35) und 63 des Einjührungsgesetzes zum ^ allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch. !

Art. 63. i

(Schlug.) i

Zu einer Feststellung der Aechtkeit der! Unterschriften ist der Gerichts- oder Amts-j 5 ) Notar nicht verpflichtet. Für ihre Bemü-^ Hungen mit den Anmeldungen gebührt den Notaren eine besondere von den Anmelden­den zu entrichtende Belohnung, deren Be-! trag durch Verfügung des Justizministeriums j festgesetzt werden wird. !

Zur Vollziehung dieser gesetzlichen Be^g) stimmungen wird Folgendes verfügt: j

1 ) Die vorerwähnte sechsmonatliche Frist! (Art. 62, Abs. 3 des Einsührungsge-! setzes zum Handelsgesetzbuch) wird hie- j mit dergestalt eröffnet, das; solche am l , Januar 1866 zu laufen beginnt und am >

30. Juni desselben Jahres endigt. !

2 ) Demgemäß werden alle Diejenigen, auf welche der Art. 62, Abs 3 des Einfüh- rungs Gesetzes Anwendung findet, auf­gefordert, ihre Vorzugsrechte der dvrt bezeichneten Arten, soweit nicht die Aus­nahme des Absatz 4 desselben Artikels Platz greifen sollte, binnen der zerstör- lichen und keiner Verlängerung, weder im Wege der Fristerstreckung, noch der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung, fähigen Frist vom 1 - Januar 1866 bis 30. Juni des näm­lichen Jahres zur Anmeldung zu bringen. 7)

Hiebei wird im Hinblick auf laut ge­wordene Zweifel ausdrücklich, jedoch un­beschadet der künftigen richterlichen Aus­legung des Gesetzes in Streitfällen- be­stimmt, daß zur Anmeldung auch Dieje­nigen zugelassen sind, welche Vorzugs­rechte der im Art 62, Abs. 3 des Ein­führungsgesetzes bezeichneten Arten durch erst in der Zeit zwischen dem 24. August ?und 15. Dezember 1865 ausgestellte Ur­kunden erworben zu haben und durch Anmeldung sicher stellen zu können glauben.

3) Die Anmeldung geschieht dadurch, daß die die fraglichen Vorzugsrechte betreffen­den Urkunden:

bei dem Vorzugsrecht der gezogenen Wechsel die Wechsel - Urkunden (Prioritätsgesez Art. 13 und 15), bei dem Vorzugsrecht der eigenen Wechsel die durch eine obrigkeitliche zur Beglaubigung berechtigte Person, oder durch zwei Zeugen beurkundeten Wechsel, beziehungsweise in Erman­gelung einer solchen Beglaubigung, neben den Wechseln die Handelsbü­cher, durch welche dieselben etwa er­weislich sind (Prioritätsgesetz Art.

15. Gesetz vom 21. Mai 1828, Art.

43). bei dem Vorzugsrecht der be­glaubigten Schuldverschreibungen diese! Schuldverschreibungen (Prioritätsge- ? setz Art. 13 b.) !

einem Gerichts- oder Amtsnotar vor- l gelegt werden, welcher mit denselben nach' Art. 63, Abs. 2, 3 des Einsührungsge- f setzes zu verfahren hat.

4 ) Anmeldungen anzunehmen und zu erle-j

digen ist jeder Gerichts- ober Amisno-! tar nach der Wahl des Gläubigers, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Gläubi­gers und Schuldners, berechtigt und verpflichtet.

Die Befugniß, an der Stelle des Ge­richts- oder Amtsnotars zu handeln, kommt ausnahmsweise in Fällen der. Verhinderung dieser Beamten auch den zur selbstständigen Bearbeitung von No-! tariatsgeschäften ermächtigten Assistenten j derselben zu.

In die nach Art. 63, Abs. 2 des Ein-, führungsgesetzes zu führenden fortlaufen­den Register, von welchen je> für ein Notariat eines anzulegen ist, sind die! vorgelegten Wechselurkunden und Schuld-! Verschreibungen in vollständiger Abschrift,/ die vorgelegten Handelsbücher (Gesetz v.! 21. Mai 1828. Art 43) in vollfländi-! gem Auszug aufzunehmen.

Jeder Eintrag ist von dem eintragen­den Beamten (Ziffer 4, 5) zu unter-, zeichnen.

In die nach Art. 63 des Einsührungs-! gesetzes (Absatz 2) den vorgelegten Uc-! künden (Wechsel, Schuldverschreibungen,! Handelsbücher) beizusügende Beglaubi­gung ist namentlich das Datum dersel­ben und die Ziffer des betreffenden Ein­trags in dem fvrilaufend.n Register auf­zunehmen.

Hinsichtlich der Vorzugsrechte, welche aus gezogene Wechsel' auf eigene beurkundete ! Wechsel oder auf beurkundete Schuld-, Verschreibungen (Prioritätsgesetz Art. 15,! Abs. 2, 3) sich gründen, ist der Glau-, biger von jeder Pflicht zur Anmeldung ^ frei, trenn die Wechsel oder L-chuldver-! schreibungen sich bereits in den Händen, eines Gerichts befinden oder vor dem Ablauf der Anmeldungssrist einem sol­chen (zu anderen Zwecken als zum Zweck dir Anmeldung, welch' letztere nur bei den Gerichts- oder Amtsnotaren stattfin­det, z. B. aus Anlaß eines Rechtsstreits oder einer Untersuchung), übergeben wer­den.

Tritt der eine oder andere dieser Fälle bei eigenen, nicht nach Maßgabe des Art. 15 des Prioritätsgesetzes beurkun­deten, aber durch gehörig geführte Han­delsbücher erweislichen Wechseln (Ges. vom 21. Mai 1828, Art. 43- ein, so hat der Gläubiger innerhalb der sechs- monatlichen Anmeldungsfrist noch das betreffende Handelsbuch entweder dem Gerichte , bei welchem der Wechsel sich befindet oder einem Gerichts- ober Amts- notar vorzulegen.

Die Gerichts- oder Amtsnotare haben hiebei nach Maßgabe des Art. 63, Abs 2 des Einsührungsgesetzes und der Ziff 6 der gegenwärtigen Verfügung zu ver­fahren.

Die Gerichte haben aus den ihnen vorgelegten Handelsbüchern einen voll­ständigen Auszug, gegen Bezahlung der regulativmäßigen Abschriftgebühr, zu den Akten zu nehmen, bei welchen der Wech­sel liegt.

8 ) Die den Notaren gebührende Belohnung für ihre Bemühungen mit den Anmel­dungen (Einsührungsgesetz Art. 63, Abs. 4 ^ wird auf einen Gulden für jede An­meldung festgesetzt

Eine weitere Gebühr für die auf den Urkunden beizusetzende Beglaubigung der erfolgten Vorlegung und Eintragung (Einsührungsgesetz Art. 63, Abs. 2) fin­det nicht Statt

Stuttgart, 30. Dez 1865. Neurath Weltenschwann.

H 0 l z V e r k au f.

Nächsten Freitag, den 16. März, Morgens 9 Uhr,

verkauft die Gemeinde bei Gassenwirth Volle dahier:

76 Stück forchene schon gefällte Lang­holzstämme vom 60r abwärts, welche sich sehr gut zu Bauholz eignen wür­den. und

I N /4 Klafter Scheiter- und Priigelbolz. Liebhaber werden eingelaten.

Den 1 l. März 1866 Anwultamt.

2 ) l. ^ Pfrommer

Außkramtirche Gegenstände.

Nächsten S 0 nula g, sowie rie ganze Woche über backt Laugenbretzeln

3) 1. Wilh. Linkeuheil, Bäcker.

Heute Dienstag - ist

Tnrlr-Versammlunq.

2) l Wildbero.

Einladung.

In Betreff einer an die K. Staatsre- gierung zu richtenden Bitte um!! Erbau­ung ernelPostftraße von Witdberg über Zwerenberg nach Simmersfeld fin­det am

Freitag, den 16. v. M., Nachmittags 1 Uhr,

im Gasthaus zur Linde in Schönbronu eine Versammlung statt, wozu Alle, die sich für diese Sache i'nteressiren, freundlichst eingeladen sind.

Den 10 März 1866.

Im Namen des Comite: Stadtschultheiß Roller.

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