Calwer Wochenblatt.

Amts- «nd Jutelligenzblatt für -e» Bezirk.

Nro. 1«1.

Erscheint wöchentlich zweimal, nämlich Mittwoch »ns Samstag. Ndlltwvch

Abonnementspreis balbjährlich 45 kr., vierteljährlich 23 kr. --o

Jnsertivnsvreis für die gespaltene Zeile oder deren Raum 1V? kr. den Lek. Dezember 1828'

Wegen des Neujahrfestes erscheint am nächsten Samstag kein Wochenblatt.

Einladung zum Abonnement.

Mit dem 1. Januar 1838 beginnt ein neues Abonnement auf das

Calwer Wochenblatt",

Amts- und Jntelligenzblatt für den Bezirk Calw, welches, wie seither, wöchentlich zweimal, nämlich Mittwoch und Samstag, erscheint. Der AbonnementS- preis beträgt halbjährlich 45 kr., welcher Betrag gefälligst vorausbezahlt werden wolle.

Mit der Bitte, neue Bestellungen noch vor dem 1. Januar 1838 machen zu wollen, damit im Bezug keine Störung eintritt, bemerke ich, daß die seitherigen Abonnenten, sofern nicht vor dem Erscheinen der ersten Nummer Abbestellungen erfolgen, ins neue Semester übertragen werden. Auswärtige abonniren bei den Boten oder dem nächstgelegenen Postamt.

Inserate werden zu 1'/- kr. die dreispaltige Zeile oder deren Raum berechnet, und bittet man diesel­ben immer den Tag vor dem Erscheinen des Blattes bis spätestens Nkittags 12 Ahr in der Buch­druckerei abzugeben, da später abgegebene Inserate für die nächste Nummer zurückgelegt werden müßten.

Mit der Zusicherung, daß ich stets bemüht sein werde, die Zufriedenheit der geehrten Leser zu erlangen, lade ich zu zahlreichem Abonnement hiermit freundlichst ein. A. Äelschläger.

Amtliche Verordnungen und Bekanntmachungen.

E a l w.

Bekanntmachung in Betreff der Handhabung der Ordnung in der Neujahrsnacht.

Zum Zwecke der Aufrechthaltung der Ordnung in der Neujahrsnacht sieht man sick veranlaßt, Folgendes zur Kenntniß der Einwohner zu bringen:

1) ' das Schießen innerhalb der

Stadt und deren nächsten Um­gebung ist bei einer Geldstrafe bis zu 15 fl. oder Gefängniß- strafe bis zu 4 Tagen ver­boten.

2) W enn im Falle einer Verfeh­lung dieses Verbots der Thä-

ter nicht ausgemittelt werden kann, so verfällt der Eigen- thümer des Hauses oder Hofes, aus welchem geschossen wird, in Strafe.

3) Wer durch ausfallendesSchreien und Lärmen, oder durch andere ungebührliche Handlungen die Ruhe stört, hat Strafe zu er­warten.

4) Die Polizeistunde wird bis 12 Uhr verlängert. Nach dieser Zeit wird zrhm erstenmal abge­boten, um 12'/- Uhr zum zwei- tlMinale.

Wer bei dieser zweiten Visi­tation angetroffcn wird, verfällt in eine Strafe von 1 fl. 30 kr. und den Wirth trifft, wenn er sich nicht bemüht hat, die Gäste zum Weggehen zu bewegen,

oder wenn er ihnen nach dem ersten Abbieten weitere Spei­sen und Getränke verabreicht hat, eine Strafe von 3 fl.

5) Man glaubt die Erwartung aussprechen zu dürfen, daß die Einwohner durch gehörige Be­aufsichtigung und Ermahnung ihrer Kinder, Gesellen, Lehr­linge und Dienstboten das Ihrige zur Erhaltung der Ruhe und Ordnung beitragen werden.

Den 28. Dezember 1858. Stadtschultheißen-Amt.

Schuldt.

C a l w.

Bevölkerung betreffend.

Das Ergebniß der neuesten Zah­lung der ortsanwescndcn Bevölke­rung ist folgendes: