3—5) und 63 des Einjührungsgesetzes zum ^ allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch. !
Art. 63. i
(Schlug.) i
Zu einer Feststellung der Aechtkeit der! Unterschriften ist der Gerichts- oder Amts-j 5 ) Notar nicht verpflichtet. Für ihre Bemü-^ Hungen mit den Anmeldungen gebührt den Notaren eine besondere von den Anmeldenden zu entrichtende Belohnung, deren Be-! trag durch Verfügung des Justizministeriums j festgesetzt werden wird. !
Zur Vollziehung dieser gesetzlichen Be^g) stimmungen wird Folgendes verfügt: j
1 ) Die vorerwähnte sechsmonatliche Frist! (Art. 62, Abs. 3 des Einsührungsge-! setzes zum Handelsgesetzbuch) wird hie- j mit dergestalt eröffnet, das; solche am l , Januar 1866 zu laufen beginnt und am >
30. Juni desselben Jahres endigt. !
2 ) Demgemäß werden alle Diejenigen, auf welche der Art. 62, Abs 3 des Einfüh- rungs Gesetzes Anwendung findet, aufgefordert, ihre Vorzugsrechte der dvrt bezeichneten Arten, soweit nicht die Ausnahme des Absatz 4 desselben Artikels Platz greifen sollte, binnen der zerstör- lichen und keiner Verlängerung, weder im Wege der Fristerstreckung, noch der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung, fähigen Frist vom 1 - Januar 1866 bis 30. Juni des nämlichen Jahres zur Anmeldung zu bringen. 7)
Hiebei wird im Hinblick auf laut gewordene Zweifel ausdrücklich, jedoch unbeschadet der künftigen richterlichen Auslegung des Gesetzes in Streitfällen- bestimmt, daß zur Anmeldung auch Diejenigen zugelassen sind, welche Vorzugsrechte der im Art 62, Abs. 3 des Einführungsgesetzes bezeichneten Arten durch erst in der Zeit zwischen dem 24. August ?und 15. Dezember 1865 ausgestellte Urkunden erworben zu haben und durch Anmeldung sicher stellen zu können glauben.
3) Die Anmeldung geschieht dadurch, daß die die fraglichen Vorzugsrechte betreffenden Urkunden:
bei dem Vorzugsrecht der gezogenen Wechsel die Wechsel - Urkunden (Prioritätsgesez Art. 13 und 15), bei dem Vorzugsrecht der eigenen Wechsel die durch eine obrigkeitliche zur Beglaubigung berechtigte Person, oder durch zwei Zeugen beurkundeten Wechsel, beziehungsweise in Ermangelung einer solchen Beglaubigung, neben den Wechseln die Handelsbücher, durch welche dieselben etwa erweislich sind (Prioritätsgesetz Art.
15. Gesetz vom 21. Mai 1828, Art.
43). bei dem Vorzugsrecht der beglaubigten Schuldverschreibungen diese! Schuldverschreibungen (Prioritätsge- ? setz Art. 13 b.) !
einem Gerichts- oder Amtsnotar vor- l gelegt werden, welcher mit denselben nach' Art. 63, Abs. 2, 3 des Einsührungsge- f setzes zu verfahren hat.
4 ) Anmeldungen anzunehmen und zu erle-j
digen ist jeder Gerichts- ober Amisno-! tar nach der Wahl des Gläubigers, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Gläubigers und Schuldners, berechtigt und verpflichtet.
Die Befugniß, an der Stelle des Gerichts- oder Amtsnotars zu handeln, kommt ausnahmsweise in Fällen der. Verhinderung dieser Beamten auch den zur selbstständigen Bearbeitung von No-! tariatsgeschäften ermächtigten Assistenten j derselben zu.
In die nach Art. 63, Abs. 2 des Ein-, führungsgesetzes zu führenden fortlaufenden Register, von welchen je> für ein Notariat eines anzulegen ist, sind die! vorgelegten Wechselurkunden und Schuld-! Verschreibungen in vollständiger Abschrift,/ die vorgelegten Handelsbücher (Gesetz v.! 21. Mai 1828. Art 43) in vollfländi-! gem Auszug aufzunehmen.
Jeder Eintrag ist von dem eintragenden Beamten (Ziffer 4, 5) zu unter-, zeichnen.
In die nach Art. 63 des Einsührungs-! gesetzes (Absatz 2) den vorgelegten Uc-! künden (Wechsel, Schuldverschreibungen,! Handelsbücher) beizusügende Beglaubigung ist namentlich das Datum derselben und die Ziffer des betreffenden Eintrags in dem fvrilaufend.n Register aufzunehmen.
Hinsichtlich der Vorzugsrechte, welche aus gezogene Wechsel' auf eigene beurkundete ! Wechsel oder auf beurkundete Schuld-, Verschreibungen (Prioritätsgesetz Art. 15,! Abs. 2, 3) sich gründen, ist der Glau-, biger von jeder Pflicht zur Anmeldung ^ frei, trenn die Wechsel oder L-chuldver-! schreibungen sich bereits in den Händen, eines Gerichts befinden oder vor dem Ablauf der Anmeldungssrist einem solchen (zu anderen Zwecken als zum Zweck dir Anmeldung, welch' letztere nur bei den Gerichts- oder Amtsnotaren stattfindet, z. B. aus Anlaß eines Rechtsstreits oder einer Untersuchung), übergeben werden.
Tritt der eine oder andere dieser Fälle bei eigenen, nicht nach Maßgabe des Art. 15 des Prioritätsgesetzes beurkundeten, aber durch gehörig geführte Handelsbücher erweislichen Wechseln (Ges. vom 21. Mai 1828, Art. 43- ein, so hat der Gläubiger innerhalb der sechs- monatlichen Anmeldungsfrist noch das betreffende Handelsbuch entweder dem Gerichte , bei welchem der Wechsel sich befindet oder einem Gerichts- ober Amts- notar vorzulegen.
Die Gerichts- oder Amtsnotare haben hiebei nach Maßgabe des Art. 63, Abs 2 des Einsührungsgesetzes und der Ziff 6 der gegenwärtigen Verfügung zu verfahren.
Die Gerichte haben aus den ihnen vorgelegten Handelsbüchern einen vollständigen Auszug, gegen Bezahlung der regulativmäßigen Abschriftgebühr, zu den Akten zu nehmen, bei welchen der Wechsel liegt.
8 ) Die den Notaren gebührende Belohnung für ihre Bemühungen mit den Anmeldungen (Einsührungsgesetz Art. 63, Abs. 4 ^ wird auf einen Gulden für jede Anmeldung festgesetzt
Eine weitere Gebühr für die auf den Urkunden beizusetzende Beglaubigung der erfolgten Vorlegung und Eintragung (Einsührungsgesetz Art. 63, Abs. 2) findet nicht Statt
Stuttgart, 30. Dez 1865. Neurath Weltenschwann.
H 0 l z V e r k au f.
Nächsten Freitag, den 16. März, Morgens 9 Uhr,
verkauft die Gemeinde bei Gassenwirth Volle dahier:
76 Stück forchene schon gefällte Langholzstämme vom 60r abwärts, welche sich sehr gut zu Bauholz eignen würden. und
I N /4 Klafter Scheiter- und Priigelbolz. Liebhaber werden eingelaten.
Den 1 l. März 1866 Anwultamt.
2 ) l. ^ Pfrommer
Außkramtirche Gegenstände.
Nächsten S 0 nula g, sowie rie ganze Woche über backt Laugenbretzeln
3) 1. Wilh. Linkeuheil, Bäcker.
Heute — Dienstag - ist
Tnrlr-Versammlunq.
2) l Wildbero.
Einladung.
In Betreff einer an die K. Staatsre- gierung zu richtenden Bitte um!! Erbauung ernelPostftraße von Witdberg über Zwerenberg nach Simmersfeld findet am
Freitag, den 16. v. M., Nachmittags 1 Uhr,
im Gasthaus zur Linde in Schönbronu eine Versammlung statt, wozu Alle, die sich für diese Sache i'nteressiren, freundlichst eingeladen sind.
Den 10 März 1866.
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2)2. I. F. Oe stellen.