) von großem Werth für die Betheiligten ist, so haben die Ortsvorsteher dieselben aufzufordern, solche schon bei der Entwerfung derOrts-Rekrutirungsliste anzumelden, und soweit es sein kann, urkundlich zu belegen. Sie sind dabei ausdrücklich zu belehren, daß Ansprüche, welche bis zum Tag der Loosziehung nicht angemeldet werden, zur Wahrung der gesetzlichen Nothsrist nirgends anders als bei dem Oberamt innerhalb des Termins von 3 Tagen vorgetragen werden können.
11) Das für das Bezirksverfahren bestimmte Exemplar der Rekrutirungsliste hat der Gemeinderalh am 2. Januar dem Oberamt zu übergeben.
_Den 7. November 1866.^ K. Oberamt. Thvm.
Calw.
Ungiltiges Wlmderbuch.
Das dem Hafnergesellen Heinrich Wilhelm Benz von Calw unter'm 20. Nov 1862 vom K. Oberamt Biberach ausge
stellte Wanderbuch wird als verloren gegan gen für nngiltig erklärt.
Den 8. November 1866.
K. Oberami.
--Z ThY m.
Lang- u. Klotzholz-Berkauf.
Frei tag, den 16 November, Morgens 10 Uhr, in Enzklösterle: