Calrver Wochenblatt.
Amts- und Jntelligerrzblatt für den Bezirk.
Nro. 28.
Mittwoch 15. April
1857.
Amtliche Verordnungen und Bekanntmachungen.
Calw.
Bekanntmachung,
betretend die Neäearflüßerei.
Nachfolgende Verfügung des Kön. Ministeriums des Innern, Abtheilung für den Straßen- und Wasserbau, wird den Flößern und Holzhändlern des hiesigen Bezirks zur Kenntniß gebracht.
Calw, 7. April 1857.
K. Oberamt.
Fromm.
In Beziehung auf die der Flößerschaft nach §§. 5 und 13 der Floßordnung vom 26. März 1856 obliegende, jedoch bis jetzt theilweise im Anstand gebliebene Anschaffung von Floß-Anbindketten für die Einbindstätten und Haltstationen am Neckar wird hiermit in Gemäßheit einer Ministerialentschließung vom 20. v. M- folgende Vorschrift ertheilt:
Statt bloß an den Einbindstätten und Haltstationen eine gewisse Anzahl von Floß-Anbindketten im Vorrath zu halten, ist die Eingangs erwähnte Bestimmung in der Art zum Vollzug zu bringen, daß
1) künftig jeder Floß neben dem üblichen Widseil und Sperrband eine rheinische Kette mit sich führen muß, was den Flößen den Vortheil gewährt, daß sie sich dieser Ketten auch unterwegs, wenn sie die Haltoder Nachtstation nicht erreichen sollten, zum Befestigen der Flöße bedienen können,
2> daß hienach die für die Haltstationen früher in Aussicht genommene
Zahl Ketten entsprechend zu vermindern ist.
Die für die Haltstationen und Einbindstätten diesseits festgesetzte Zahl der Ketten ist aus dem Schluffe dieses Erlasses zu ersehen.
Die Bestimmung des zweiten Absatzes des §. 13 der Floßordnung, wonach das Anlanden der Flöße an andern, als an den polizeilich erlaubten Haltstationen, offenbare Nothfälle ausgenommen, verboten ist, bleibt aufrecht erhalten.
Zur Anschaffung der Ketten ist der Flößerschaft der nachgesuchte Aufschub in der Weise bewilligt, daß vom 1. Juli 1857 an jeder Floß mit einer Anbindkette versehen sein muß und daß die für die Haltstationen bestimmten Ketten längstens am 1. September 1857 auf dieselben abgeliefert sein müssen.
Die für die Einbindstätten erforderlichen Ketten sind dagegen von'der Flößerschaft unverweilt anzuschaffen.
Das Kön. Oberamt wird nun angewiesen, den Vollzug zu überwachen und auch die Ortsvorsteher und Floß-Ausseher von der getroffenen Anordnung in Kenntniß zu setzen.
Der festgesetzte Bedarf an Anbindketten ist für die Anlandstätte bei Besigheim 1 Stück,
welches von der Neckarflößerschaft für die Anlandstätten bei Wahlheim 2 Stück,
wovon das eine von der Neckarflößerschaft und das andere von den Enz- flößern anzuschaffen ist.
Stuttgart, 14. März 1857.
Camercr.
Bazing.
Oberamtsgericht Calw.
Schulden-Liquidation.
In nachstehender Gantsache wird die Schuldenliquidation zu der bezeich- neten Zeit vorgenommen werden.
Man fordert die Gläubiger unter Verweisung aus die im Staatsanzeiger erscheinende weitere Bekanntmachung hiemit auf, ihre Ansprüche gehörig geltend zu machen.
Adolph Stroh, Kaufmann in Calw, am
Montag, den 11. Mai d. I-, Vormittags 8 Uhr.
Calw, 9. April 1857.
Kön. Oberamtsgericht. Ebensperger.
2)2. C a l w.
Fahrniß-Versteigerung.
Aus der Verlafsenschaftsmasse des Buchdruckers Gustav Friedrich Rivi- nius von hier wird am
Mittwoch, den 15. April, und die folgenden Tage,
je von Vormittags 8 Uhr an, in öffentlicher Versteigerung verkauft:
1 goldene Cylinderuhr sammt Kette und sonstige Gegenstände von Gold und Silber; an Büchern:
Eine Handbibliothek von ungefähr 200 Quart- und Oktav-Bänden, enthaltend:
Göthe's, Schiller's, Lcssing's, Hauffs und Shakspeare's sämmtlichc Werke, viele andere, besonders auch religiöse Bücher, Lerika in lateinischer, franz., engl, und italienischer Sprache; an Musik alien:
Eine größere Sammlung viecsti-