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scheidet, der Jahr es ertrag belauft?
1>) wie hoch sich ihr Dienst- und Berufseinkommen sowohl in festen als in vcränderlicken Bezügen belauft?
Das feste, ständige Einkommen, zu welchem nach einer Entscheidung des k. Steuerkollegiums sowohl dasjenige, welches in einem Jahreseinkommen, als dasjenige, welches in bestimmten Tag - und Wochenlöhnen besteht, gerechnet wird, ist nach dem Stande vom 1. Juli 1857 — das veränderliche Einkommen aber, nach dem Ergebniß des letzten Etatsjahres 1856/57 anzugeben;
e) was sie sonst zur Erläuterung ihrer Fassionen beizufügen haben.
Zur Eläuterung wird noch bemerkt:
1) Die Fatirung kann mündlich zu Protokoll oder schriftlich nach dem vorge schriebe nenFormu- lar geschehen.
Eine Berufung auf den Vorgang ist nur zulässig, wenn eine Veränderung in der Art und dem Betrag des Einkommensbezugs nicht emgetreten ist.
Die in die allgemeine würtem- bergische Sparkasse zuStutt- gart gemachten Einlagen, beziehungsweise das hieraus fließende Zinseneinkommen sind steuerfrei, und dürfen daher nicht fatirt werden.
Die in Gant oder Rechtsstreit befindlichen Kapitalien, aus welchen Zinse nicht fließen, müssen gleichwohl zur Vormerkung behufs späterer Nachholung der Steuer in einer besondern Beilage zur Fassion angezeigt werden.
Wer Anspruch aufSteuer- befreiung zu haben glaubt, hat ebenfalls zu fatiren und sein Steuerbefreiungsgesuch im Fassionsformular zu begründen.
2) Für die schriftliche Fatirung des Kapital- und Renteneinkommens, sowie des Dienst- und Berufsein
kommens ist sich der für beide Arten von Einkommen besonders von geschriebenen Formularien zu bedienen und es wird von denselben auf Verlangen jedem Steuerpflichtigen je ein Eremplarunentgcldlich abgegeben.
3) Abgabepflichtige des Vorjahrs sind, wenn sie kein der Einkommens- Steuer unterworfenes Einkommen mehr beziehen, verbunden, innerhalb des Termins eine sog. Fehlanzeige einzureichen.
4) Je nach Ablauf des gegebenen Termins werden die Fassionszettel, soweit sie bei der Ortssteuerkommission noch nicht eingekommen sind, abgeholt, wofür dem abholenden Diener eine Ganggebühr von 4 kr. zu entrichten ist. Weitere Säumniß hat Bestrafung zur Folge. Es kann jedoch das Unterlassen der Fassion durch das Vorgeben, von der Aufforderung zur Fasston keine Kenntniß erhalten zu haben, niemals entschuldigt werden.
5) Die Fassionen sind von den Pflichtigen oder deren gesetzlichen Vertretern am Schluffe eigenhändig zu unterzeichnen. Den in besondern Auönahmsfällen von Dritten abzugebenden Fassionen ist eine Vollmacht beizuschließen.
Wenn in Folge der mangelhaften Abfassung eine Fassion zurückge- wiesen werden muß, so wird sie als nicht eingereicht angesehen.
6) In Anstandsfällen werden die Steuerpflichtigen vorgeladen, und wenn sie der Auflage keine Folge leisten, die weiter erforderlichen Maßregeln angewendet werden.
7) G eg en diejenigen Steuerpflichtigen, welche den zweiten Termin für Ablage der Fassion versäu men, wir dnach derVerfügung des k. Steuerkollegiums vondemOrtsvor- steher eine Ordnungsstrafe erkannt, und bei fortgesetztem Ungehorsam einewiederholte und höhereStrafe verfügt werden. Weitere Säumniß hat die Einschreitung des k. Oberamts und k. Kameralamts zur Folge.
8) Die Strafbestimmungen des
Einkommenssteucrgesetzes vom 19. Sept. 1852 sind folgende:
Wenn ein der Besteurung unterliegendes Einkommen ganz oder theilweise verschwiegen wird, so ist wegen Steuergefährdung als Strafe der zehnfache Betrag der verkürzten Steuer verwirkt und daneben die letztere nachzuholen.
Die Steuergefährdung ist im Falle unvollständiger oder unrichtiger Anzeige mit Ab lag e der schriftlichen oder mündlichen Erklärung an die Aufnahmsbehörde, bei gänzlicher Unterlassung der Anzeige abermit demAblauf desSteu er- jahrs vollendet.
Die Steuernachholung und Strafe findet auch dann statt, wenn die Thatsache, durch welche sie begründet worden, erst nach dem Tode desSchuldigen bekanntwird.
Die Verfolgung der Uebertre- tungen des Gesetzes verjährt in 3 Jahren, findet also nicht mehr statt, wenn während drei Jahren in ununterbrochener Folge richtige Fassionen eingereicht worden sind.
Den 9. Juli 1857. Ortssteuer-Kommisston.
Schuldt. Rukhäberle.
2)1. Hirsau. Langholz-Verkauf.
Im Communwald am Ottenbron- nerberg in der Nähe von Ernstmühl besitzt die Gemeinde
109 Stück Langholzstämme (vom 70r abwärts) und Sägklötze, welche am
Montag, den 20. d. M., Vormittags 10 Ubr, auf hiesigem Rathhaus im öffentlichen Aufstreich gegen Baarzahlung dem Verkauf ausgesetzt werden. Liebhaber werden cingeladen.
Den 9. Juli 1857.
Schultheiß Keppler.
Außeramtliche Gegenstände.
Ein Kinderwägele sucht zu kaufen Hermann,
Schneider-Meister.