bekannt zu machen.
Art. 22.
Das Ergebniß des Ansstrcrchs ist dem Schuldner mid, wenn dadurch Gläubiger mit Verlust bedroht sind, auch diesen zu eröffnen, unter Anberaumung einer Frist non fünfzehn Tagen, um innerhalb derselben einen besseren Käufer bcizirbringen Aid besserer Käufer ist nur derjenige , z» betrachten, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt und seine Zahlungsfäbigkeit „achwcist.
Arr. 23.
Wird dom Schuldner oder einem mit Verlust bedrobten Gläubiger ein besserer Kanter beigebracht, so ist eine wiederholte Aufstreichsverhandlnng ein zuleike».
Bei dem Ergebnisse derselben hat es sei» Bewende».
Art. 2'».
Wenn bei dem eisten Ausslreichc gar kein Anbot erfolgt ist, so ist von Ainlsweqen eine zweite Anfstreichs Verhandlung einznleiten niib sofort nach den Bestimmungen der Alk. 21 und 22 zu verfabren.
Wrro nach diesem zweiten Anfstrei che vom Schuld» r oder einem mit Verlust bedrohten Gläubiger ein besserer Käufer bergebrat-l, so ist zwischen dem sezieren und, wenn mehrere besse- re Käufer durch vre Belheiligten bei- gebracht worden sind, zwischen alle» diesen besteren Käufern und dem Käufer, welcher in, Aufstreich das höchste Anbot aus das ^ nt gemacht hat, solches noch besonders i» Aumreich zu bringen. Bei dem Ergebnisse dieses besonderen Aufstieichs hat es sein Bewenden.
Erfolgt auch bei der zweiten Aur- streichöverhandlui'g kein Anbot, so
ruht in Ermanglung anderer Ereku- tionsmiltel die Klage der Gläubiger, allster es wird nacht-äglich noch ein Anbot gemacht. Dieses Anbot ist den, Schuldner und, wen» dadurch Glänbiaer mir Verlust bedroht sind, auch Viesen nnrer Anberaumung der fnnfzeh,-tägigen Frist :» Beibringung eines bessere» Käufers untzutbeilen. Wird ein oder weiden weh »re bessere iKänser bug.biai t, so ist zwischen ,h- stien und demjenigen, der das nachträgliche Anbot g'iiiaebi har. die Sache wieder zur» besonderen Aiitstreich zu bringe», bei dessen Ergebniß es sein Verbleibe» Hai.
(Schirrst folgt).
Redignt verlegt »ich gedriiil! von RrviirmS
Calw Frucht- und Brodic. Preise am 5. Jan. 1856.
Getreide-
Voriger
Neue
Ge-
Heutiger
Im Rest
Höchster
Wahrer
Niederster
Verkaufs-
Rest
Zufuhr
sammt-
Verkauf
geblie-
Preis
Mittelpreis
Preis
Summe.
Gattung
Betrag
ben
?chs sr
Scks ,sr
Scdf
!,'r
S-t't.
sr.
Säst
sr.
fl-
kr.
fl.
kr.
fl !
kr.
fl-
l kr.
Waizen,
alter
!
--
—
neuer
Kernen,
alter
—
neuer
70 !
84
15'.
109
45
20
45
20
15
19
40
2207
58
Dinkel,
alter
—
ueucr
60^
65
125
100
25
9
8
16
7
54
827
Gerste,
alte
j
—
neue
i!
7
8
8
12
16
11
49
ii
30
94
32
Haber,
alter
—
neuer
30
45
75
5
24
5
4
4
48
380
10
Roggen,
alter
—
neuer
2
«.)
2
15
15
15
37
30
Erbsen
Linsen
Wicken
Bohnen
Summe— l-
161
203
364
294
70
3547
10
In Vergleichung gegen die lezte Schranne sind die Durchschnittspreise Waizen „m —fl._ kr.
Kernen alter „m st. kr., neuer, weniger um st. 34kr., Dinkel alter um fl. kr., neuer
weniger um kkr. Gerste alte um fl. kr., neue weniger um fl. 35kr Haber mehr um fl. 8kr.
Brodtare: - Psv Kernenbrod 16 kr. dto. schwarzes 14. kr. 1 Kreuzerwcck muß wägen 5>/g Loth. — Fleischtare: 1 Pfund Ochsenfleisch 11 kr. Rindfleisch, gutes Skr. geringeres 8kr. Kuhfleisch, gutes Skr. geringeres 8 kr. Kalbfleisch 8 kr. Hammelfleisch kr. Schweinefleisch, unabgezogenes 13 kr abgezogenes 12 kr.
Stadtschuldheißenamt. Schirldt.