Calrver Wochenblatt.

Amts- und Jntelligerrzblatt für den Bezirk.

Nro. 28.

Mittwoch 15. April

1857.

Amtliche Verordnungen und Bekanntmachungen.

Calw.

Bekanntmachung,

betretend die Neäearflüßerei.

Nachfolgende Verfügung des Kön. Ministeriums des Innern, Abtheilung für den Straßen- und Wasserbau, wird den Flößern und Holzhändlern des hiesigen Bezirks zur Kenntniß gebracht.

Calw, 7. April 1857.

K. Oberamt.

Fromm.

In Beziehung auf die der Flößer­schaft nach §§. 5 und 13 der Floß­ordnung vom 26. März 1856 oblie­gende, jedoch bis jetzt theilweise im Anstand gebliebene Anschaffung von Floß-Anbindketten für die Einbindstät­ten und Haltstationen am Neckar wird hiermit in Gemäßheit einer Ministe­rialentschließung vom 20. v. M- fol­gende Vorschrift ertheilt:

Statt bloß an den Einbindstätten und Haltstationen eine gewisse Anzahl von Floß-Anbindketten im Vorrath zu halten, ist die Eingangs erwähnte Be­stimmung in der Art zum Vollzug zu bringen, daß

1) künftig jeder Floß neben dem üblichen Widseil und Sperrband eine rheinische Kette mit sich führen muß, was den Flößen den Vortheil gewährt, daß sie sich dieser Ketten auch unterwegs, wenn sie die Halt­oder Nachtstation nicht erreichen soll­ten, zum Befestigen der Flöße bedie­nen können,

2> daß hienach die für die Halt­stationen früher in Aussicht genommene

Zahl Ketten entsprechend zu vermin­dern ist.

Die für die Haltstationen und Einbindstätten diesseits festgesetzte Zahl der Ketten ist aus dem Schluffe die­ses Erlasses zu ersehen.

Die Bestimmung des zweiten Ab­satzes des §. 13 der Floßordnung, wonach das Anlanden der Flöße an andern, als an den polizeilich erlaub­ten Haltstationen, offenbare Nothfälle ausgenommen, verboten ist, bleibt auf­recht erhalten.

Zur Anschaffung der Ketten ist der Flößerschaft der nachgesuchte Auf­schub in der Weise bewilligt, daß vom 1. Juli 1857 an jeder Floß mit einer Anbindkette versehen sein muß und daß die für die Haltstationen bestimm­ten Ketten längstens am 1. Septem­ber 1857 auf dieselben abgeliefert sein müssen.

Die für die Einbindstätten erfor­derlichen Ketten sind dagegen von'der Flößerschaft unverweilt anzuschaffen.

Das Kön. Oberamt wird nun angewiesen, den Vollzug zu überwa­chen und auch die Ortsvorsteher und Floß-Ausseher von der getroffenen An­ordnung in Kenntniß zu setzen.

Der festgesetzte Bedarf an Anbind­ketten ist für die Anlandstätte bei Besig­heim 1 Stück,

welches von der Neckarflößer­schaft für die Anlandstätten bei Wahlheim 2 Stück,

wovon das eine von der Neckarflößer­schaft und das andere von den Enz- flößern anzuschaffen ist.

Stuttgart, 14. März 1857.

Camercr.

Bazing.

Oberamtsgericht Calw.

Schulden-Liquidation.

In nachstehender Gantsache wird die Schuldenliquidation zu der bezeich- neten Zeit vorgenommen werden.

Man fordert die Gläubiger unter Verweisung aus die im Staatsanzei­ger erscheinende weitere Bekanntma­chung hiemit auf, ihre Ansprüche ge­hörig geltend zu machen.

Adolph Stroh, Kaufmann in Calw, am

Montag, den 11. Mai d. I-, Vormittags 8 Uhr.

Calw, 9. April 1857.

Kön. Oberamtsgericht. Ebensperger.

2)2. C a l w.

Fahrniß-Versteigerung.

Aus der Verlafsenschaftsmasse des Buchdruckers Gustav Friedrich Rivi- nius von hier wird am

Mittwoch, den 15. April, und die folgenden Tage,

je von Vormittags 8 Uhr an, in öffentlicher Versteigerung verkauft:

1 goldene Cylinderuhr sammt Kette und sonstige Gegenstände von Gold und Silber; an Büchern:

Eine Handbibliothek von ungefähr 200 Quart- und Oktav-Bänden, enthaltend:

Göthe's, Schiller's, Lcssing's, Hauffs und Shakspeare's sämmtlichc Werke, viele andere, besonders auch religiöse Bücher, Lerika in lateinischer, franz., engl, und italienischer Sprache; an Musik alien:

Eine größere Sammlung viecsti-