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Missionäre, Makler, (Sensale), Ar­chitekten, Feldmesser, Künstler, Li­teraten, der Herausgeber non Zeit­schriften, der gutsherrlichen Verwal­ter und Diener, der Pfleger und Vcrmögensvcrwalter aller Art, der Verwalter, Geschäftsführer und Die­ner von Privatvereinen, der bei öf­fentlichen Stellen, bei gewerblichen Unternehmungen, sowie für Privat­dienste aller Art verwendeten männ­lichen und weiblichen Gehilfen und Diener; >0 die Quiescenzgehalte der Civil- und Militärstaatsdiener, sowie die Pensionen oder Ruhegehalte, die Jnvalidcn-Medaillen-Gnadengehaltc und Unterstützungen, welcher einer der zu I>t. u aufgeführten Personen nach dem Austritt aus dem aktiven Dienstverhältnisse, tu Beziehung auf ihre frühere Dienstleistung, oder aus gleichem Grunde deren Wittwen und Waisen von dem Staate aus einer anderen öffentlichen Kasse, oder von einem Privaten gereicht werden; überhaupt Alle, welche aus persön­lichen Leistungen einen der Gewerb- steuer nicht unterworfenen Erwerb ziehen. Unständige Gratialien und Geschenk« gehören nicht hieher. Wenn Zinse oder Renten als Theil eines Dienst- oder ähnlichen Einkommens bezogen werden, so unterliegen sie der Besteuerung als Dienst- und Berufseinkommen unter Ziff. 2.

Hi. Die nach Ziffer I oben abzu- gebendcn Erklärungen (Fassione n) 1 1 über dasKapital- und Renten­einkommen können entweder m ü nd- lich in das von der Orrssteuerkommis- sion zu führende Aufnahmeprotokoll, oder schriftlich nach der in§. 17 Ziffer 1 der obenerwähnten Instruk­tion gegebenen näheren Bestimmung abgegeben werden. Dagegen sind 2) die Fassionen über das Dien st­und Berufseinko mmen in der Regel schriftlich nach dem vorge­schriebenen Formular zu übergeben, sie können aber in den in §. 17. Ziff. 2 der gedachten Instruktion be­stimmten Fällen auch mündlich in das Aufnahme-Protokoll abgegeben werden.

IV. Von der Fassionspflicht be­freit sind bezüglich des oben Ziffer

H 1 bezeichnetcn Kapital- und Ren- ten-Einkommens die im Gesetz Art. 3 .4. n. I>. A. genannten Anstalten, die im Art. 3. -X. u. erwähnte all­gemeine Sparkasse in Stuttgart und diejenigen, welche in diese Sparkasse Ersparnißeinlagen gemacht haben, hinsichtlich der denselben aus diesen Einlagen zufließenden Zinsen, ferner die in Art. 3 .X. t' genannten Kasse desWohlthätigkeitö-Vereins, sowie be­züglich der Dienst- und Berufs-Ein­kommenssteuer diejenigen Personen, welche nach Art. 3 ll. n und i». von dieser Steuer frei bleiben. Nebri- gens muß auf etwaiges Anfordcrn der Ortssteuerkommission gleichwohl die in §. 14. Abs. 2. der mehrer­wähnten Instruktion vorgeschriebene Anzeige abgegeben werden.

V. Wenn weitere (s. Ziff. IV. oben), in Gesetz Art. 3 .4. c. k. ge­nannte Anstalten oder neue Insti­tute der in Gesetz Art. 3 .4. o. «I. k. bezeichnetcn Art Steuerbefreiung ansprechen, deßgleichen wenn auf Grund der Bestimmungen in Gesetz Art. 3 -X. ll. i. ein solcher Anspruch er­hoben werden will, so sind diese mit vollständigen Nachweisen zu begrün­denden Ansprüche durch dieQrtssteuer- kommission beim Kameralamt anzu­bringen.

VI. Wer die Fatirung seines Ein­kommens gänzlich unterläßt, oder solches theilweise verschweigt, wird nach Art. 11 des Gesetzes und §. 16 der Instruktion mit Strafe belegt:

VII. In Gemäßheit des §. 13 der Instruktion vom 10. Juni 1853 ist gegenwärtige Aufforderung sogleich durch die Ortssteuerkommissionen in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen und mit der etwa geeig­net erscheinenden Belehrung am Rath­haus oder an einem sonst hiezu ge­eigneten Orte öffentlich anzuschlagen. Auch hat jede Ortssteuerkommission in ihrer Bekanntmachung zu bestim­men, zu welcher Zeit und in welchem Lokale die Erklärungen (Fassionen) an die Kommission abgegeben werden müssen.

VIII. Die vorbereiteten Proto­kolle w. und die Fassionsformulare,

sowie die Vorgänge werden am nächsten Botentag übersandt.

IX. Rach erfolgter Aufnahme sind nicht nur die Akten, sondern zugleich auch die Kostenzettel cinzu- senden.

Hirsau, 1. Juli 1857.

K. Kameralamt.

Zugleich für die Kameralämtcr Aktenstaig und Reuthin.

B i l f i n g e r.

Calw.

Steuerzahlung betreffend.

Die Steuer-Restanten werden daran erinnert, daß bis letzten Juni d. I. die Steuern vollständig bezahlt werden müssen. Gegen Säumige werden die gesetzlichen Verfügungen und Erekutionsmaßregeln eingeleitet werden.

Den 27. Juni 1857.

Stadtschultheißenamt.

S ch u l d t.

Calw.

Erledigte Nachtwächtersstelle.

Die Bewerber um diese haben sich innerhalb 8 Tagen zu melden.

' Den 27. Juni 1857.

Stadtschultheißenamt.

Sckuldt.

Oberamtsgericht Neuenbürg.

Höfe n.

Gläubiger-Aufruf.

Auf das kürzlich erfolgte Ableben des ledigen Müllers und Bäckers, Jakob Fr. Mönch von hier, wer­den hiermit seine Gläubiger aufge­fordert, ihre Ansprüche binnen 15 Tagen anzumelden und zu erweisen, widrigenfalls solche bei der Real- theilung des re- Mönch nicht be­rücksichtigt werden würden.

Den 29. Juni 1857.

Waisengericht.

Vorstand:

Schultheiß Leo.

Ernstmühl.

Holz -- Verkauf.

Am nächsten Freitag, den 3. Juli,

Morgens 9 Uhr, werden in der Brandhalden

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