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Calwer Wochenblatt.

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Ars. 81 .

Samstag, den 17. Oktober.

18 « 3 .

Amtliche Dekanntmachungen.

Stuttgart.

Akemontirung

Zum Ersatz der bei der K. Artillerie und Reiterei in Abgang gekommenen Tieustpserde findet durch eine militärische Kommission am Mittwoch, den 4. November, in Hcrrcnberg ein Remonteauskaus statt.

Die zu kaufenden Pferde müssen vollkom men gesund, wenigstens 15 Faust 2 Zoll hoch, entweder Wallachen oder Stuten sein; sie sollen abgezahnt, aber in der Regel das 7. Jahr nicht überschritten haben.

Die Garantie für die gesetzlichen Gewährs- Mängel beginnt mit dem Tage nach der Ue- bergabe der Pferde an die Remontckommis - fion (Gesetz vom 26 Dezbr. 1861). Die Ausbezahlung der Kaufspreise erfolgt bei je­dem Pferde baar durch die Kommission, welche von Morgens A Uhr an bereit sein Wird, die beigebrachten Pferde zu besichtigen.

Es werden hienach die verkausstustigen Pferdebesitzer dringend eingeladen, recht zahl­reich zu erscheinen, und der Kommission brauch­bare Thiere vorznsührcn, ca andern Falles die Kriegsverwaltung, weil ohne Nachtheil für die Ausbildung der Truppen die Befricdignng des Bedarfs nicht verzögert werden kann, ge nölhigt sein würde, denselben aus dem Aus­lande zu beziehen.

Den 9. Oktober.1863.

Kriezsministerium.

Calw.

An die Gkurcinderöthe.

Ritnstlin dos Draud-Vcrstchcrungs - Katasters ans den l. Lanuar 1864.

Unter Bezugnahme aus die oberamtliche Bekanntmachung vom 3. d. M., Amtsblatt Nro. "7, werden die Gemnnderäthe erinnert die noch ausstehcndcn Aendcrungs-Uebersich- ten unverweilt einznseuden.

Len 14. Oktober 1863.

K. Oberamt.

< Schippert.

z C al w.

Vermögens-Ausfolge.

Johann Martin Gengenbach von Un­terreichenbach, der seit dem Jahre 1847 in

Nordamerika sich aushält, hat um Ausfolge seines unter; pflegschasilicher Verwaltung ste­henden Vermögens gebeten.

Etwaige Gläubiger werden daher aufge- fordcrt, binnen 30 Tagen auf die Wahrung ihrer Ansprüche Bedacht zu nehmen, widri­genfalls sie die aus der Unterlassung entste­henden Nachtheile sich selbst zuzuschreibcnhätten.

Den 10. Oktober 1863.

Kön. Oberamt.

Schippert.

Calw.

Aufforderung zu einer Collecte für die durch einen Wolkenbruch und Hagel beschädigten Gemeinden Criesbach, Crispen- hosen, Diebach, Ebersthal, Nicdernhall, Sin- deldorf und Weisbach, OA. Künzelsau.

Tie gemeinschaftlichen Aemter der genann­ten Orte haben im Hinblick auf die große Noth, welche über letztere durch den mit wol­kenbruchartigem Regen verbundenen Hagel am 19. Mai d. I. hereingebrochen ist, die Bitte gestellt, es möchte zum Besten dieser beklagenswert«-?« hilfsbedürftigen Orte eine Collecte im liesseitigen.Bezirke veranstaltet werden.

Die gemeinschaftlichen Aemter des Bezirks werden daher ersucht, die Kollekte sofort ein­zuleiten und deren Erträgnisse anher einzu­senden, wobei wir bemerken, daß eingehende Naturalien zu Gunsten der Collecte zu ver­äußern wären.

Den 13. Oktober 1863.

Oberamtmann ^ Dekan ' Schippert. ' Heberte.

2)t. Althengstett.

Gläubiger-Aufruf.

Die Gläubiger des kürzlich gestorbenen ledigen Wilhelm Sautter, Svh« des weil. Abraham Friedrich Sautter, gewesenen Pfarrers dahier, haben ihre Forderunge« iD° nerhalb l5 Tagen beim Waisengericht Alt­hengstett anzumeldcn.

Den 14. Oktober 1863.

K. Gerichtsnotariat.

Geh ring.

Calw.

Revision des Braudversicherungs- Catasters betreffend.

Zum Zwecke der Revision der Brandver­sicherungsanschläge werden die Gebäude-Ei- genthümer aufgefordert, die im Laufe dieses Jahres vorgenommenen Neubauten und Bau- Aenderungen, sowie die auf die Classification Einfluß habenden Aenderungen der inneren Einrichtungen des Gewerbebetriebs und dergl. sogleich zur Anzeige zu bringen, weil spä­tere Anträge bei der nun stattfindenden pe­riodischen Revision nicht mehr berückfichligt werden lönnen.

Am 13. Oktober 1863.

Stadlschulthcißenamt.

Schuldt.

Calw.

Aufhebung der Brodtare betreffend.

Durch Beschluß des Gemeindrraths und mit Genehmigung der K. Kreis-Regierung wird die Brodtaxe in widerruflicher Weise unter I

folgenden Bestimmungen vom 1. November d. I. an ausgehoben:

1) Leder Bäcker ist verbunden, den Preis des weißen und schwarzen Brodes» mit Aus­schluß des Luxusbrods und das Gewicht de-r Wecken auf einer gegen die Straße ausgehäng­ten Aushängtasel vor seinem Berkaujslokale deutlich anzuschreiben.

2) Ebenso ist der Bäcker verbunden, dem Käufer auf Verlangen das von ihm erkaufte Brod vorznwägen, und zu diesem Zweck in dem Verkaufslokale eine Waage aufzustellen.

3) Der erlaubte Gewichts Abmangel be­trägt:

beiBrodlaiben von 12Psd.auf 1 Psd. 1L(H. beim 3pfündigen Laib Brod . . . 2'/- ^th 4 . - - - - 3L1H.

6 , . . . ü Ltd-

Bei dem kleinen Brode (Wecken) ein Zwölf- theil des vorgeschriebenen Gewichts.

Ein weiterer Gewicht^Ab Mangel unter­liegt den gesetzlichen Strasen.

4) Gut auSgebackenes Brod darf keine zu große Menge Wasser enthalten.

Die Krume (die innern weichen Theile)von gut ausgcbackenem und voll­ständig erkaltetem weißen Brode darf nicht über 45°/», vom schwarzen Brode nicht über 48°/» Wasser enthalten.

5) Wenn ein Bäcker wegen grober Ver­fehlung gegen die polizeilichen Vorschriften über Fabrikation und de» Verkauf von Brod gestraft wird, so ist solches in der Gemeinde öffentlich bekannt zu machen.

Das Gleiche hatnach vorangegangenerBedro- hung hiemit dann zu geschehen, wenn ein Bäcker wegen geringer Verfehlungen dieser Art wiederholt gestraft wird.

6) Die Bäcker müssen stets die dem Be­darf entsprechende Quantität Brod in den üblichen Größen vorräthig halten.

7) Die Brodschauer haben ihre Visitatio-- nen nicht nur bei Bäckern, sondern auch bei Wirthen und wo sonst Brod verkauft wird, unvermuthet vorzunehmen. Die Untersu­chungen der Brodschauer haben sich nicht nhr auf das Gewicht, sondern auch die Qualität der Waaren zu erstrecken. Bezüglich der Zu­sammensetzung des BrodS ist namentlich auch zu untersuchen, ob nickt zu viel Ackerbohnen­mehl dazu verwendet wurde.

8) Der von einem Bäcker angesckriebcne Preis seines Brodes sowie das Gewicht der Wecke« bleibt solange in Giltigkeit, biS von demselbey eine Acnderunz angezeigt und an­geschrieben ist, es darf jedoch der am Mor­gen eines Tages festgesetzte Preis im Laufe desselben TageS nicht aögellndert werden.

9) Ucbertretungen der Punkte 1, 2, 4 , 6