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Calw. An die O»tövorsteher, betreffend den Schutz der Vögel.
Die Bestimmungen der K. Verordnung bom 7. Mai 1859, Reg -Bl. S. 80, sollen im Frühjahr und Herbst in angemessener Weise zur Kenntniß der Ortseinwohner gebrockt werden.
Die Ortsvorsteher werden daher erinnert, dieser Vorschrift nachzukommen und über den Vollzug im Schultheißenamtsprotokolle Eintrag zu machen.
Den -4. November 1805. K. Oberamt. Sckippert.
Calw.
Schulden-Liquidation.
In der GantsachedesJohannesSchroth, Bauern von Oberkollbach, früher auf dem Lützenhardter Hof. bürgerlich in Hirschau, wird d e Schuldenliquidation sammt den gesetzlich damit verbundenen weiteren Verhandlungen am
Dienstag, den 21. November 1865, Vormittags 9 Uhr,
auf dem Rathhause in Oberkollbach vorgenommen werden, wozu die Gläubiger und Bürgen vorgeladen werden, um entweder persönlich, oder durch hinlänglich Bevollmächtigte erscheinen, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, statt des Erscheinens, vor oder an dem Tage der Liqui- dationstagsahrt ihre Forderungen durch schriftlichen Receß, in dem einen wie in dem andern Fall unter Vorlegung der Beweismittel für die Forderungen selbst sowohl als für deren etwaige Vorzugsrechte, anzumelden. Die nicht liqnidirenden Gläubiger werden, soweit ihre Forderungen nichi ans den Gerichtsakten bekannt sind, am Schluffe der Liquidations- Verhandlung dukch Bescheid von der Masse ausgeschloffen, von Len übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber wird angenommen werden, daß sie hinsichtlich eines etwaigen Vergleichs, der Genehmigung des Verkaufs der Massegegenstände und der Bestätigung des Güterpflegers der Erklärung der Mehrheit ihrer Klaffe beitreten.
Das Ergebniß des Liegenschaftsverkauss wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern besonders eröffnet werden, deren Forderungen durch Unterpfand versichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hinreicht. Den übrigen Gläubigern laust die gesetzliche sünszehn- tägige Frist zu Beibringung eines bessern Käufers, in dem Fall, wenn der Liegenschafts-Verkauf vor der Liquidations-Tagfahrt stattgefunden hat, vom Tag der Liquidation an, und wenn der Verkauf erst nach der Liquidations-Tagfahrl vor sich geht, von dem Verkausstage an.
Als besserer Käufer wird nur Derjenige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt, und seine Zahlungsfähigkeit nachweist.
Den 14. Oktober 1865.
Kr* Oberamtsgericht.
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