verkauf.

el seine Behau-

iber der Stube nier einander, ee, gegen der

ist,

befindet sich ure nebst Hof- ni ein Wurz- US niuverkanft

nd eingeladen, inzusehcn und >f mit mir ab-

361.

Vollm er. .

, fäbr >0 Eimer jellbacher I857r mee Roibenber- welche rein ge- l annehmbarem erfragen bei , Gemcmderath onberg.

itner

Wiesen-He»

r Brenner.

dbirnen

R ü b l e Nviniengaffc.

old-Cours

ilpril.

i>. kr.

9 35- SS

, 9 5«! 72-57'/.

. 9 «l'/. 4S'/,

. 8 3l SS

. 9 ,8'/2 »9'/.

. >1 4L 4V ' 48".-'/.

enfte

^ 21. April, digt!: Hrr De« Ninderlehre mit . Nachmittags Helfer Riegel-

Ealwer Wochenblatt.

Amts- und Intelligenzblatt für den BezirE.

Nro. 31

Erscheint wöchentlich nvemial, nämlich Mittwoch mir Kamstag. Abonnemenisrreie halbjäbrlich 45 kr., vierteliäkirlich P3kr. Znsertionsvreis kür die qesraltene Zeile oder deren Raum 1V, !r.

Mittwoch,

den 24. April 1861.

Amtliche Verordnungen und Bekanntmachungen.

2)2. Calw.

Schuldenliquidation.

In der Gantsache des Christian Hertter, Oelmüllers aus der Oel- mühle am Ziegeldach bei Neubulach, wird die Schulden-Liquidation samml den ges-tzlich damit verbundenen wei­teren Verhandlungen am Freitag, den 24. Mai d. I., Morgens 8 Uhr,

»uf dem Rathhause in Neubulach vorgenommen werden, wozu die Gläubiger und Bürgen andurch vor­geladen werden, um entweder per­sönlich oder durch hinlänglich Bevoll­mächtigte zu erscheinen, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand ob­waltet , stall des Erscheinens, vor oder am Tage der Liqnidalions-Tag- fahrt, ihre Forderungen durch schrift­lichen Rezeß, in dem einen wie in dem andern Fall unter Vorlegung der Beweismittel für die Forderun­gen selbst sowohl, als sür deren et­waige Vorruaörechte, anznmelden.

Die nicht Iiquidirenben Gläubiger werden, soweit ihre Forderungen nicht «uS den GerichlS Akten bekannt sind, an dem Schlüsse der Llqnidations- Verhandluiig durch Bescheid von der Masse auogeschloss n, von den üb­rigen »ich! ei schein,»den Gläubigern aber wird angenommen werden, daß sie hinsichilich lines eiwaige» Ver­gleichs, der Genehmigung des Ver­kaufs der Maffe^egenstänre und der Deställgun., d,o Güierpflegerv, der Erklärung der Mehrheit ihrer Elaste beitreten.

Das Ergebniß des Lieg, »schafts- Hitrkaufö wird nur denjenigen bei

der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern besonders eröffnet wer­den , deren Forderungen durch Un­terpfand versichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hinreicht.

Ten übrigen Gläubigern lauft die gesetzliche fünfzehmägige Frist zu Bei­bringung eines bessern Käufers in dem Fast, wenn der Liegenschafls- Verkauf vor der Liquidations-Tag­fahrt staltgefunden hat, vom Tag der Liquidation an, und wenn der Verkauf erst nach der Liquidakions-- Tagfahrl vor sich geht, von dem Verkaufstagc an.

Als besserer Käufer wird nur derjenige betrachtet, welcher sich für ei» höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt und seine Zahlungsfähigkeit nachweist.

Bemerkt wird übrigens, daß daS Akliv-Vermögen bloß 1106 fl. 22 kr. benagt, die Schulden ohne das Bei­beingen der Ehefrau des Schuldners 1505 fl. 4 kr betragen, und daher außerdem Pfandgläubiger voraus- sichilich kein Gläubiger zur Befriedi­gung kommen wird.

Den 1b. April 1861.

K. Oberamtsgericht.

H a r t m e y e r.

Revier Liebenzcll.

Holz-Verkauf.

Auf dein Rathhans in Unterrei­chenbach werden

Dienstag, den 30. d. M.,

. Na^bmtiiags 3 Ubr,

350 Stämme Nad lbolz aus Lein Thannberg

auf dem Stock veUaufl.

Neuenbürg, 20. April 1661.

K Horstamk.

L a n g.

C a l w.

Warnung.

Gegen den Küblrrnieistec Jakob Vollmer hier sind wegen fortge. setzten asolischen Lebenswandels meh­rere polizeiliche Strafen erkannt wor­den.

Dieß wird mit dem Bemerken hiemit öffentlich bekannt gemacht, daß Derjenige, welcher rem Vollmer zur Fortsetzung seiner asolischen Lebens­weise behilflich ist, mit Geldbuße bis zu 10 fl. oder Gefänqnißstrafe bis zu 8 Tagen belegt werden wird.

Wirtke, welche aus di, sein Grunde dreimal wegen eines und desselben Afoten bestraft worden sind, verlie­ren vom Tage der letzten Bestra­fung an die Ausübung des Wirth- schasts-Rechts.

Auch werden Wirt he, welche nach dem Eintritt dieser Verwarnung dem Vollmer eine Zechschuld anborgen, des Rechts, auf Bezahlung zu kla­gen, verlustig.

Calw, 20. April 1861.

Stadtschultheißenamt.

Schuldt.

Calw.

Kirchenstühle.

Diejenigen, welche sich um solche gemeldet haben, werden eingeladen, sich am

Donnerstag, den 25. dieß,

Nachmittags 2 Uhr, auf dem Raihbause zur Erledigung ihrer Gesuche cinzufinden.

Den 23. April 1861.

Kirchencoiivent. .

Oberbaugstätt.

H o 1 z - V e r k a n s.

Am