.oder aus gleichem Grunde deren Witt- wen und Waisen von dem Staate ans einer anderen öffentlichen Kasse, oder von einem Privaten gereicht werden; überhaupt Aste, welche aus persönliche» Leistungen einen der Ge wcrbesteuer nicht untelworfenen Erwerb ziehen. Unständige Gralialieu und Geschenke gehören nicht hie her. Wenn Zinse oder Renten als Lheil eines Dienst- oder ähnlichen Einkommens bezogen werden, so unterliegen sie der Besteuerung als Dienst- und Bernfseinkvmmcn unter Ziff 2.
Ni. Die nach Ziffer kl. oben ab- zngebeuden Erklärungen (Fassio- nen) 1) über das Kapital- und Re »tene inkommen können entweder mündlich in das von rer Oils- steuerkommission zu führende Ausnah- meprotokvll, oder schriftlich nach der in §. 17 Ziff. 1 der obenerwähnten Instruktion gegebenen näheren Bestimmung abgegeben werden. Dagegen sind 2) die Fassionen über das Dien st- und B erns ö-E inko m m c» in der Regel schriftlich nach dem vorgeschriebenen Formular zu übergeben, sie können aber in den in 8. 17 Ziff. 2 der gevackten Instruktion bestimmten Fällen auch mündlich in das Aufnahme-Protokoll ad gegeben werden.
IV. Bon der Fasstonöpslicht befreit sind bezüglich des oben Ziffer il 1 bezeichncten Kapital- »nv Ren tenEinkommens die im Gesez Art. 3 -V n. I). §. genannten Anstalten, die im Art. 3 V. o. erwähnte allgemeine Sparkasse in Stuttgart und diejenigen, welche in diese Spaikaffe Er- spaniißcinlagen gemacht haben, hinsichtlich der denselben ans diesen Einlagen znfließcnde» Zinsen, ferner die in Art. 3 .V f. genannte Kasse dcS WohlthätigkeitsBereins, sowie be üg- lieh der Dienst- und BcrnfsEinlom mcnSsteuer diejenigen Personen, welche nach Art. 3 kt n und l>. von dieser Steuer frei bleiben. UeörigenS muff ans etwaiges Anfordern der OrtSsteuerkommission gleichwohl dic^ in 8-14 Abs. 2. der mehrerwähnten Instruktion vorgeschricbcne Anzeige abgegeben werden.
V. Wenn weitere (f. Ziff IV. oben), in Gesez Art. 3 V. o. k ge
nannten Anstalten oder neue Institute der in Gesez Art. 3 -V c. et. k. bezeichncten Art SleuerBesrciung ansprechen, dcßgleichcn wenn aus Grund der Bestimmungen in Gesez Art. 3 V. ti. i. ein solcher Anspruch erho den werden will, so sind diese mit vollständigen Nachweisen zu begründenden Ansprache durch die Orts- steuerkommission beim Kameralamt anznbringen.
VI. Wer die Falirung seines Ein- kommenö gänzlich unieilaßl, oder solches theilweise verschweigt, wild nach Art. 1t des Gesczes und 8. 16 der Instruktion mit Strafe belegt.
Vtk. Zn Gemäßheit des 8- 13 der Instruktion vom 10 Zuni 1833 ist glgenwärtige Aufforbelung sogleich buich die Ortöst,uelko»inussioncn in ousn. sicher Weise öffentlich bekannt zu machen und mit der etwa geeignet erscheinenden Belehrung am Ralh- hauS oder an einem sonst hiezu geeigneten Orte öffenilich anznschlagen. Auch hat jede OilSstcu-rtommisfion i» ihrer Bekanntmachung zu destnn- meu, zu welcher Zur und in welchem Lokale die Erklaiungen (Fasstouen) an die Komittission abgegeben werden »in sie n.
Vitl. Die vorbereiteten Protokolle w. und die Fassioiiösormulace, sowie die Vorgänge werden am nächsten Bvtenlag nveisanbl.
XI. Nach erfolgter Ausnahme sind nicht nur die Akten sondern zugleich auch die Kostenz ttel einznstiiden.
Hirsau, den 3. Juli 1853.
K. Kameralamt. Zugleich für die Kameralämter Altenstaig und Neulhin. llmfrid.
E a l w.
(WaldfeuerOrdnung betreffend).
Unter Beziehung aus die Bestimmungen der WaldfeuerOrdnung v. I. 1807 (Wochenblatt v. 1854 Nr. 73 und 74) sieht man sich zu der Bekanntmachung veranlaßt, daß das Aufmachen eines Feuers, das Abbrennen eines Feuerwerks rc. in den Waldungen, sowie in der Nahe derselben, bei Strafe von 14 fl. verboten ist.
Den 3. Juli 1855.
Stadtschuldheißenamt.
S ch uldt.
O be rreiche n 1b a ch. (Waliwcrkasts).
Johanne Schroth von hier, beab- sichtet ungefähr 20 bis 25 Morgen Wald in den obern Hecken, neben der Weltenschwäner Straße gelegen, zu verkausen. Die Verkaufsverhandlung findet
Donnerstag den 12. d. M.
Nachmittags 4 Uhr im Löwenwirthshause statt. Schroth wird jedem Kaufslustigen den Wald vvrzcigcn.
Den 4. Juli 1855.
Im Auftrag. Schnldheiß Lutz.
N c n w e i l e r. (Zurückgenommene Erekutionö-Verfü- gung).
Der gegen Johann Georg Bayer von Hofstätt »ach Nr. 51 dieses Blatts angeordnete Wiest »Verkauf unterbleibt, nachdem Bayer durch Bezahlung die Einstellung des Ereku- tioiiSveifahrens ermöglicht hat.
Den 4. Juli 1855.
K. AmtSnotariat Temach.
E. F. Kerler.
Forstamt Wild borg.
Revier Stam m h e i m.
(Holz-Verkauf).
Donnerstag den 12. Juli aus dem Staitswalv Glattsteig.
10 NadelholzStämme 17 Hagenbnchcn 5 Ahorn NuzholzStämme 37-'/, Kls. buchene Scheiter I8"/e Kls. buchene Prügel 16>/< Kls. tannene Scheiter V» Kls. tannene Rinde 2'/4 Kls. eichen, birken, aspen
Holz
4100 buchene Wellen.
AuS dem StaatSwalv Distrikt Dicke- mer Wald, Abth. Reiterhau, Baiersbach, Brühlbcrg und KeniheimcrBergt 6"/e Kls. tannene Scheiter 7°/-, Kls. tannene Prügel.
Freitag den 13. Juli aus dem StaatSwald Hohbühl 59 Kls. tannene Scheiter ,
38V< Kls. tannene Prügel 37'// Kls.. tannene Rinde .
I Ve Kls. eichen und buchen Holz 9 tannene Sägklöze.