Calwer

c» che 11 lilat t.

Amts- und Intelligenzblatt für den Bezirk.

Rro. 1.

Samstag 5. Ja».

1856.

Anttliä e Verordnungen und Vekanmmachungcn.

(5 a l w.

lErekulionS rc Gesez betreffend).

Da bei der küizlich erfolgreu münd- Ilche» Publikation V,S Gesezes, betref­fend einige Abändei ungen und Er- gäuzuuge» des Erekutions- und Pfand, gesezes nur wenige Einwohner auivc. send wann und bei den für Gläubi­ger und Schuldner gleich wichtig»'» B>» Iiiuimuug.ii tiefes Ges-zcS cd von Werth nt, daß I dtkiuan» sich mit dl» Voischrif- t,n desselben bekannt mack l. so sieht man pch veianlapt, vaffelbe hiernach zur

»er sofort eine Frist zu Befriedigung ficht, so wi'b hiedurch die Anordnung ves^iiageis unnr der Bedrohung zu der Ereknrion nur dann adqewendet, erti-iilen, daß, wenn er innnhald tei wenn er den Grund des WidernifS Frist keine Einwendung voidiiuge, die oder der Anfechtung binnen der Aah^ Erekution angevirnet wuide. lungSfrist glaubhaft bescheinigt.

2. ! ' Art. 5.

Die Zahlungsfrist daif bei Forde- Durch bestrittene (illiquide) Gegen- ilingui von fünfzig Gulden und we-forverungen, auch wen» sie innerhalb »rger nicht über vierzehn, bei größeren der Zahlungsfrist geltend gemacht sind, »ich« über d.eißig Tage benagen und wird die RechtShi fe wegen einer auf ohne ausdrückliche Zustimmung des rechtskräftigem Erkenntniffe beruhenden GläudigciS nicht erstieck» weide». Foiderung nicht gehemmt.

Die Ucdeigab^ oder Helausgabe Wild einer als unbestritten eilige- eiuer bestuumrcn Lacke kann roglerch klagten, an sich vom Schuldner nicht angevibnet weiden. bestrittene» Forderung eine aus detn-

A>r. 3. selben Rechfsverhältniß entstandene.

Wenn der Schuldner innerhalb der von dem Gläubiger nickt anerkannte

dringen.

Den 27. De, 1^55.

Eladlschuldbeißenamt.

S ck u l d t. Gesez,

Kenntniß der hiesigen Einwohner zu Zahlungsfrist keine Einwcubu,»g.n vor-Gegenforderung binnen der ZahlungS-

gebiackt ha«, so ist »ack Ablauf der frist «ntgegengeseck, so hängt eS von Fuit alsbald, und ohne ein riixuerteö dem Ermessen der ErekutionSbehörde Aniutcn des Gläubigers ab,»warten, ad, ob die Erekution, sei e- ohne odrr die Exekution von Amtswegen zu ver- gegen Sicherheitsleistung von Seiten füge» und so lange foNrufeze», bis des Gläubigers (vergl.'Ar,. 94 deS betreffend einiae Abänderungen und die Befriedigung beö Gläubigers er-ErckutionögesezeS) anzuordnen, oder Ergämungc» deS ErckutionSgesezcS folgt ist, oder der Schuldner eine von dieselbe bis zur Klarstellung der Gr­und des PfandgrsezcS. diesem erlangte Boiglnst darlhut. jgenforderung einzustellen sei. Die

Wilhelm» Art 4. Behörde bat hiebei thrils den Grab

von Gottes Gnaden König Werden innerhalb der Zahlungsfrist der Wahrscheinlichkeit der Gcgenforde- von Württemberg jEinwendungen gegen die Erekutio» ei rung, theilS die auS der Vornahme

Nackdem sich daS Bedürsniß einiger ins reck »kräftigen Erkenntnisses vorge-loder dem Aufschub der Exekution dem Abänderungen und Ergänzungen i» der bracht, so hemmen sie die Erekution eine» oder anderen Tkeile entstehenden destehenden Erekutions- und Psandge- im:, wenn sic nick« schon voi dem Nachtheile zu berücksichtigen, sezgebung ergeben hat, verordnen und Erke .niuisfe vorgetragen werden konn- verfügrn Wir, nach Auhöiung Un-«en und außerdem glaubhatt beschei­se r e S Geheimen RathcS unnd unter nigt sind.

Zustimmung Unserer getreuen Stän­de, wie folgt :

Erste Abt Heilung. Forderung ist der Kläger auf de»

Rechtsweg zu verweise». Wenn je dock der Beklagte ein von ihm dem Gericht oder der Erekutioiisbehörde gegenüber abgelegtes ausdrückliches Anerkenntniß der Forderung als irrig

Hu« ErcllUtiouogesez.

Art. 1.

Zst eine Schuldfordcrung als unbe­stritten eiiigeklagt , oder auf Vollzie­hung eine- gerichtlichen Erkenntnisses angestaze» worden, so dem Schuld-^

Art. 6

Einwendungen, welche erst nach Ablauf der Zahlungsfrist geltend ge- Jm Falle von Einwendungen ge-macht werden, halten die Erekntiou ge» eme als und»stritte» cingeklagre nur dann auf, wenn sie innerhalb der

Frist nicht vorgebracht werden konnten

und zugleich eine Bescheinigung für dieselben beigebracht wird.

Art 7.

Ist Ver Zeitpunkt der Verfügung Ver Erekution eiiiqetretrn lAtt. 3 bis

widerruft, oder M Wverdindlich an- D)> so- bestimmt die ErckulionSbehörVx