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(Forts, folgt.)
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Calwer Wo chenblatt.
Amts- und Jntelligenzblatt für den Bezirk.
Mo. 78.
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Ersckeint wöchentlich zweimal, nämlich Mittwoch undSamstag.
SlbvnnemenlsvreiS balbjäbrlich 45 kr., vierteljährlich L3kr. -
Jnsertionspreis für die gespaltene Zeile over deren Raum tV, kr. o. tovl
Amtliche Verordnungen und Bekanntmachungen.
An sämmttiche Gcmeinderiithe.
Revlsioik des Brand-Versicherungs- Catasters pro 1. Januar 1862. Unter Bezugnahme aus die ober- amtlichen Bekanntmachungen vom 2- Oktober 1854, Amtsblatt Nro. 77 und vom 13. September 1856. Amtsblatt Nro. 73, werden die Ge- meinderäthe anfgcforderi, die vorgeschriebenen AenderungS-Uebersichten, vom Gemeinderathe und der Orts- scuerschau beurkundet, zuverlässig bis zum 15- d. M. cinznsenden.
Calw, den 1. Oktober 1861.
K. Oberamt. Schippert.
Forstanit Wildberg.
Revier Hirsau.
Stockholz -Verkauf
am Mittwoch, 9. Oktober d. I., aus dem Slaatswalv Innerer Kohlberg IV., 2 :
72V« Klafter weiches Stockholz. Zusammenkunft MorgenS,9.Uhr im Schlag.
Wildberg, 30. September 1861. K. Forstamt.
A.-V. L andenb erg er. Calw.
Gebrauch von Waffen betr.
Man sieht sich veranlaßt, einige Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Juni 1853, den Besitz und Gebrauch von Waffen betreffend, zur Nachachtung bekannt zu machen.
Nach Art. 5 dieses Ges-tzeö dürfen Kinder und junge Leute unter 16 Jahren ohne Erlaubniß der Eltern und Vormünder, welche hiefür
verantwortlich sind oder der von diesen beauftragten Personen keine Schießwaffen tragen oder benützen.
Nach Art. 7 ist das Herumschwei- sen in Feldern und Waldu.ngen mit Feuergewehren oder andern Waffen, außerhalb des Bezirks, in welchem dem Betheiligten die Ausübung der Jagd gestattet ist, verboten.
Nach Art. 8 lst das Schießen aus Feuergewehren und das Ab- brcnnen von Feuerwerk untcvsagt:
1) innerhalb der Orte und m der unmittelbaren Nähe derselben;
2) auf Staats- und Nachbarschaftsstraßen und in der unmittelbaren Nabe derselben;
3) an Sonn- und Festtagen während des Gottesdienstes.
Von diesem Verbot treten Aus- nahmen ein ui Nothfällen oder wenn die Polizeibehörde >>r einzelnen Fällen Auftrag oder Erlaubniß ertheilt. Dieses kann namentlich stallfinden bei Aufzügen öffentlicher Schützengesellschaften ic. ic. , wobei jedoch die einlrctenden Sicherheils- und feuerpolizeilichen Rücksichten durch besondere Vorschriften zu wahren sind.
Die Uebertcelung dieser Bestimmungen wird mir Geldbuße bis zu 15 fl. oder Gefängnißstrafe bis zu -1 Tagen gerügt.
Am 3. Oktober 1861.
Stadtschulthcißenamr.
Schuldt.
Calw.
Oesterreichische Sechser betr.
Die Stadlpflege sieht sich veranlaßt, Hiemil bekannt zu machen, daß die — bei den öffentlichen Sassen schon längst außer Cours gesetzten — österreichischen SechS-Kreuzer-
Stücke fortan bei der Stadtpflege nicht mehr an Zablunqs-Statt angenommen werden dürfen.
Den 3. Oktober 1861.
Stadtpflege.
Schüler.
Calw.
Nächsten
Montag, den 7. Oktober, Nachmittags 4 Uhr, werden im Oberamtsgebäude folgende Gegenstände im öffentlichen Aufstreich verkauft:
1) 1 Kanonenofen,
2) 1 alle Thüre,
3) eure Parthie Brustgctäfer u»d etwas altes Bauholz.
K. Kameralunterpflege.
2)1. Hirsau.
Schafwaide - Verpachtung.
Die hiesige Schafwaide pro nächsten Winter, von Martini d. I. an bis 18. März 1862, für 150 Stück, wird am
Donnerstag, den 24. d. M., Vormittags 10 Ubr, auf hiesigem RalhhauS an den Meistbietenden verpachtet werden.
Mit gehörigen Zeugnissen haben sich auswärtige Liebhaber zu versehen.
Den 3. Oktober 1861.
Schultheiß
Keppler.
Außeramtliche Gegenstände.
MeHurkundm,
per Buch 24 kr., empfiehlt zu gefälliger Abnahme A. Oclschläger.