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Mitgliedschaft herrührenden Dereinsschulden, dauert nur im Fall des freiwilligen Austritts fort. Der Austretende ist jedoch zu der Forderung berechtigt , daß er binnen Jahresfrist von der durch seine Mitgliedschaft eingegangenen Mithaftung gegen die Vereinsgläubiger befreit werde.
Im Falle der Ausscheidung durch Tod oder Ausschluß endigt jene Haftung, was in den betreffenden Schuldscheinen ausdrücklich zu bemerken ist.
Mit Genehmigung des Ausschusses kann der volljährige Sohn oder die Wittwe eines verstorbenen Mitglieds in dessen Rechte und Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber eintreten.
§. 9. Stillschweigende Fortsetzung des Vereins.
Der Verein dauert aus den Grund der gegenwärtigen Statuten unter den übrigen Mitgliedern fort, wann und zu welcher Zeit auch Einzelne durch Tod, durch Ausschluß oder Austritt aus dem Verein ausscheiden mögen, indem die Mitglieder sür einen solchen Fall im Voraus ihren Willen den Verein fortzusetzen, durch Unterzeichnung der Statuten ausdrücklich erklären.
8- 10. Geldleistungen der Mitglieder.
-0 Eintrittsgeld. Jedes Mitglied zahlt zu Gunsten des Reservefonds ein Eintrittsgeld, dessen Betrag der Ausschuß nach Verhältnis, des Reservefonds jährlich sestsetzt. Für das erste Jahr wird dasselbe auf 30 kr. bestimmt.
b) Monats beitrag. Jedes Mitglied hat zur Bildung und Verstärkung des Betriebs-Kapitals jeden Monat in Vorausbezahlung einen von ihm selbst zu bestimmenden fortlaufenden Beitrag zu entrichten, dessen Maximum und Minimum jedes Jahr von der Generalversammlung festgestellt wird. Für das laufende Jahr ist bestimmt worden, daß er monatlich nicht unter 30 kr. und nicht über 20 fl. betragen darf.
§. 11. Vorschüsse an die Mitglieder, s) Bedingungen. Um einen Vorschuß aus dem Verein in Anspruch nehmen zu können, ist auf Seiten des Nachsuchenden erforderlich:
1) daß er wenigstens 3 Monate lang als ordentliches Mitglied seine Beiträge gezahlt hat;
2) daß ihm kein entehrendes Vergehen zur Last fällt;
3) daß er aus frühere Vorschüsse weder im Rückstand gegen die Kasse geblieben, noch einen Bürgen in Schaden gebracht bat;
4) daß seine Verhältnisse die nöthige Sicherheit sür Rückerstattung des Vorschusses bieten.
Bis zu dem Betrage seines Guthabens kann jedes Mitglied einen Vorschuß verlangen, wenn dasselbe nicht schon als Schuldner oder Bürge dem Verein verpflichtet ist. Uebersteigt der Vorschuß das Guthaben, so ist Sicherheits-Leistung durch Bürgschaft, die sich als Selbstzähler verbindlich macht, oder durch Pfand erforderlich.
d) Rückzahlungsfristen. Vorschüsse werden auf 1—3 Monate, ausnahmsweise auf 3—6 Monate gegeben und können nach Ablauf der Heimzahlungsfrist einmal, außerordentlicherweise zweimal, aber nicht über 3 Monate im Ganzen prolongirt werden.
e) Gegenleistung. Zinsen. Alle Vorschüsse werden mit 5°/° jährlich verzinst
Beitrag zu den Verwaltungskosten. Der Beitrag von gewährten Vorschüssen zu den Verwaltungskosten (Provision) wird durch übereinstimmenden Beschluß des Ausschusses 'und der Generalversammlung festgesetzt.
Zins und Provision werden bei Erhebung des Vorschusses rm Voraus abgezogen. ^ .
§. 12. Guthaben der Mitglieder.
Die Monatsbeiträge (8- 10. lit. b.) und die Dividende (§. 14.) werden den Mitgliedern ans einem besonderen Conto gutgeschrieben und bleiben'bis zum Austritt bei dem Verein stehen. Die Monatsbeiträge werden vom 1. Januar des folgenden Jahres an verzinst, und zwar für's erste Jahr mit 4°/».
8. 13. Reservefond.
Um einen Grundstock des Vereinsvermögcns anzulegen, und etwaige Verluste bei den verwilligtcn Vorschüssen zu decken, wird ein Reservesond gegründet, dem folgende Bezüge zugewiesen sind: s) das Eintrittsgeld (§. 10. lit. a.), b) ein Theil der Beiträge zu den Verwaltungs-Kosten. Tie Größe desselben hat der' Ausschuß zu bestimmen.
§. 14. Dividende.
Was nach Abzug dcs Aufwands für die Verwaltung, der
Zinse für Anlehen und des Reservefonds am Jahresschluß als Reingewinn übrig bleibt, bildet die Dividende. Diese wird den einzelnen Mitgliedern nach Verhältniß ihres Guthabens (§. 12.) zugeschrieben.
Der Berechnung der Dividende des abgelaufenen Geschäftsjahrs wird das Guthaben der Mitglieder am letzten Dezember des jenem vorangegangenen Jahres zu Grunde gelegt, und zwar nur soweit als es volle Gulden beträgt.
§. 15. Auflösung des Vereins.
Zur Auflösung des Vereins gehört nach 8- 6- eine Mehrheit von 2 Dritteln der in der General-Versammlung anwesenden Mitglieder, und die Anwesenheit von mindestens der Hälfte sämmtli- cher Mitglieder in derselben.
Der Reservefond wird im Falle der Auflösung unter die Mitglieder nach Verhältniß ihrer Guthaben vcrthcilt.
Sind bei der Auflösung Schulden vorhanden, so werden dieselben zunächst aus Rechnung des Reservefonds, sodann auf Rechnung der Guthaben der Mitglieder nach Verhältniß der Größe derselben bezahlt. Reichen auch diese zu Deckung der Passiven nicht hin, so haben die Mitglieder den Abmangel zu gleichen.Thei- len zu tragen.
8- 16. Streitigkeiten des Vereins.
Für den Fall, daß über den Sinn dieser Statuten oder der gefaßten Beschlüsse und die dadurch bestimmten Rechte und Pflichten der Mitglieder Streit entstehen sollte, wird derselbe lediglich durch Vereinsbeschluß entschieden, welchem sich jedes Vereinsmitglied unter Verzicht auf jede gerichtliche Berufung, Restitution oder Nichtigkeits-Beschwerde unterwerfen muß.
Hilfs- oder Vorschuß-Verein.
Erklärung, j
Da dem Vernehmen nach die irrige Meinung entstanden zu sein scheint, daß sich der bisherige Hilfs- oder Vorschuß-Verein in der neu gebildeten '„Handwerkerbank" auslösen werde, so hält eS der Unterzeichnete Ausschuß — nachdem sich sämmtliche Mitglieder für den Fortbestand des Vereins ausgesprochen haben — für seine Pflicht, zu erklären, daß der Verein nach wie vor unter den seitherigen Bedingungen sortbesteht.
Diese Bedingungen gewähren den Darleihern genügende Sicherheit, den Schuldnern aber in Betreff der Heimzahlung ihrer Anlehen solche Erleichterungen, wie sie kein gleicher Verein bietet.
Die 10jährige segensreiche und erfolgreiche Wirksamkeit überhebt uns aller Anpreisungen unserer gemeinnützigen Anstalt, und bemerken, daß der Eintritt in den Verein unentgeldlich stattfindet und uns die Veröffentlichung der Statuten in einer der nächsten Nummern dieses Blattes Vorbehalten.
Calw, 27. April 1862.
Der Ausschuß:
Wilh. Werner, jun. Lotz. CH. Widmann. Carl _ Schnauffer. Ha ydt. G. Roller. F. Schümm.
Tagesereignisse.
— Säckingen, 25. April. Gestern Abend ist in dem benachbarten Oeflingen Feuer ausgebrochen, welches in einer halben Stunde 9 Häuser verzehrte. 13 Familien sind obdachlos und 3 Menschenleben zu beklagen. Die Häuser waren mit Stroh bedachl.
— Stettin. Ein in Stettin eingetroffener Privatbries aus
Newhork vom 4. d. M. meldet die Ankunft der entsprungenen ehemaligen Offiziere Sobbe und Putzki daselbst. Der Schreiber dieses Briefes knüpft an diese Nachricht folgende Mitthcilung: „Sobbe und Putzki sind hier bereits aus der deutschen Gesellschaft verwiesen worden und ist ihnen nicht allein jeder Zutritt in deutsche Vereine verweigert worden, sondern es haben auch deutsche Gast- wirthe und Hotelbesitzer, sowie mehrere Amerikaner von Ansehen eine öffentliche Erklärung abgegeben, daß sie ihnen den Zutritt zu ihren Lokalen nicht gestatten würden. Die hiesige Presse ist voll von bitteren Bemerkungen und wird namentlich gegen eine eventuelle Aufnahme derselben in das amerikanische Heer Verwahrung eingelegt." _
Gottesdienste.
Am Feiertag Philipp! und Jakobi, den 1. Mai:
Bormittags (Pr.digt, in Verbindung damit der Buß- und Bettagt:
Vikar Fischer. Gleich nachher erfolgt die Ordination desEandidaten Sin vier. — Nachmittags halb zwei Uhr M monsfeier. __,
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