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(Forts, folgt.)

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Calwer Wo chenblatt.

Amts- und Jntelligenzblatt für den Bezirk.

Mo. 78.

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Ersckeint wöchentlich zweimal, nämlich Mittwoch undSamstag.

SlbvnnemenlsvreiS balbjäbrlich 45 kr., vierteljährlich L3kr. -

Jnsertionspreis für die gespaltene Zeile over deren Raum tV, kr. o. tovl

Amtliche Verordnungen und Bekanntmachungen.

An sämmttiche Gcmeinderiithe.

Revlsioik des Brand-Versicherungs- Catasters pro 1. Januar 1862. Unter Bezugnahme aus die ober- amtlichen Bekanntmachungen vom 2- Oktober 1854, Amtsblatt Nro. 77 und vom 13. September 1856. Amtsblatt Nro. 73, werden die Ge- meinderäthe anfgcforderi, die vorge­schriebenen AenderungS-Uebersichten, vom Gemeinderathe und der Orts- scuerschau beurkundet, zuverlässig bis zum 15- d. M. cinznsenden.

Calw, den 1. Oktober 1861.

K. Oberamt. Schippert.

Forstanit Wildberg.

Revier Hirsau.

Stockholz -Verkauf

am Mittwoch, 9. Oktober d. I., aus dem Slaatswalv Innerer Kohl­berg IV., 2 :

72V« Klafter weiches Stockholz. Zusammenkunft MorgenS,9.Uhr im Schlag.

Wildberg, 30. September 1861. K. Forstamt.

A.-V. L andenb erg er. Calw.

Gebrauch von Waffen betr.

Man sieht sich veranlaßt, einige Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Juni 1853, den Besitz und Gebrauch von Waffen betreffend, zur Nach­achtung bekannt zu machen.

Nach Art. 5 dieses Ges-tzeö dür­fen Kinder und junge Leute unter 16 Jahren ohne Erlaubniß der El­tern und Vormünder, welche hiefür

verantwortlich sind oder der von diesen beauftragten Personen keine Schießwaffen tragen oder benützen.

Nach Art. 7 ist das Herumschwei- sen in Feldern und Waldu.ngen mit Feuergewehren oder andern Waffen, außerhalb des Bezirks, in welchem dem Betheiligten die Ausübung der Jagd gestattet ist, verboten.

Nach Art. 8 lst das Schießen aus Feuergewehren und das Ab- brcnnen von Feuerwerk untcvsagt:

1) innerhalb der Orte und m der unmittelbaren Nähe derselben;

2) auf Staats- und Nachbar­schaftsstraßen und in der un­mittelbaren Nabe derselben;

3) an Sonn- und Festtagen wäh­rend des Gottesdienstes.

Von diesem Verbot treten Aus- nahmen ein ui Nothfällen oder wenn die Polizeibehörde >>r einzelnen Fäl­len Auftrag oder Erlaubniß ertheilt. Dieses kann namentlich stallfinden bei Aufzügen öffentlicher Schützen­gesellschaften ic. ic. , wobei jedoch die einlrctenden Sicherheils- und feuerpolizeilichen Rücksichten durch be­sondere Vorschriften zu wahren sind.

Die Uebertcelung dieser Bestim­mungen wird mir Geldbuße bis zu 15 fl. oder Gefängnißstrafe bis zu -1 Tagen gerügt.

Am 3. Oktober 1861.

Stadtschulthcißenamr.

Schuldt.

Calw.

Oesterreichische Sechser betr.

Die Stadlpflege sieht sich ver­anlaßt, Hiemil bekannt zu machen, daß die bei den öffentlichen Sas­sen schon längst außer Cours gesetz­ten österreichischen SechS-Kreuzer-

Stücke fortan bei der Stadtpflege nicht mehr an Zablunqs-Statt an­genommen werden dürfen.

Den 3. Oktober 1861.

Stadtpflege.

Schüler.

Calw.

Nächsten

Montag, den 7. Oktober, Nachmittags 4 Uhr, werden im Oberamtsgebäude folgende Gegenstände im öffentlichen Aufstreich verkauft:

1) 1 Kanonenofen,

2) 1 alle Thüre,

3) eure Parthie Brustgctäfer u»d etwas altes Bauholz.

K. Kameralunterpflege.

2)1. Hirsau.

Schafwaide - Verpachtung.

Die hiesige Schafwaide pro näch­sten Winter, von Martini d. I. an bis 18. März 1862, für 150 Stück, wird am

Donnerstag, den 24. d. M., Vormittags 10 Ubr, auf hiesigem RalhhauS an den Meist­bietenden verpachtet werden.

Mit gehörigen Zeugnissen haben sich auswärtige Liebhaber zu versehen.

Den 3. Oktober 1861.

Schultheiß

Keppler.

Außeramtliche Gegenstände.

MeHurkundm,

per Buch 24 kr., empfiehlt zu gefälliger Abnahme A. Oclschläger.