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Calw. An die O»tövorsteher, betreffend den Schutz der Vögel.

Die Bestimmungen der K. Verordnung bom 7. Mai 1859, Reg -Bl. S. 80, sollen im Frühjahr und Herbst in angemes­sener Weise zur Kenntniß der Ortseinwohner gebrockt werden.

Die Ortsvorsteher werden daher erinnert, dieser Vorschrift nachzukommen und über den Vollzug im Schultheißenamtspro­tokolle Eintrag zu machen.

Den -4. November 1805. K. Oberamt. Sckippert.

Calw.

Schulden-Liquidation.

In der GantsachedesJohannesSchroth, Bauern von Oberkollbach, früher auf dem Lützenhardter Hof. bürgerlich in Hirschau, wird d e Schuldenliquidation sammt den gesetzlich damit verbundenen weiteren Ver­handlungen am

Dienstag, den 21. November 1865, Vormittags 9 Uhr,

auf dem Rathhause in Oberkollbach vorge­nommen werden, wozu die Gläubiger und Bürgen vorgeladen werden, um entweder persönlich, oder durch hinlänglich Bevollmäch­tigte erscheinen, oder auch, wenn voraussicht­lich kein Anstand obwaltet, statt des Er­scheinens, vor oder an dem Tage der Liqui- dationstagsahrt ihre Forderungen durch schrift­lichen Receß, in dem einen wie in dem andern Fall unter Vorlegung der Beweismittel für die Forderungen selbst sowohl als für deren etwaige Vorzugsrechte, anzumelden. Die nicht liqnidirenden Gläubiger werden, soweit ihre Forderungen nichi ans den Gerichtsakten bekannt sind, am Schluffe der Liquidations- Verhandlung dukch Bescheid von der Masse ausgeschloffen, von Len übrigen nicht er­scheinenden Gläubigern aber wird angenom­men werden, daß sie hinsichtlich eines et­waigen Vergleichs, der Genehmigung des Verkaufs der Massegegenstände und der Be­stätigung des Güterpflegers der Erklärung der Mehrheit ihrer Klaffe beitreten.

Das Ergebniß des Liegenschaftsverkauss wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern besonders eröffnet werden, deren Forderungen durch Unterpfand versichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hinreicht. Den übri­gen Gläubigern laust die gesetzliche sünszehn- tägige Frist zu Beibringung eines bessern Käufers, in dem Fall, wenn der Liegen­schafts-Verkauf vor der Liquidations-Tagfahrt stattgefunden hat, vom Tag der Liquidation an, und wenn der Verkauf erst nach der Liquidations-Tagfahrl vor sich geht, von dem Verkausstage an.

Als besserer Käufer wird nur Derjenige betrachtet, welcher sich für ein höheres An­bot sogleich verbindlich erklärt, und seine Zahlungsfähigkeit nachweist.

Den 14. Oktober 1865.

Kr* Oberamtsgericht.

Hartmeyer.

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