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Klotzholz, 35 Stämme buche­nes, 71 Stämme birkenes Werk­hol; und -109 birkene Wagner- stangcn.

Altenstaig, den 25. April 1857.

K. Forstamt.

Alber.

Forftaml Wildberg,

Revier Stammheim.

Holz-Berkauf.

Am

Montag, Dienstag, Mittwoch, 4., 5., 6. Mai,

im StaatSwald Stammhcimermark, Abtheilung Lindcnrain:

5 Buchen mit 169 C/,

1>/. Klafter eichene Prügel,

21 l buchene Scheiter u.

Prügel,

16^/2 Nadelholzscheiter u.

-Prügel,

10938 Stück buchene Wellen und 900 tannene Wellen.

Zusammenkunft Morgens 9 Uhr im Schlag Lindenrain.

Wildberg, 24. April 1857.

K. Forstamt.

Nietb ammcr.

Revier Hirsau.

Holz - Verkauf.

Am

Donnerstag, den 30. April, Morgens 10 Uhr, kommen auf hiesigem Rathhaus 3 heimgefallene forchene Lang- und Klotzholzstämme mit 252 C.' aus dem Schlag Schönbicgel bei Ottenbronn zrim Wiederverkauf.

Den 27. April 1857.

Kön. Revierförsterci. Fröhner.

Verbot des Feuers iu den Waldungen ohne besondere Erlaubnis.

(Tchluß.)

Berbot des Waid undHaidcbrenncnö, Ausnahmen und Vorschriften dabei.

Das durch die General-Rescripte vom 16. Februar 1748, und vom 3. December 1800 gegebene Verbot des Waide- und Haidebrcnnens wird auch hier wiederholt, und jenes Haidc- , dreimen nur in dem Fall gestattet, wenn ein Haidenberg nach vorher ein­

geholter Ober-Forstamtlicher Erlaub- niß zu einem bessern landwirthschaftli- chen oder Forst-Ertrag gebracht wer­den soll, und der Ort so gelegen ist, daß keine Gefahr zu besorgen wäre, wobei folgende Vorschriften zu beob­achten sind:

n) Ist die Traufe der anstoßenden Holzbestände auf 2 Ruthen breit, und falls im Innern solcher Blößen einzelne Stämme oder Hörste von Anflug stehen, rund um dieselbe, etwa eine Ruthe breit, von den Haiden, Moos und Gras ganz zu räumen, und der Boden wund zu machen.

b) Sind Blößen von 100 und mehr Morgen in Theile zu 40 bis 50 Morgen, durch Richt-Wege von 1 Ruthe breit, abzutheilen, und aus diesen die Haiden gleich­falls vorher wegzuschaffen, um das Feuer hier leichter aufhalten zu können.

Ist zum Abbrennen eine hinläng­liche Anzahl Mannschaft, mit den nöthigen Löschwerkzeugen, unter der AufstchtderForft-Officiantcn, welche überhaupt das ganze Ge­schäft zu ordnen und zu leiten haben, beizuziehen, keine größere Fläche, als höchstens von 50 Morgen auf einmal anzuzünden, mithin ein Stück nach dem an­dern abzubrennen.

<!) Soll das Abbrennen bei ganz trockner, windstiller Witterung vorgenommen, und jeder abge­brannte Platz so lang Tag und Nacht von vertrauten Leuten bewacht werden, bis das Feuer gänzlich gelöscht ist.

Verbot der Holzfackeln.

Der Gebrauch der Holzfackeln in den Waldungen ist sowohl Reisenden als herrschaftlichen Frohn- und andern Boten, sowie allen in den Waldun­gen beschäftigten Personen, bei der hienach bestimmten gesetzlichen Strafe, von Georgii bis Martini, ohne Aus- nähme verboten, und haben in der angezeigtcn Periode sich alle diese im Nothfall wohl verwahrter Laternen zu bedienen.

Vorsicht bei dem Tabakrauchen.

Da ganz ausgetrocknetes Moos in den Waldungen leicht Feuer fängt, so ist das Tabakrauchen in den Waldun­gen nur aus wohlverwahrten Tabaks­pfeifen mit Deckeln zu gestatten.

Vorsicht bei dem Schießen.

Diejenigen Förster, Beiknechte und Jägerbursche, welche in den Sommer­monaten in Nadelwaldungen schießen, sollen nach dem Schuß sogleich den brennenden Propf, oder das Pflaster zertreten und anslöschen, damit hier­durch kein Anlaß zu Waldbränden gegeben werde.

S t r a f - V e r g u n g e n gegen die Uebertreter.

Im Fall Jemand sich eine Ueber- tretung der vorstehenden Verordnun­gen, oder die, für die Waldgeschäfte angeftcllten und beeidigten, oder in den Waldungen mit Oberforstamtlicher Eclaubniß beschäftigten und zum Feuern legitimirten Personen sich eine schuld­hafte Vernachlässigung der ihnen vor­geschriebenen Vorsichtsmaßregeln zur Last fallen lassen sollten: so sind sie, wenn durch ihr Verschulden kein Scha­den angerichtet worden, bei dem ersten Fall mit der Legalstrafe von 14 fl. unnachlässig zu belegen, im Wiederho­lungsfall aber ist die Sache an die König!. Ober-Regierung zur Verhän­gung einer strengen, dem Vergehen angemessenen Leibesstrafe berichtlich anzuzeigen.

Sollte aber durch das Verschulden eines Uebcrtretcrs der vorstehenden Verordnungen wirklich ein Schaden an- gcrichtet worden sein, so findet nur das Erkenntniß jener höhern Behörde, oder Unsers Königl. Criminal-Gerichts- hofes Statt, von welchem je nach dem Grad der Verschuldung, der Be­trächtlichkeit des Schadens, und der genauen Abwägung der bereiteten Ge­fahr, neben Zuerkennung des Scha­den- und Kosten-Ersatzes, eine ge­schärfte Festungs- oder Zuchthaus- Strafe erkannt werden wird.

Gegen diejenigen, welche vorsätzlich und boshaft einen Waldbrand erregen sollten, wird criminell verfahren, und cs werden die, auf die Brandstiftung ^ gesetzten peinlichen Strafen von mehr-